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BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 3 StR 50/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 50/01

BESCHLUSS

vom

21. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am

21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 2. November 2000 in den Fällen II. 7 bis 40

der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im

Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in 40 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 1 und 2), in vier Fällen in Tateinheit mit

sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 3 bis 6),

in zwölf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Mißbrauch

von Kindern (Fälle II. 7 bis 18) und in 22 Fällen in Tateinheit mit Vergewalti-

gung (Fälle II. 19 bis 40) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ver-

urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zu den Fällen II. 1 bis 6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit kann der Senat auf die Ausführungen

des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2001 Be-

zug nehmen.

2. Dagegen kann der Schuldspruch in den Fällen II. 7 bis 40 nicht auf-

rechterhalten werden, weil die Annahme des Tatbestandes der Vergewaltigung

in diesen 34 Fällen wegen unzureichender Konkretisierung einer finalen Ge-

waltanwendung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

Die Strafkammer hat für diese Fälle ohne nähere Darstellung der Ein-

zeltaten zusammengefaßt festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von Mitte

1993 bis Mitte 1996 zumindest monatlich einmal von seiner damals 12 bis

15-jährigen Stieftochter Nina den Geschlechtsverkehr erzwang, wobei er den

von ihr entgegengebrachten Widerstand "durch Schläge mit der Hand und An-

drohung weiterer Schläge" brach. Dies reicht nicht aus, um in 34 Fällen die

Tatbestandsvoraussetzungen eines Verbrechens der Vergewaltigung zu bele-

gen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof zum serienmäßigen Kindesmißbrauch

ausgesprochen, daß in solchen Fällen, in denen dem Angeklagten eine Viel-

zahl erst nach Jahren aufgedeckter sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird,

an die Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit

und Geschehensablauf keine überspannten Anforderungen gestellt werden

dürfen, um gewichtige Lücken der Strafverfolgung zu vermeiden, jedoch darf

eine unzureichende Konkretisierung auch nicht dazu führen, daß ein Ange-

klagter unangemessen in seiner Verteidigung beschränkt wird (vgl. BGHSt 42,

107, 109; BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7, 8). Dabei ist zu beachten, daß

das Verbrechen der Vergewaltigung durch besondere tatbestandliche Voraus-

setzungen gekennzeichnet ist, die auch bei Serienstraftaten wegen der erfah-

rungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe beim Nötigungsmittel genauer

Feststellung bedürfen (BGHSt 42, 107, 111). Den pauschalen Feststellungen

der Strafkammer kann nicht hinreichend die gewonnene Überzeugung ent-

nommen werden, der Angeklagte habe tatsächlich in jedem der 34 Fälle im

Sinne des § 177 StGB Gewalt angewandt oder angedroht, um einen Wider-

stand des Tatopfers zu überwinden. Bei dieser Sachlage kann ohne entspre-

chende Tatsachengrundlage nicht ausgeschlossen werden, daß es in einem

Teil der Fälle nicht zum Einsatz eines derartigen Nötigungsmittels gekommen

ist, weil etwa das Opfer gar keinen Widerstand mehr leistete. Daß in solchen

Fällen eine konkludente Drohung des Angeklagten vorgelegen hat und dieser

sich dessen bewußt gewesen wäre (vgl. BGHSt 42, 107, 111), ist den Fest-

stellungen nicht zu entnehmen, zumal es auch bei sonstigen Gelegenheiten zu

körperlichen Züchtigungen gekommen war, deren finale Verknüpfung mit sexu-

ellen Handlungen nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

3. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 7 bis

40 und der Gesamtstrafe. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat fol-

genden Hinweis:

Sollten sich ausreichend konkrete Feststellungen zum Einsatz der Nöti-

gungsmittel in diesen Fällen - oder einem Teil von ihnen - nicht treffen lassen,

kann gleichwohl bei der Strafzumessung für die Tatbestände des sexuellen

Mißbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen erheblich zu Lasten des

Angeklagten gewertet werden, daß er durch wiederholte Schläge und ihre An-

drohung aus Anlaß sexueller Übergriffe oder bei sonstigen Gelegenheiten ein

Klima der Gewalt und Einschüchterung geschaffen hat, das er bei seinen

Übergriffen ausgenutzt hat.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker