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BGH Urteil vom 20.03.2001 – XI ZR 157/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 140, 812; ScheckG Art. 1

a) Ein mangels Angabe des Tages der Ausstellung formnichtiger Scheck kann unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in eine Er- mächtigung des Scheckausstellers an die bezogene Bank umgedeutet werden, für ihn und auf seine Rechnung an den Scheckbegünstigten zu zahlen.

b) Wurde von der Bank ein nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter des Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingelöst, so steht ihr mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisung kein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber zu. Ein bereiche- rungsrechtlicher Ausgleich ist unter diesen Umständen zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger vorzunehmen, und zwar auch

dann, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte und eine der Schecksumme entsprechende Schuld im Valutaverhältnis besteht.

BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller

und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

14. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

28. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als es der Berufung der Beklagten gegen das

Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom

12. November 1998 stattgegeben und die Klage we-

gen eines Betrages von 193.000 DM zuzüglich Zinsen

abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere

183.000 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 24. März

1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückge-

wiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz

haben die Klägerin 6/7 und die Beklagte 1/7, von den

Kosten der Rechtsmittelverfahren die Klägerin 1/4 und

die Beklagte 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende GmbH i.L. fordert von der beklagten Bank die Er-

stattung von drei ihrem Konto belasteten Scheckbeträgen. Dem liegt

folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die bis zu ihrer Liquidation im Jahre 1994 als Bau-

trägerin tätig war, eröffnete am 29. April 1992 bei der Beklagten ein

Konto für ein Bauobjekt. Über dieses "Bausonderkonto" konnten der

Zeuge K. und der Architekt R. nur gemeinsam verfügen. Zum Zeitpunkt

der Kontoeröffnung war K. Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin,

nachdem er zuvor die GmbH-Anteile seines damaligen Mitgesellschaf-

ters und jetzigen Liquidators der Klägerin erworben und dieser sein

Geschäftsführeramt daraufhin aufgegeben hatte. Mit Vertrag vom

18. September 1992 machten die beiden den Anteilsübertragungsver-

trag wieder rückgängig, woraufhin der Liquidator der Klägerin unter Ab-

berufung von K. erneut zu ihrem Geschäftsführer bestellt wurde.

Am 7. Mai 1992 stellte der Architekt R. namens der Klägerin ei-

nen lediglich von ihm unterzeichneten Scheck über 193.000 DM zugun-

sten des Notars Re. aus, den die Beklagte einlöste. Mit der

Schecksumme sollte eine gleich hohe Restkaufpreisschuld der Klägerin

aus einem Grundstücksgeschäft über Notaranderkonto getilgt werden.

Am 1. März 1993 stellte der Zeuge K. namens der Klägerin einen

undatierten Scheck über 50.000 DM aus, den die Beklagte erst nach

einer von R. erteilten schriftlichen Genehmigung einlöste. Am gleichen

Tage stellten beide gemeinsam einen dritten Scheck über 550.000 DM

im Namen der Klägerin aus, der von der Beklagten gleichfalls trotz

fehlender Datumsangabe eingelöst wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die

Abberufung K.'s als Geschäftsführer der Klägerin nicht im Handelsregi-

ster eingetragen.

Die Klägerin macht vor allem geltend: Die Schecks über

50.000 DM und 550.000 DM hätten von der Beklagten nicht eingelöst

und dem "Bausonderkonto" belastet werden dürfen. Der Zeuge K. habe

sich bei der Kontoeröffnung nicht hinreichend als Geschäftsführer aus-

gewiesen. Seine Ablösung als Geschäftsführer sei der Beklagten schon

bei Einlösung des zweiten und dritten Schecks bekannt oder für sie oh-

ne weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich des ersten Schecks über

193.000 DM fehle es bereits an einer wirksamen Anweisungserklärung,

da sie entgegen der Gesamtvertretungsregelung nur von dem Archi-

tekten R. abgegeben und von K. nicht genehmigt worden sei.

Die Beklagte rechnet gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf

Rückzahlung der Schecksumme von 193.000 DM mit einem Gegenan-

spruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf und trägt zur Be-

gründung unter anderem vor: Durch die von R. allein veranlaßte Zah-

lung zugunsten des Notars Re. sei die restliche Kaufpreisschuld der

Klägerin aus dem zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag getilgt

worden.

Das Landgericht hat der auf Ersatz erststelliger Teilbeträge von

je 10.000 DM aus den Schecks über 193.000 DM und 50.000 DM sowie

eines Teilbetrages von 50.000 DM aus dem Scheck über 550.000 DM

gerichteten Klage hinsichtlich des ersten Schecks über 193.000 DM

stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Nachdem die Klägerin ihr

Klagebegehren hinsichtlich des ersten Schecks im Berufungsverfahren

auf 193.000 DM zuzüglich Zinsen erweitert hatte, hat das Berufungsge-

richt die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die

Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei zwar - wie in zweiter Instanz unstreitig gewor-

den - mangels einer wirksam erteilten Scheckanweisung über

193.000 DM nicht befugt gewesen, das "Bausonderkonto" der Klägerin

aufgrund des allein vom nur gesamtvertretungsberechtigten Architekten

R. unterzeichneten Schecks zu belasten. Der sich daraus nach §§ 667,

675 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch der Klägerin auf Wiedergutschrift

oder Rückzahlung der Schecksumme sei aber durch die von der Be-

klagten im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit einer Gegen-

forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung erloschen. Mit der Ein-

lösung des Schecks sei die Restkaufpreisschuld der Klägerin aus dem

über Anderkonto des Notars Re. abgewickelten Grundstücksgeschäft

getilgt und diese damit von einer Verbindlichkeit dauerhaft befreit wor-

den. Dafür sei von der Klägerin gemäß § 812 i.V. mit § 818 Abs. 2 BGB

Wertersatz in Höhe des Scheckbetrages zu leisten. Zu einer Ent-

reicherung der Klägerin im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB sei es auch im

Liquidationsstadium nach Zurückweisung des Konkursantrags mangels

Masse nicht gekommen, weil ihre Schulden ohne die Leistung der Be-

klagten heute um 193.000 DM höher wären.

In der Einlösung der weiteren Schecks über 50.000 DM und

550.000 DM durch die Beklagte liege keine positive Verletzung des Gi-

rovertrages. Auch nach erneuter Zeugenvernehmung sei nicht bewie-

sen, daß sie den Zeugen K. zum damaligen Zeitpunkt nicht für den

wirksam bestellten und amtierenden Geschäftsführer der Klägerin hätte

halten dürfen oder von einem mißbräuchlichen Verhalten des Zeugen

K. hätte ausgehen müssen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand.

1. Allerdings kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden,

die Schecks über 50.000 DM und 550.000 DM hätten von der Beklagten

schon deshalb nicht eingelöst und dem "Bausonderkonto" belastet wer-

den dürfen, weil sie kein Ausstellungsdatum trugen und infolgedessen

formnichtig seien. Eine mangels Angabe des Tages der Ausstellung

nach Art. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 ScheckG formunwirksame Scheckanweisung

kann nach ganz herrschender Ansicht in der Literatur unter den Vor-

aussetzungen des § 140 BGB in eine Ermächtigung des Scheckaus-

stellers an die bezogene Bank, für ihn und auf seine Rechnung an den

Scheckbegünstigten

zu

zahlen,

umgedeutet werden

(Baum-

bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 2 ScheckG

Rdn. 5; Bülow, WechselG, ScheckG, AGB 3. Aufl. Art. 2 ScheckG

Rdn. 3; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

§ 60 Rdn. 77). Eine solche Zahlung entspricht in der Regel dem hypo-

thetischen Willen des Ausstellers, wenn Tag oder Ort der Ausstellung

des Schecks versehentlich nicht angegeben sind. So liegen die Dinge

hier:

Der Wille des für die Klägerin handelnden Zeugen K. und des Ar-

chitekten R. ging ersichtlich dahin, eine formwirksame Scheckanwei-

sung an die Beklagte zu richten; das Ausstellungsdatum fehlte offen-

kundig nur versehentlich. Einer Umdeutung im Sinne des § 140 BGB

steht daher kein rechtlicher oder tatsächlicher Hinderungsgrund entge-

gen.

2. Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß

die Beklagte der Klägerin nicht wegen schuldhafter Verletzung des Gi-

rovertrages auf Schadensersatz haftet. Wenn es nach erneuter Ver-

nehmung der Zeugen zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Beklagte

bei Einlösung der beiden Schecks über 50.000 DM und 550.000 DM

von der entgegen § 39 Abs. 1 GmbHG nicht in das Handelsregister ein-

getragenen Abberufung des Zeugen K. als Geschäftsführer der Kläge-

rin keine positive Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 1 HGB gehabt habe

und für ein mißbräuchliches Verhalten des Zeugen K. keine massiven

Verdachtsmomente vorhanden gewesen seien, so läßt dies einen in der

Revisionsinstanz allein beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die

Revision begibt sich mit ihren Angriffen weitgehend auf das ihr ver-

schlossene Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die von der

Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der

Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a Satz 1

ZPO).

3. Die Revision beanstandet indessen mit Recht, daß das Beru-

fungsgericht den der Klägerin nach §§ 667, 675 Abs. 1 BGB zustehen-

den Anspruch auf Wiedergutschrift oder Rückzahlung des ersten

Scheckbetrags über 193.000 DM aufgrund der Aufrechnungserklärung

der Beklagten für erloschen erachtet hat. Diese Auffassung des Beru-

fungsgerichts beruht auf der fehlerhaften Vorstellung, daß der aufgrund

einer nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter erteilten Anwei-

sung tätig gewordenen Bank ein Bereicherungsanspruch gegen den

Kontoinhaber zusteht, wenn dieser den gezahlten Betrag tatsächlich

schuldete und der Zahlungsempfänger den Gültigkeitsmangel nicht

kannte. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich ist unter diesen Um-

ständen mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisungserklä-

rung ausschließlich im Verhältnis zwischen der Bank und dem Zah-

lungsempfänger vorzunehmen.

a) Unter bereicherungsrechtlichen Grundsätzen kann die Zahlung

der Bank dem Kontoinhaber, für dessen Rechnung sie erfolgen soll, nur

dann zugerechnet werden, wenn eine wirksame Anweisungserklärung

vorliegt. Fehlt eine solche oder ist sie aus bestimmten Gründen nichtig,

so hat der betroffene Kontoinhaber keine Ursache für den Anschein ge-

setzt, die Zahlung sei seine Leistung. Infolgedessen kann die Zahlung

im Valutaverhältnis zwischen Kontoinhaber und Zuwendungsempfän-

ger, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, keine Tilgungswir-

kung im Sinne des § 362 BGB erzeugen. Da die Bank auch nicht als

Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB zahlt, sondern ausdrücklich unter

Berufung auf eine Weisung des Schuldners handelt, hat der bereiche-

rungsrechtliche Ausgleich

im Wege einer Nichtleistungskondiktion

(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zwischen der Bank und dem Zah-

lungsempfänger zu erfolgen. Dementsprechend hat der Bundesge-

richtshof einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwen-

dungsempfänger im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden

(BGHZ 111, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unter-

schriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten oder

verfälschten Überweisungsauftrag (Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR

93/89, WM 1990, 1280 und 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994,

1420) bejaht.

b) Ebenso verhält es sich in den Fällen, in denen die Anweisung

und Tilgungs- bzw. Zweckbestimmung von einem vollmachtlosen Ver-

treter des Kontoinhabers abgegeben worden sind. Da die vollmachtlo-

sen Willenserklärungen dem Kontoinhaber nach der Wertung des § 177

BGB nicht zugerechnet werden können und der Gültigkeitsmangel für

die Bank bei Beachtung der im Verkehr notwendigen Sorgfalt zu erken-

nen war, gibt es unter Zurechenbarkeitsgesichtspunkten keinen Grund,

an den eine ungerechtfertigte Bereicherung im Deckungsverhältnis zwi-

schen Kontoinhaber und Bank anknüpfen könnte (Staudinger/Lorenz,

BGB 13. Bearb. § 812 Rdn. 51; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl.

Rdn. 436, 736; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 3 ScheckG Rdn. 7).

Dabei macht es keinen Unterschied, ob für den Kontoinhaber ein

vollmachtloser Einzelvertreter oder - wie im vorliegenden Fall - nur ei-

ner von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Vertretern gehandelt

hat. Denn Zweck der Regeln über die Gesamtvertretung ist es gerade,

daß der Vertretene grundsätzlich nur durch übereinstimmende Willens-

erklärungen aller gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Ver-

treter verpflichtet und berechtigt werden kann. Für eine Zurechnung der

vollmachtlosen und daher unwirksamen Anweisungserklärung fehlt so-

mit auch hier die notwendige Wertungsbasis

(OLG Düsseldorf

WM 1993, 1327; Hülsken, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis

Rdn. 6/859; Erman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 812 Rdn. 21; a.A. zu

Unrecht OLG Düsseldorf ZIP 2000, 1668, 1669).

Die Rechtslage unterscheidet sich damit grundlegend von den

Fällen, in denen der Kontoinhaber einen zurechenbaren Anlaß zu dem

Zahlungsvorgang gesetzt hat, sei es, daß die von ihm zunächst wirk-

sam erteilte Anweisung

trotz

rechtzeitigen Widerrufs ausgeführt

(BGHZ 61, 289; 87, 246; 87, 393; 89, 376), sei es, daß irrtümlich eine

Zuvielüberweisung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR

349/85, WM 1986, 1381) vorgenommen wurde.

c) Allerdings ist der Bundesgerichtshof in obiter dicta wiederholt

davon ausgegangen, daß der Bereicherungsausgleich auch bei einer

von Anfang an fehlenden Anweisung ausnahmsweise im Deckungsver-

hältnis zwischen Kontoinhaber und Bank zu erfolgen hat, wenn der Zu-

wendungsempfänger das Fehlen einer Anweisung nicht kannte und sich

die Zahlung aus seiner Sicht gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) als eine

Leistung des Überweisenden im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

darstellte (BGHZ 66, 362, 365; BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR

12/94, WM 1994, 1420, 1421). Indessen entspricht es einer allgemei-

nen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre, daß der gutgläubige Vertrags-

gegner bei fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins nicht ge-

schützt werden kann. Der sogenannte Empfängerhorizont des Zah-

lungsempfängers vermag deshalb die fehlende Tilgungs- und Zweckbe-

stimmung des Kontoinhabers nicht zu ersetzen (siehe BGHZ 111, 382,

386 f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280,

1281; OLG Köln ZIP 1996, 1376, 1377 m.Anm. Reuter EWiR 1996, 837;

Schimansky,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch

§ 50 Rdn. 4; Nobbe aaO § 60 Rdn. 210; Canaris, Bankvertragsrecht

Rdn. 736; ders. WM 1980, 354, 364; ders. JZ 1987, 201 f.; Baumbach/

Hopt, HGB 30. Aufl., BankGesch. (7) C/18; MünchKomm/Lieb, 3. Aufl.

§ 812 BGB Rdn. 52 ff., 62; Staudinger/Lorenz aaO § 812 Rdn. 51;

Baumbach/Hefermehl aaO Art. 3 ScheckG Rdn. 7; Reuter/Martinek,

Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 427 ff.). Außerdem wird der

auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung des Schuldners

vertrauende Zuwendungsempfänger durch die Regeln des § 818 Abs. 3

BGB vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion der Bank im all-

gemeinen hinreichend geschützt (Staudinger/Lorenz aaO; Baumbach/

Hopt aaO).

d) Mit der Inanspruchnahme der Beklagten auf Wiedergutschrift

oder Rückzahlung des ersten Scheckbetrages über 193.000 DM ver-

stößt die Klägerin auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glau-

ben. Für ein widersprüchliches oder in sonstiger Weise treuwidriges

Verhalten der Klägerin hat die insoweit darlegungs- und beweispflichti-

ge Beklagte in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da sie sich die

noch nicht getilgte Restkaufpreisforderung von den Grundstücksver-

käufern hätte abtreten lassen und mit ihr gegenüber dem Anspruch der

Klägerin aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB hätte aufrechnen können, sind an

ein auf Evidenzfälle beschränktes rechtsmißbräuchliches Verhalten

überdies besonders hohe Anforderungen zu stellen. Daß diese hier er-

füllt sein und die Klägerin an der klageweisen Durchsetzung ihres An-

spruchs hindern könnten, hat auch die Beklagte in der mündlichen Ver-

handlung für ausgeschlossen erachtet.

III.

Das Berufungsurteil war daher zum Teil aufzuheben und, da die

Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die Be-

rufung der Beklagten zurückzuweisen und sie zur Zahlung von weiteren

183.000 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen.

Nobbe Richter am Bundes- van Gelder gerichtshof Dr. Siol ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.

Nobbe

Müller Wassermann