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BGH Urteil vom 21.03.2001 – 1 StR 19/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

21. März 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Schaal,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom

1. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den

Angeklagten S. betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-

ne Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur

gefährlichen Körperverletzung und wegen Beihilfe zum Mord zu der Jugend-

strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staats-

anwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg.

I.

Gegenstand der Verurteilung ist die in einem zweiaktigen Tatgeschehen

erfolgte Tötung der Svetlana R. durch den siebzehnjährigen Haupttäter

P. , an welcher der zur Tatzeit achtzehnjährige Angeklagte S.

mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführer beanstanden die Beweiswürdigung hin-

sichtlich des Angeklagten S. ; sie machen insbesondere geltend, die-

ser Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des Tötungsdelikts ge-

wesen.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten hatten die ihnen bekannte Svetlana R. am

8. November 1999 gegen 22:30 Uhr in T. getroffen. Nachdem man zuvor

Alkohol konsumiert hatte, setzten sich die Angeklagten und Svetlana R.

gegen Mitternacht in ein Auto, wo Svetlana R. einvernehmlich mit beiden

Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausübte. Gegen 2:00 Uhr kam es zu ei-

nem Streit zwischen P. und Svetlana R. mit wechselseitigen

Schlägen.

Nachdem der Streit abgeklungen war, fuhren die Beteiligten weiter.

P. zwang Svetlana R. mit Schlägen, bei ihm den Oralverkehr aus-

zuüben. Svetlana R. drohte mit einer Anzeige bei der Polizei. Dies wollte

P. auf jeden Fall verhindern. Er entschloß sich, Svetlana R. zu tö-

ten und sagte sinngemäß zu S. : “Bringen wir sie um!” Er bat

S. um ein Messer; dieser hatte jedoch kein Messer bei sich. Darauf

fragte ihn P. nach einem Gürtel. S. gab ihm seinen Gürtel,

wobei er dachte, P. wolle Svetlana R. durch Mißhandlungen ein-

schüchtern. Die Äußerung P. s, Svetlana R. umzubringen, hielt er

für eine Drohung, die P. nicht verwirklichen wollte. P. versuchte

sodann, Svetlana R. mit dem Gürtel zu erdrosseln, diese konnte jedoch

aus dem Fahrzeug entkommen. P. rannte ihr hinterher, warf sie zu Bo-

den und würgte sie bis zur Bewußtlosigkeit. Beide Angeklagten fühlten den

Puls von Svetlana R. . Sie konnten keinen Pulsschlag feststellen und hiel-

ten Svetlana R. für tot.

S. schlug vor, die vermeintlich tote Svetlana R. in die

Wutach zu legen. Über eine Strecke von 160 Metern verbrachten sie Svetlana

R. an das Ufer der Wutach und P. schob Svetlana R. in das knie-

tiefe Wasser.

In diesem Moment erwachte Svetlana R. , wodurch

P. erschrak und in Panik geriet. Er drückte Svetlana R. s Kopf unter

das Wasser und rief S. um Hilfe. Dieser ging zu P. ins Was-

ser, um ihm beim Ertränken Svetlana R. s zu helfen. Auf Aufforderung

P. s suchte er vergeblich nach einem Stein, mit dem dieser Svetlana

R. auf den Kopf schlagen wollte. P. ergriff sodann ein in der Nähe

liegendes Holzstück und schlug damit Svetlana R. wuchtig auf den Kopf.

Dann drückte er ihren Kopf minutenlang unter Wasser, so daß Svetlana R.

ertrank.

2. Zum Tatbeitrag des S. folgt das Landgericht im wesentli-

chen den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Es glaubt

der Einlassung P. s im Ermittlungsverfahren nicht, wonach es S.

gewesen sei, der nach der Drohung mit der Strafanzeige gesagt habe,

man müsse Svetlana R. töten. P. habe diese Aussage gemacht,

weil er annahm, S. habe ihn verraten. Auch entspreche es nicht dem

Wesen des S. , anderen Anweisungen zu geben.

Die Einlassung des S. , er habe gemeint, P. habe

Svetlana R. nur einschüchtern wollen, als dieser sagte “Bringen wir sie

um!”, könne nicht widerlegt werden. Die Frage, was P. seiner Meinung

nach mit dem Gürtel vorgehabt habe, habe S. unbeantwortet gelas-

sen. “Da der wußte, daß Svetlana R. jedoch schon vorher von P.

mit Fäusten geschlagen wurde und sich ein Gürtel - anders als ein Messer -

kaum als Drohmittel durch bloßes Vorhalten eignet, geht die Kammer davon

aus, daß S. es zumindest für möglich hielt, daß P. Svetlana

R. mit dem Gürtel mißhandeln würde.” Es sei S. nicht nachzuwei-

sen, daß er ein eigenes Interesse an der Tötung Svetlana R. s gehabt

habe.

3. S. habe sich deshalb lediglich der Beihilfe zur gefährlichen

Körperverletzung und - tatmehrheitlich - der Beihilfe zum Mord schuldig ge-

macht. Der Gehilfenbeitrag zum Mord liege in der psychischen Unterstützung

des Haupttäters P. an der Wutach.

II.

Die Revision der Nebenkläger ist zulässig. Zwar wurde innerhalb der

Revisionsbegründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR

425/00 -) nur die allgemeine Sachrüge erhoben, aufgrund einer Gesamtschau

des Verfahrensgeschehens ist die Revision der Nebenkläger hier zulässig (vgl.

BGH StV 2000, 702; BGH, Beschl. vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -).

III.

1. Die Annahme des Landgerichts, S. habe sich beim Überrei-

chen des Gürtels vorgestellt, P. wolle Svetlana R. nur verletzen, ist

nicht tragfähig begründet.

Da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, mußte das Landge-

richt die Vorstellung des S. aus äußeren Beweisanzeichen folgern.

Den Schluß des Landgerichts hätte das Revisionsgericht hinzunehmen, wenn

allein die vom Landgericht aufgeführten Beweisanzeichen vorgelegen hätten.

Hier lagen aber weitere Umstände vor, die für eine weitergehende Vorstellung

sprachen. Diese Umstände hätte das Landgericht erörtern müssen.

a) Die Äußerung P. s “Bringen wir sie um!” war schon ihrem

Wortlaut nach eine Aufforderung P. s an S. zu einer Beteili-

gung (“wir”) an einer Tötungshandlung. Der Aufforderung zur Übergabe des

Gürtels war die Aufforderung zur Übergabe eines Messers vorausgegangen;

das spricht im Zusammenhang mit der Äußerung für eine von P. beab-

sichtigte Tötungshandlung. Da S. kein Messer hatte, drängt es sich

auf, daß der Gürtel gewissermaßen “ersatzweise” als Drosselwerkzeug einge-

setzt werden sollte, was dann auch geschah.

b) Bedeutsam war auch das Verhalten des S. bei und nach

dem Drosselungsvorgang P. s. Als P. unmittelbar nach Überrei-

chen des Gürtels Svetlana R. drosselte, diese verfolgte und würgte, rea-

gierte S. nicht etwa überrascht. Er griff auch nicht ein. Ersichtlich

wurde S. dazu auch in der Hauptverhandlung befragt; er ließ diese

für seine beim Überreichen des Gürtels vorhandene Vorstellung wesentliche

Frage unbeantwortet.

Nachdem Svetlana R. bewußtlos war und S. bemerkte,

daß aus ihrem Mund Blut austrat, fühlte er ihren Puls. Als er keinen Pulsschlag

feststellen konnte, machte er - was bei einer allein auf eine Körperverletzung

gerichteten Vorstellung nahegelegen hätte - P. keine Vorwürfe, viel-

mehr gingen beide Angeklagten ohne weiteres davon aus, P. habe

Svetlana R. erwürgt. Bei den danach gemeinsam angestellten Überlegun-

gen zur Beseitigung der irrtümlich bereits für tot gehaltenen Svetlana R.

machte S. den Vorschlag, sie in der Wutach abzulegen.

c) Gleichfalls indiziell war das Verhalten des S. an der Wut-

ach, als die vermeintlich tote Svetlana R. wieder zu Bewußtsein kam und

sich zur Wehr setzte. Hätte S. beim Überreichen des Gürtels nur die

Vorstellung einer bevorstehenden Körperverletzung gehabt, dann wäre es um-

so weniger verständlich, daß er in dieser Situation der Aufforderung P. s

sofort nachkam, diesem beim Ertränken zu helfen.

2. Da somit nicht auszuschließen ist, daß S. den Gürtel zum

Zwecke des Erdrosselns überreicht hat, kommt eine Beteiligung - sei es als

Gehilfe oder Mittäter - bereits beim ersten Teilakt der Tötungshandlung des

P. in Betracht. Da zwischen beiden Teilakten der Tötungshandlung ein

zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht, kann der Schuldspruch insge-

samt keinen Bestand haben.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben

zu prüfen, in welchem rechtlichen Verhältnis die einzelnen Handlungen des

Angeklagten zueinander stehen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellun-

gen ist zu bemerken:

a) Wenn S. sich beim Überreichen des Gürtels eine Tötungs-

handlung des P. vorgestellt hat, zu der er selbst - sei es als Gehilfe

oder als Mittäter - einen Tatbeitrag leisten wollte, wird zu prüfen sein, ob seine

Tatbeiträge bei beiden Teilakten der Tötungshandlung rechtlich als eine Tat zu

werten sind (vgl. BGHSt 39, 195; BGH NJW 1984, 1568; NStZ 1984, 214; StV

1986, 293; NStZ 1998, 621; StV 2000, 309).

b) Bei einer nur auf eine Körperverletzung gerichteten Vorstellung käme

auch eine Beteiligung am Tötungsdelikt des P. durch Unterlassen in

Betracht, wenn eine Garantenpflicht des Angeklagten zur Verhinderung der

Tötungshandlung aufgrund vorausgegangenen gefährdenden Tuns bestand

(vgl. BGH NStZ 1992, 31; NStZ 1998, 83; StV 1998, 127; NStZ 2000, 414;

583).

c) Ferner wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich auch im Zusam-

menhang mit den sexuellen Handlungen strafbar gemacht hat (vgl. die An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts).

3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein an-

deres Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Schäfer Nack Schluckebier

Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

Schäfer Schaal