BGH Urteil vom 20.03.2001 – X ZR 180/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat. Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einord- nung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer geschuldete weitere Leistungen aufbauen, und infolge der nicht rechtzeitig er- brachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefähr- det ist.
BGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 180/98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 1998 aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der Inhaber eines Ingenieurbüros ist, nimmt die Beklagte als
Bürgin in Höhe von 124.000 DM auf Rückzahlung einer Anzahlung für die Her-
stellung und Lieferung einer Trennschleifmaschine in Anspruch, die er auf
Grund eines Angebots vom 11. November 1993 am 19. Januar 1994 bei der I.
GmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) im Rahmen eines ihm selbst von der
W. GmbH für ein Edelstahlwalzwerk in Li. bei L. erteilten Auftrags bestellt hat-
te; das Angebot umfaßte auch einen Fundamentplan und Funktionspläne. Die
Vorlage des Fundamentplans monierte der Kläger u.a. mit Schreiben vom 18.,
21. und 25. Februar 1994 und zuletzt, nachdem die Hauptschuldnerin mit
Schreiben vom 28. und 29. April 1994 die Einhaltung eines Termins zum 6. Mai
1994 zugesagt hatte, mit Schreiben vom 2. Mai 1994, das auszugsweise wie
folgt lautet:
"Herr v. E. hat uns heute während der Besprechung in R. zuge-
sagt, daß I. uns alle ausstehenden Zeichnungen bis spätestens
zum 06.05.1994 übergeben wird. Weiterhin hat uns Herr v. E.
versichert, daß diese Zeichnungen alle Schnittstellen zu den an-
schließenden Anlagen klären werden und daß er bei noch auf-
tretenden Fragen unverzüglich zur Klärung beitragen wird.
Dies ist der letzte Termin, den wir Ihnen in dieser Angelegenheit
zugestehen können!
Sollte dieser o.g., zugesagte Termin von I. ungenutzt verstrei-
chen, behalten wir uns vor, unsere Ihnen unter Vorbehalt erteilten
Aufträge zu annullieren.
Eine evtl. weitere Zusammenarbeit kann nur unter dem Vorbehalt
geschehen, daß I. unseren Vorgaben entsprechend handelt."
Am 7. Mai 1994 lieferte die Hauptschuldnerin Pläne. Der Kläger, der
diese mit Schreiben vom 9. Mai 1994 als unzureichend beanstandet hatte,
"kündigte" den Vertrag durch Schreiben vom 13. Mai 1994. Er hat seine Forde-
rung nach Klageerhebung an einen Gläubiger abgetreten und begehrt nunmehr
Zahlung an diesen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Dagegen hat
das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger in erster Linie sein Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte tritt dem
Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem
auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen
war.
I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Zah-
lung aus der Bürgschaft verneint, weil die Hauptschuldnerin zur Erstattung der
Anzahlung nicht verpflichtet sei. Der Hauptschuldnerin stehe ein über den Be-
trag von 124.000 DM hinausgehender Vergütungsanspruch zu. Das Beru-
fungsgericht hat die Erklärung des Klägers vom 13. Mai 1994 als Kündigung
nach § 649 BGB behandelt und dabei offengelassen, ob die Erklärung auch als
Rücktritt ausgelegt werden könne. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines
Rücktrittsrechts hat das Berufungsgericht verneint. Die Überlassung von Plä-
nen und Zeichnungen sei nur Nebenpflicht gewesen. Zudem sei die gesetzte
Frist nur um einen Tag überschritten worden; damit fehle es an einer erhebli-
chen Leistungsverzögerung, was einem Rücktritt nach Treu und Glauben ent-
gegenstehe. Schließlich habe es an einer vorausgegangenen hinreichend
deutlichen Ablehnungsandrohung gefehlt, weil sich der Kläger Schritte lediglich
vorbehalten habe und der Vorbehalt zudem andere Aufträge betroffen habe.
II. 1. Das Berufungsgericht hat nicht abschließend geprüft, ob die "Kün-
digung" des Vertrags als Erklärung eines Rücktritts ausgelegt werden kann.
Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten des Klägers davon auszu-
gehen, daß in der Erklärung ein Rücktritt liegt. Eine eigenständige Auslegung
der Erklärung ist dem Senat im Rahmen einer revisionsrechtlichen Prüfung
schon deshalb nicht möglich, weil nicht auszuschließen ist, daß noch weitere
Feststellungen zu treffen sind, die für die Auslegung von Bedeutung sein kön-
nen, wie dies die Revision unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom
2. Mai 1994 geltend macht. Allerdings sprechen der Wortlaut der Erklärung und
die Äußerung dahin, die erbrachten Leistungen anerkennen zu wollen, zu-
nächst für eine Kündigungserklärung. Andererseits weist der Sachverhalt die
Besonderheit auf, daß auf der Erstellung und Lieferung des Fundamentplans
weitere Leistungen der Hauptschuldnerin aufbauen sollten. – Zudem kann aus
einer bestimmten Wortwahl nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der
Erklärende eine ihm möglicherweise ungünstigere Rechtsfolge abschließend
habe wählen wollen (vgl. für das Verhältnis von Schadensersatzanspruch und
Rücktritt Staudinger/Otto, 13. Bearb. 1995, § 326 BGB Rdn. 174: BGH, Urt. v.
10.2.1982 - VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280; Urt. v. 11.5.1988
- VIII ZR 138/87, NJW-RR 1988, 1100).
2. Auf der Grundlage eines demnach in Betracht zu ziehenden Rücktritts
nach § 636 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB kann das angefochtene Urteil keinen Be-
stand haben. Diese Bestimmung knüpft das Rücktrittsrecht an die nicht recht-
zeitige Herstellung des Werks. Verzug im Sinn der §§ 284 ff., 326 BGB ist da-
bei nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 115/90, NJW-RR 1992, 1141,
1142). Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei nicht maßgeblich, ob
der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat, denn
stungspflicht in einem gegenseitigen Vertrag, sondern an die (gänzliche oder
teilweise) nicht rechtzeitige Herstellung des Werks und damit zunächst an die
Gesamtheit der werkvertraglich geschuldeten Leistungen an. Das Rücktritts-
recht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungs-
pflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jeden-
falls dann, wenn - wie vorliegend - eine werkvertraglich geschuldete Leistung
nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer geschuldete weitere
Leistungen aufbauen und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der
Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist. Ob dies der Fall
ist, hätte das Berufungsgericht schon deshalb näher prüfen müssen, weil es
nach dem Vortrag des Klägers und der Streithelferin, mit dem sich das Beru-
fungsgericht nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat, auf die Fundamentie-
rung für die Funktionsfähigkeit der Trennschleifmaschine wesentlich ankam.
Das Berufungsgericht zieht nicht in Zweifel, daß sich der Kläger mit sei-
ner Erklärung vom 13. Mai 1994 von den mit der Hauptschuldnerin getroffenen
Vereinbarungen (durch Rücktritt oder Kündigung) nicht nur im Umfang des zu
erstellenden Fundamentplans, sondern auch wegen der Lieferung der Trenn-
schleifmaschine lösen wollte. Hiervon ist im Revisionsverfahren deshalb aus-
zugehen.
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die weitere Begrün-
dung des Berufungsgerichts, die Fristüberschreitung sei so geringfügig gewe-
sen, daß sie nach Treu und Glauben einem Rücktritt entgegenstehe.
a) Die Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Lieferung des Funda-
mentplans ist mit dem Abruf dieser Leistung im Februar 1994 fällig geworden.
Dies ergibt sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Hauptschuldne-
rin Frist zum 6. Mai 1994 gesetzt worden sei und daß diese am 7. Mai 1994
Pläne geliefert habe. Damit ist die Lieferung der Pläne erst nach Ablauf der
gesetzten Frist erfolgt. Feststellungen, wonach die Fristsetzung unangemessen
kurz gewesen wäre - worauf die Revisionserwiderung verweist - , sind nicht
getroffen. Somit ist für das Revisionsverfahren von einer ausreichenden Frist-
setzung auszugehen, zumal sich die Hauptschuldnerin auf die gesetzte Frist
eingelassen hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt.
c) Das Berufungsgericht hat zu der behaupteten Mangelhaftigkeit der am
7. Mai 1994 übergebenen Pläne ausgeführt, die in ihnen enthaltenen Fehler
seien so geringfügig und leicht zu beheben gewesen, daß der Kläger nach sei-
nen eigenen Angaben im Schreiben vom 13. Mai 1994 ohne Nachbesserung
kurzfristig seine verbindlichen Fundamentpläne habe erstellen können. Die
Revision rügt insoweit zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. auseinandergesetzt hat, nach
dem diese Pläne unbrauchbar waren. Soweit das Berufungsgericht in anderem
Zusammenhang darauf abstellt, daß es dem Kläger zuzumuten gewesen sei,
die Fehler zunächst zu rügen und eventuell durch die Hauptschuldnerin kurzfri-
stig beseitigen zu lassen, stellt dies keine hinreichende sachliche Auseinan-
dersetzung mit dem Prozeßstoff dar (§ 286 ZPO). Daß die übergebenen Pläne
erfüllungstauglich waren, hatte mangels erfolgter Abnahme die Beklagte dar-
zulegen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß ihr dies
gelungen wäre. Waren die Pläne aber unbrauchbar, kann die Fristüberschrei-
tung nicht wegen ihrer Überlassung am 7. Mai 1994 als geringfügig angesehen
werden, weil in diesem Fall die Fristüberschreitung nicht an diesem Tag endete
(vgl. Sen. Urt. v. 24.11.1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347, 348). Auf Ge-
währleistungsansprüche nach §§ 633 ff. BGB mußte sich der Kläger vor Ab-
nahme des Werks nicht verweisen lassen, wie sich aus § 636 Abs. 1 Satz 1
2. Alt. und Satz 2 BGB ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 17.2.1999 - X ZR 8/96, NJW
1999, 2046, 2047; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50).
4. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, einem Rücktritt des Klägers
stehe entgegen, daß die Fristsetzung nicht mit einer hinreichend deutlichen
Ablehnungsandrohung verbunden gewesen sei, weil sich der Kläger Schritte
nur vorbehalten habe. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Den rechtlichen Maßstab für die Anforderungen an die qualifizierte Frist-
setzung im Sinn des § 636 BGB stellt § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach
entsteht ein Rücktrittsrecht wegen verspäteter Herstellung des Werks regel-
mäßig erst, nachdem dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklä-
rung gesetzt worden ist, daß nach deren Ablauf die Leistung abgelehnt werde,
und nachdem der Unternehmer die Frist ohne vollständige Herstellung des
Werks hat verstreichen lassen (Sen. Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-RR
1997, 622, 623).
b) Das Berufungsgericht meint, der "Vorbehalt" in dem Schreiben des
Klägers vom 2. Mai 1994 habe nicht den Auftrag über die Trennschleifmaschi-
ne, sondern andere, nur unter Vorbehalt erteilte Aufträge betroffen. Sollte die
Erklärung tatsächlich in dieser Weise zu verstehen sein, wäre es indessen
nicht nachvollziehbar und als Verstoß gegen die Denkgesetze anzusehen,
hieraus abzuleiten, daß hinsichtlich der geschuldeten Leistungen in bezug auf
die Trennschleifmaschine keine Ablehnungsandrohung erfolgt sei, weil die Er-
klärung dann mit den Leistungen bezüglich dieser Maschine nichts zu tun ge-
habt hätte.
c) Das Berufungsgericht hat zudem, wie die Revision mit Recht rügt, den
Inhalt des Schreibens vom 2. Mai 1994 nicht ausgeschöpft. Denkbar wäre auch
ein Verständnis, daß sich entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten
Auffassung der "Vorbehalt" - zumindest auch - auf die geschuldeten Leistungen
hinsichtlich der Trennschleifmaschine bezogen. Dann mag eine isolierte Beur-
teilung der Erklärung des Klägers, er behalte sich vor, Aufträge zu annullieren,
hinzunehmen sein, daß damit eine hinreichend deutliche Ablehnungsandro-
hung nicht ausgesprochen worden sei (vgl. Staudinger/Otto aaO, § 326 BGB
Rdn. 93). Jedoch hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung, die den Um-
ständen des Falls Rechnung tragen muß, nicht einbezogen, daß der Kläger
unter graphischer Hervorhebung einen "letzten" Termin gesetzt hat, was für
eine Ablehnungsandrohung sprechen konnte. Das Berufungsgericht wird bei
seiner erneuten Befassung mit der Sache zu erwägen haben, daß der Ernst der
Lage auch dadurch betont wurde, daß eine etwaige weitere Zusammenarbeit
uneingeschränkt davon abhängig gemacht wurde, daß die Hauptschuldnerin
den Vorgaben des Klägers entsprechend handelte.
III. Darauf, ob der Kläger zur außerordentlichen Kündigung berechtigt
war, kommt es nur dann an, wenn ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag nicht
erfolgt ist. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtzug
Gelegenheit haben, diese Frage erneut unter Berücksichtigung der Einzelum-
stände von Verzögerung und Mangelhaftigkeit der Erstellung des Fundament-
plans zu prüfen.
IV. Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung wiederum
zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Kläger nur auf § 649 BGB stützen
konnte, erwiese sich der Angriff gegen die Höhe der zu berücksichtigenden
Vergütungsforderung der Hauptschuldnerin als nicht begründet. Diese hat ihre
Ersparnisse beziffert. Es ist grundsätzlich Sache des Bestellers, höhere Auf-
wendungen darzutun und zu beweisen, als sie sich der Unternehmer anrech-
nen läßt (Sen. Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 133/90, NJW-RR 1992, 1077). Die Revi-
sion zeigt nicht auf, daß die Hauptschuldnerin auch im Sinn der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 131, 362, 365 f; BGHZ 140, 263,
265 f; Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 116/97, NJW 1999, 418, 420) ihre Erspar-
nisse nicht ausreichend dargelegt hätte.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Keukenschrijver Mühlens