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BGH Beschluss vom 20.03.2001 – 4 StR 576/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 29. August 2000 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat
mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat zur Begründung der gegen den Angeklagten wegen
Vergewaltigung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau verhängten Strafe
unter anderem ausgeführt, daß eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten "auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich" sei. Sie hat
dabei nicht bedacht, daß generalpräventive Erwägungen die Notwendigkeit
allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 und 3 m.w.N.). Bei Konfliktstaten
liegen solche Überlegungen eher fern (vgl. Hirsch in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 32).
Der Senat kann angesichts der hohen Strafe nicht ausschließen, daß der
Strafausspruch auf der fehlerhaften Berücksichtigung generalpräventiver Ge-
sichtspunkte beruht. Die Strafe muß deshalb neu bemessen werden.
Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen be-
darf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den
neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen,
nicht aus.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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