BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 1 StR 48/01
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB §§ 32, 33
1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässig-
keit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als
Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung ei-
nes deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom
Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen
Sorgfalt hätte vermieden werden können.
2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschrei-
tung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Ein-
dringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich
mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel.
BGH, Beschl. vom 21. März 2001 - 1 StR 48/01 - LG Ellwangen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ellwangen vom 18. Oktober 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta-
teinheit mit vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halb-
automatische Selbstladewaffe in zwei Fällen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
und einen Revolver sowie eine Selbstladepistole eingezogen. Die dagegen
gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts;
sie hat Erfolg.
I.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verfügte der
Angeklagte über eine Waffenbesitzkarte für sogenannte Langwaffen, nicht aber
für einen Revolver und eine Pistole, die er im Jahr 1991 erworben hatte. Den
Revolver setzte er am 27. Februar 2000 in einer Nothilfelage ein:
In der Tatnacht schliefen der 66jährige Angeklagte und seine Lebens-
gefährtin, die Zeugin P. , in ihrer Wohnung. Der Angeklagte, der wegen ei-
nes Bandscheibenleidens und einer chronischen Handgelenksarthrose bereits
1996 berentet wurde, hatte vor dem Zubettgehen Medikamente, darunter ein
Schmerzmittel eingenommen. Gegen 0.45 Uhr läutete der betrunkene Schwie-
gersohn der Lebensgefährtin, V. , an der Haustür, stürmte nach
deren Öffnung bis zur Wohnungstür des Angeklagten im zweiten Stock und trat
diese gewaltsam ein. V. hatte eine Blutalkoholkonzentration von etwa
2,2 Promille; er neigte im alkoholisierten Zustand zu Gewalttätigkeiten und
hatte zuvor anderenorts eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gehabt.
Er hatte diese zu Boden geschlagen, nachdem sie sich geweigert hatte, mit
den gemeinsamen drei kleinen Kindern in dem von V. gesteuerten
Pkw nach Hause zu fahren. Es war ihr gelungen, mit einem der Kinder vor
V. zu flüchten und sich zu verstecken.
Nachdem V. in die Wohnung des Angeklagten und seiner
Schwiegermutter, der Zeugin P. , eingedrungen war, packte er die Zeugin,
beschimpfte sie und versuchte, sie aus der Wohnung zu ziehen. Der Ange-
klagte versuchte beruhigend auf V. einzuwirken; dieser schubste ihn
jedoch zurück, worauf der Angeklagte zu Boden fiel. Unter weiteren Be-
schimpfungen und der Drohung, sie umzubringen, gelang es V. , die
sich heftig wehrende und laut schreiende Zeugin P. am Nachthemd und an
den Haaren in das Treppenhaus zu ziehen. Dort ging sie zu Boden. Er zerrte
sie nun nach und nach die Treppe hinunter. Daraufhin lief der Angeklagte in
sein Schlafzimmer und nahm dort aus dem Nachttischchen den Revolver der
Marke "Sturm-Ruger", der mit einer scharfen Patrone geladen war. Er war noch
"ganz leicht benommen", da er kurz zuvor aus dem Schlaf gerissen worden war
und die eingenommenen Medikamente (Valoron und Voltaren) "noch leicht
wirkten". Obwohl er selbst die Patrone in den Revolver geladen hatte, war ihm
diese Tatsache in der konkreten Situation nicht bewußt; denn der Vorgang lag
bereits mehrere Jahre zurück. Er ging daher fälschlicherweise davon aus, der
Revolver sei nicht geladen.
Im Treppenhaus hatte V. die Zeugin P. , die sich im-
mer wieder am Geländer festzuhalten versuchte, inzwischen drei Treppenab-
sätze nach unten gezogen. Beim Eintreffen des Angeklagten lag sie gerade mit
dem Rücken auf dem Podest zwischen Erdgeschoß und erstem Stock, wobei
sich ihre Füße noch auf den untersten Stufen in Richtung des ersten Oberge-
schosses befanden. V. hielt sie an den Haaren und zog daran. Er be-
schimpfte sie, bedrohte sie weiter und trat mehrfach mit den Füßen auf sie ein.
Um weitere Körperverletzungshandlungen des V. gegen sie zu
verhindern, richtete der Angeklagte aus einer Entfernung von weniger als zwei
Metern den Revolver auf dessen Gesichtsbereich und zog den Abzug schnell
hintereinander drei- oder viermal durch. Er hoffte, V. werde erschrek-
ken und von der Zeugin P. ablassen. Bei der wiederholten Betätigung des
Abzuges löste sich ein Schuß, der V. unmittelbar unterhalb der Nase
traf, im dritten Halswirbel stecken blieb und binnen kurzer Zeit zu dessen Tod
führte.
2. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe in einer Nothilfelage
mit Verteidigungswillen gehandelt, jedoch fahrlässig das Maß des zur Abwehr
des Angriffs Erforderlichen überschritten; er habe Drohen, nicht Schießen wol-
len. Auch sei dem Angeklagten vor dem Schußwaffengebrauch eine deutliche
Ankündigung und Warnung abzuverlangen gewesen. Sein Irrtum über den La-
dezustand des Revolvers sei für ihn leicht erkennbar und vermeidbar gewesen.
Er habe sich durch einfaches Aufklappen der Revolvertrommel vom Ladezu-
stand der Waffe überzeugen können. Sein Handeln sei auch nicht entschuldigt
(nach § 33 StGB), weil er nicht aus Verwirrung, "gesteigerter Furcht" oder
Schrecken das Maß des durch Nothilfe Gerechtfertigten überschritten habe.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß das
Landgericht die Grenzen des Notwehrrechts nicht zutreffend bestimmt hat; zu-
dem sind die zugrundeliegenden Feststellungen ebenso wie die tatsächliche
Würdigung lückenhaft. Darüber hinaus leiden die Ausführungen zur Frage ei-
ner strafbefreienden Überschreitung der Grenzen der Notwehr an einem Erör-
terungsmangel. Hinsichtlich des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über den
in der Notwehrlage eingesetzten Revolver ist die Strafkammer von einem zu
weitgehenden Schuldumfang ausgegangen. Schließlich ist die Annahme von
Tateinheit zwischen den Waffendelikten und dem etwaigen Tötungsdelikt
rechtsfehlerhaft.
1. Die nur fahrlässige, aber letztlich ebenfalls vom Verteidigungswillen
des Angeklagten getragene Herbeiführung der Todesfolge beim Einsatz der
Schußwaffe als Drohmittel wäre gerechtfertigt (§ 32 StGB), wenn der Ange-
klagte in der gegebenen besonderen Lage, in der seine Schußwaffe mit nur
einer Patrone geladen war, unter der Voraussetzung einer angemessenen An-
drohung auch einen gezielten, möglicherweise tödlichen Schuß auf den An-
greifer hätte abgeben dürfen. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der
Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den
Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre,
die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn
er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm
möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können (Lenckner in Schön-
Rdn. 14; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1958, 12,13; OLG Hamm NJW
1962, 1169). Wäre der Abwehrende also bei gewollter Abgabe eines gezielten
Schusses auf den Angreifer gerechtfertigt gewesen, dann muß diese Rechtfer-
tigung erst recht und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches auch dann
greifen, wenn er sich bei seiner Abwehr für ein milderes Mittel entscheidet und
der Angreifer - wie hier - bei einer beabsichtigten Drohung mit der Schußwaffe
zu Tode kommt, weil sich – vom Nothilfeleistenden nicht gewollt - ein Schuß
löst. Mithin kommt es im vorliegenden Falle darauf an, ob der Angeklagte bei
bewußter Abgabe eines gezielten Schusses durch Notwehr gerechtfertigt ge-
wesen wäre.
2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der
lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe nur das letzte Mittel der Verteidi-
gung sein kann. Grundsätzlich muß der Verteidiger - wenn eine bloß verbale
Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß
einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warn-
schuß versuchen. Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe,
selbst einer solchen, die wie vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis
eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidi-
ger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und
das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter
mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder ein-
schneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Ab-
schätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer we-
niger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort end-
gültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel
fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt,
braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht ein-
zugehen. Dabei sind Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs gegen die Verteidi-
gungsmöglichkeiten abzuwägen. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem
Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom
Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe an-
droht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26,
256, 258; BGH NStZ 1996, 29; StV 1999, 143 = BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erfor-
derlichkeit 14 m.w.Nachw.).
3. Die Ausführungen des Landgerichts werden diesen Maßstäben nicht
in jeder Hinsicht gerecht. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um
abschließend beurteilen zu können, ob die Abgabe des Schusses auf den Kopf
des angreifenden V. mit naheliegender tödlicher Wirkung durch Not-
wehr gerechtfertigt gewesen wäre oder ob der Angeklagte jedenfalls nach § 33
StGB straffrei bleiben muß.
a) Die getroffenen Feststellungen legen allerdings nahe, daß der Einsatz
der Schußwaffe hier erforderlich war. Der Angeklagte, ein zur Tatzeit 66jähriger
Rentner mit einem Bandscheibenleiden und einer Handgelenksarthrose, war
mit seiner Lebensgefährtin in seiner eigenen Wohnung angegriffen worden;
beide befanden sich in einem auch grundrechtlich besonders geschützten Be-
reich (vgl. Art. 13 Abs. 1 GG). Zu diesem hatte sich der angreifende V.
durch Eintreten der Tür Zugang verschafft. Am Zustandekommen der Trun-
kenheit und des Aggressionsausbruchs des Angreifers war der Angeklagte
nicht beteiligt; hinsichtlich seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus den Feststel-
lungen nichts anderes. Er hatte zunächst versucht, V. zu beschwichti-
gen. Dies war fehlgeschlagen; er war selbst zu Boden gegangen. Bei V.
handelte es sich - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - er-
sichtlich um einen durchaus kräftigen jungen Mann. Aufgrund seiner alkohol-
bedingten Enthemmung und seiner zustandsbedingten Neigung zu Gewalttä-
tigkeiten war er erkennbar durch Zureden nicht zu bremsen. Eine körperliche
Auseinandersetzung mit ihm konnte naheliegender Weise für den Angeklagten
nicht ernstlich in Betracht kommen. V. drohte, die Zeugin P. umzu-
bringen und zerrte die schreiende, sich am Treppengeländer festhaltende, zu
Boden gebrachte Frau, die sich heftig wehrte, nach und nach die Treppe hin-
unter. Dabei trat er mehrfach auf sie ein. Bei dieser festgestellten "Auseinan-
dersetzungslage" drängte es sich auf, daß augenblicklich auch schwerwiegen-
de und lebensgefährliche Verletzungen der Zeugin P. eintreten konnten. Es
liegt auf der Hand, daß etwa ein Aufschlagen des Kopfes der Zeugin auf die
Treppenstufen ebenso in Betracht kam wie eine schwerwiegende Rücken- oder
gar Rückgratverletzung. Das ergibt sich schon aus der vom Landgericht be-
schriebenen Vorgehensweise des Angeklagten und den Feststellungen zur
Lage der Zeugin bei Rückkehr des nunmehr bewaffneten Angeklagten in das
Treppenhaus. Wenn das Landgericht dennoch ohne nähere Angaben ausführt,
die unmittelbare Gefahr einer schweren Verletzung oder der Tötung der Zeugin
P. habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, so steht das nicht ohne weite-
res im Einklang mit dem festgestellten Verlauf. Es hätte der Darlegung beson-
derer Umstände bedurft, die diese Bewertung hätten tragen können. Das gilt
zumal deshalb, weil der Angeklagte sich ausdrücklich dahin eingelassen hatte,
er habe tödliche Verletzungen seiner Lebensgefährtin befürchtet (UA S. 14).
Das Landgericht meint indessen, "akute Anzeichen dafür" habe der Angeklagte
nicht zu schildern vermocht. Das ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die
Einlassung des Angeklagten im Einklang mit den im übrigen getroffenen Fest-
stellungen steht. Diese ergeben ohne weiteres eine beträchtliche Gefahr für
Leib und Leben der Zeugin P. , zumal der äußerst aggressiv auftretende,
enthemmte V. gedroht hatte, diese umzubringen. Wollte die Straf-
kammer bei dieser Sachlage dennoch eine erhebliche Leibes- oder Lebens-
gefahr verneinen, so hätte sie das näher begründen müssen. Es konnte nicht
Sache des Angeklagten sein, weitere Gründe für seine Befürchtung erheblicher
Verletzungen oder gar des Todes der Zeugin P. vorzubringen. Das diese
nicht unbegründet war, ergibt sich aus dem vom Landgericht festgestellten Ge-
schehensablauf.
b) War der Einsatz der Schußwaffe durch den Angeklagten - da andere
schnell wirksame Mittel zur Abwehr des massiven Angriffs auf seine Lebens-
gefährtin ersichtlich nicht zur Verfügung standen - erforderlich, so wäre zu er-
wägen gewesen, daß ihm - hätte er die Situation richtig erfaßt - für die Abgabe
eines Schusses nur eine einzige Patrone zur Verfügung stand (vgl. zu ähnli-
chen Fallgestaltungen BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 4, 6 “letzte Pa-
trone”). Diese Besonderheit des Falles führt angesichts der Erregung des An-
geklagten sowie der naheliegenden Gefahr des Eintretens auch schwerster
Verletzungen beim Hinunterzerren der zu Boden gebrachten, auf dem Rücken
liegenden Lebensgefährtin, der ausgesprochenen Todesdrohung und dem
Eintreten des Angreifers auf das Opfer dazu, daß der Angeklagte sich nicht auf
die Abgabe eines Schusses etwa auf die Beine des Angreifers beschränken
mußte. Dies wäre - zumal in Rücksicht auf die Aggressivität des Angreifers -
eine mit hohem Fehlschlagsrisiko behaftete Abwehr gewesen, bei der ihm an-
schließend kein weiterer Schuß für eine erfolgreiche Verteidigung mehr zur
Verfügung gestanden hätte. Die Abgabe eines Warnschusses kam aus dem-
selben Grund nicht in Betracht, wäre im übrigen im Treppenhaus ohnehin in
hohem Maße gefährlich für alle Beteiligten gewesen. Schließlich wäre weiter zu
bedenken gewesen, daß dem Angeklagten wegen des dynamischen Gesche-
hensablaufes kaum Zeit zum Überlegen verblieb und er durch den Angriff in
seiner eigenen Wohnung aus dem Schlaf gerissen worden war. Bei dieser La-
ge, der Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs und den gegebenen, stark ein-
geschränkten Verteidigungsmöglichkeiten lag es nahe, auch die Abgabe eines
gezielten, den Angriff sicher sofort beendenden Schusses für objektiv erforder-
lich zu erachten. Die Erwägungen des Landgerichts gehen auf die Besonder-
heiten des Falles nicht hinreichend ein; sie lassen nicht erkennen, daß es die
Grundsätze der Rechtsprechung zur Auslegung der Notwehrvorschrift genü-
gend bedacht hat.
c) In diesem Zusammenhang begegnet es weiter rechtlichen Bedenken,
daß das Landgericht bei seiner rechtlichen Bewertung die Auseinandersetzung
als “innerfamiliäre Streitigkeit” bezeichnet. Das könnte darauf hindeuten, daß
es von einer Einschränkung des Notwehrrechts ausgeht. Dies wäre in zweifa-
cher Hinsicht rechtsfehlerhaft: Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß dem An-
griff des V. gerade kein Streit vorausgegangen ist, an dem die Zeugin
P. oder der Angeklagte beteiligt war. Der Angriff erfolgte vielmehr unvermit-
telt und ohne erkennbaren äußeren Grund. Das Notwehrrecht war schließlich
nicht deshalb eingeschränkt, weil der Angreifer mit der Tochter der Zeugin P.
verheiratet war. Dies geht auf die Willensentschließung der Tochter zurück,
die mit V. in einer anderen Wohnung lebte. Ein irgendwie geartetes
sonstiges, zu erhöhter Rücksichtnahme in der gegebenen Lage verpflichtendes
persönliches Näheverhältnis zwischen dem Angreifer und der Zeugin P.
oder dem Angeklagten ist nicht ersichtlich. Es wäre hier für die Frage einer et-
waigen Begrenzung des Notwehrrechts auch deshalb unerheblich, weil der An-
griff nach gewaltsamem Eindringen in die Wohnung der Zeugin P. und des
Angeklagten, einem besonders schutzwürdigen Bereich, erfolgte. Etwas ande-
res ergibt sich auch nicht im Blick auf die Alkoholisierung des V. .
Dieser neigte in einem solchen Zustand gerade zu Gewalttätigkeiten. Das kann
unter den vorliegenden Umständen indessen nicht dazu führen, daß der Ver-
teidigende ein hohes Maß an Leibes- und gar an Lebensgefahr ohne Aussicht
auf erfolgversprechende Abwehr hinnehmen muß.
d) Danach hängt die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr
weiter davon ab, ob und wie der Angeklagte den Schußwaffengebrauch andro-
hen mußte und ob dies geschehen ist (vgl. dazu auch BGH StV 1999, 145,
146). Das Landgericht hält hier eine “deutliche” Ankündigung des Waffenein-
satzes und eine vorherige Warnung für geboten, die es im Ergebnis vermißt.
Die Würdigung hierzu ist indessen lückenhaft; sie läßt zudem besorgen, daß
die Strafkammer die Anforderungen an eine solche Androhung überspannt hat.
Die Androhung hat den Sinn, dem Angreifer vor einem lebensgefährlichen Ein-
satz der Waffe davon Kenntnis zu geben, daß der Verteidigende über eine sol-
che verfügt. Je nach “Auseinandersetzungslage” ist auch die ins Auge gefaßte
Verwendung, also der konkrete Einsatz anzudrohen. Wie dies zu geschehen
hat, ist nicht zwingend vorgegeben. Anders als etwa bei einem für solche Kon-
fliktlagen Ausgebildeten, der auch für extreme Belastungssituationen richtige
Verhaltensweisen eingeübt hat, kann von einem aus dem Schlaf gerissenen,
auf einen Angriff nicht gefaßten Menschen nicht ohne weiteres ein in jeder Hin-
sicht überlegtes Verhalten erwartet werden. Entscheidend ist, daß der Angrei-
fer in den Stand gesetzt wird, die Bewaffnung des Verteidigers wahrzunehmen
und zu erkennen, daß dieser bereit ist, die Waffe gegen ihn einzusetzen, falls
er mit seinem Angriff fortfährt. Dazu ist nicht stets ein mündlicher Anruf oder
Hinweis erforderlich; vielmehr hängt die Art und Weise der Androhung eben-
falls von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Je nach der Intensität und
Gefährlichkeit des Angriffs in dem beim Einsatz der Schußwaffe gegebenen
Stadium kann deshalb möglicherweise schon eine Drohwirkung genügen, die
von dem bloßen Vorzeigen der Schußwaffe und einem etwaigen Zielen auf den
Angreifer ausgeht. Hierauf geht das Urteil nicht näher ein. Das Landgericht
führt lediglich aus, der Angeklagte habe "weder mit Worten auf die Waffe auf-
merksam gemacht noch deren Einsatz für den Fall angedroht, daß er nicht von
der Zeugin P. ablasse” (UA S. 9). Was mit Letzterem gemeint ist, bleibt un-
klar. Da der angreifende V. sich treppabwärts vor der Zeugin P.
befand und dabei war, diese weiter auf der Treppe herabzuzerren, während der
Angeklagte von oben aus seiner Wohnung herbeieilte, liegt nahe, daß V.
die Schußwaffe in der Hand des Angeklagten vor deren Einsatz erkannt
hatte, aber seinen Angriff dennoch fortsetzte. Möglicherweise konnte er zuvor
auch wahrnehmen, daß der Angeklagte die Waffe auf ihn gerichtet hatte. Das
hätte der Erörterung bedurft, weil eine solche konkludente Drohung angesichts
des Maßes der Gefahr für die Zeugin P. hier ausreichend sein konnte. Das
Landgericht meint zwar im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung, dem an-
greifenden V. sei keine Zeit zur Reaktion verblieben. Wie es zu dieser
Annahme kommt, wird aber durch die Beweiswürdigung nicht erhellt. Bei der
erforderlichen Würdigung der Beweise ist zu bedenken, daß nach dem Zwei-
felssatz zu Gunsten des Angeklagten als Verteidiger von der ihm günstigeren
Sachverhaltsannahme auszugehen ist, wenn sich bestimmte, nicht fernliegen-
de Möglichkeiten des Tatverlaufs nicht zur Überzeugung des Tatrichters aus-
schließen lassen. Danach bedarf die Frage der Notwehr insgesamt der erneu-
ten Prüfung.
4. Auf all das käme es indessen nicht an, wenn der Angeklagte - was
hier nahe liegen dürfte - jedenfalls wegen Notwehrüberschreitung straffrei zu
bleiben hätte. Nach § 33 StGB wird nicht bestraft, wer als Verteidiger die Gren-
zen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Die
Strafkammer hat dies geprüft und verneint. Das begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hatte sich auf Furcht vor schwerwie-
genden Verletzungen seiner Lebensgefährtin berufen. Die Kammer führt aus,
er habe sich zwar in verständlicher Erregung befunden, keinesfalls aber in Pa-
nik. Die Notwehrüberschreitung sei nicht aus "gesteigerter Furcht" erfolgt (UA
S. 14/15). Eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steue-
rungsfähigkeit habe nicht vorgelegen. Das läßt besorgen, daß die Strafkammer
auch zu hohe Anforderungen an die Annahme einer strafbefreienden Notwehr-
überschreitung gestellt hat. Zwar ist nicht schon jedes Angstgefühl als Furcht
im Sinne des § 33 StGB zu beurteilen; vielmehr muß durch das Gefühl des Be-
drohtseins die Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten und ihm angemessen
zu begegnen erheblich reduziert sein (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2, 4; BGH
NStZ-RR 1997, 65). Der Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwie-
gende Ursache für die etwaige Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen
sein; es genügt, daß er – neben anderen gefühlsmäßigen Regungen – für die
Notwehrüberschreitung mitursächlich war. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, daß der Angreifer die ihn treffenden Folgen einer überzogenen Ab-
wehr selbst und allein verantworten muß, wenn er durch sein Handeln einen
jener Affekte ausgelöst hat (Verwirrung, Furcht oder Schrecken), die den An-
gegriffenen über die Grenzen der Notwehr hinausgehen ließen (BGH StV
1999, 145, 146/147).
Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte die Strafkammer alle Tatumstän-
de berücksichtigen müssen und das Geschehen nicht nur unter dem Gesichts-
punkt der vorherigen Medikamenteneinnahme und des Überraschtwerdens im
Schlafe würdigen dürfen; sie hätte auch die Wirkungen erwägen und darstellen
müssen, die für den Angeklagten von dem überraschenden und massiven
nächtlichen Angriff auf seine Lebensgefährtin gerade in der eigenen Wohnung
ausgingen. Für eine erhebliche Verringerung der Fähigkeit zu einer angemes-
senen Reaktion konnte hier auch sprechen, daß der Angeklagte in seiner -
auch vom Landgericht angenommenen - Erregung den Ladezustand seiner
Waffe nicht bedachte.
5. Darüber hinaus ist im Auge zu behalten, daß die genannten Umstän-
de selbst unter der Annahme fahrlässiger Tötung auch Bedeutung für die Fra-
ge der Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung haben und deshalb
auch in diesem Punkt tragfähiger Bewertung bedurft hätten. Der bloße Hinweis
darauf, der Angeklagte, der annahm, seine Waffe sei ungeladen, hätte sich
durch einfaches Aufklappen der Revolvertrommel vom Ladezustand der Waffe
überzeugen können, sein Irrtum sei deshalb vermeidbar gewesen (UA S. 8),
genügte dazu nicht. Er wird in seiner bündigen Kürze der Befindlichkeit des
Angeklagten und der Angriffslage nicht vollends gerecht.
6. Die Verurteilung des Angeklagten kann schließlich schon deshalb
keinen Bestand haben, weil auch der Schuldspruch wegen des tateinheitlichen
Ausübens der tatsächlichen Gewalt über den vom Angeklagten eingesetzten
Revolver mit einem Rechtsfehler behaftet ist und das Landgericht das Konkur-
renzverhältnis zu dem Tötungsdelikt nicht zutreffend beurteilt hat. Da der An-
geklagte sich auch nach Auffassung des Landgerichts in einer Nothilfesituation
befand, durfte er den Revolver in dieser Lage - wenigstens als Drohmittel -
verwenden. Damit entfällt zugleich die Strafbarkeit wegen des damit einherge-
henden Ausübens der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe (BGH NStZ
1981, 299; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Rechtfertigung 1). Die Strafkammer hat die
damit teilweise gegebene Straflosigkeit des Waffendelikts nicht berücksichtigt
und ist daher von einem zu weitgehenden Schuldumfang ausgegangen. Sie hat
ausdrücklich den langandauernden Besitz gleich zweier Schußwaffen strafer-
schwerend gewertet (UA S. 16). Die in der Nothilfesituation gerechtfertigte
Verwendung des Revolvers begründet überdies eine Zäsur. Das strafbare un-
erlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt und der anschließende Einsatz der
Waffe - auch dann, wenn ihn der neue Tatrichter wiederum als strafbar erach-
ten sollte - würden sich vielmehr als mehrere Taten erweisen (§ 53 StGB;
BGHR StGB § 32 Abs. 1 Rechtfertigung 1; vgl. für diesen Fall zum Ver-
schlechterungsverbot Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 30 m.w.Nachw.).
Nack RiBGH Dr. Wahl befindet sich Boetticher im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung ver- hindert.
Nack
Schluckebier Schaal