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BGH Beschluss vom 20.03.2001 – 4 StR 576/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 576/00

BESCHLUSS

vom

20. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 29. August 2000 im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat

mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat zur Begründung der gegen den Angeklagten wegen

Vergewaltigung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau verhängten Strafe

unter anderem ausgeführt, daß eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun

Monaten "auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich" sei. Sie hat

dabei nicht bedacht, daß generalpräventive Erwägungen die Notwendigkeit

allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 und 3 m.w.N.). Bei Konfliktstaten

liegen solche Überlegungen eher fern (vgl. Hirsch in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 32).

Der Senat kann angesichts der hohen Strafe nicht ausschließen, daß der

Strafausspruch auf der fehlerhaften Berücksichtigung generalpräventiver Ge-

sichtspunkte beruht. Die Strafe muß deshalb neu bemessen werden.

Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen be-

darf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den

neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen,

nicht aus.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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