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BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 3 StR 50/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am
21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 2. November 2000 in den Fällen II. 7 bis 40
der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im
Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 40 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 1 und 2), in vier Fällen in Tateinheit mit
sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 3 bis 6),
in zwölf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Mißbrauch
von Kindern (Fälle II. 7 bis 18) und in 22 Fällen in Tateinheit mit Vergewalti-
gung (Fälle II. 19 bis 40) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ver-
urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zu den Fällen II. 1 bis 6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit kann der Senat auf die Ausführungen
des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2001 Be-
zug nehmen.
2. Dagegen kann der Schuldspruch in den Fällen II. 7 bis 40 nicht auf-
rechterhalten werden, weil die Annahme des Tatbestandes der Vergewaltigung
in diesen 34 Fällen wegen unzureichender Konkretisierung einer finalen Ge-
waltanwendung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Die Strafkammer hat für diese Fälle ohne nähere Darstellung der Ein-
zeltaten zusammengefaßt festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von Mitte
1993 bis Mitte 1996 zumindest monatlich einmal von seiner damals 12 bis
15-jährigen Stieftochter Nina den Geschlechtsverkehr erzwang, wobei er den
von ihr entgegengebrachten Widerstand "durch Schläge mit der Hand und An-
drohung weiterer Schläge" brach. Dies reicht nicht aus, um in 34 Fällen die
Tatbestandsvoraussetzungen eines Verbrechens der Vergewaltigung zu bele-
gen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zum serienmäßigen Kindesmißbrauch
ausgesprochen, daß in solchen Fällen, in denen dem Angeklagten eine Viel-
zahl erst nach Jahren aufgedeckter sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird,
an die Individualisierung der einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit
und Geschehensablauf keine überspannten Anforderungen gestellt werden
dürfen, um gewichtige Lücken der Strafverfolgung zu vermeiden, jedoch darf
eine unzureichende Konkretisierung auch nicht dazu führen, daß ein Ange-
klagter unangemessen in seiner Verteidigung beschränkt wird (vgl. BGHSt 42,
107, 109; BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7, 8). Dabei ist zu beachten, daß
das Verbrechen der Vergewaltigung durch besondere tatbestandliche Voraus-
setzungen gekennzeichnet ist, die auch bei Serienstraftaten wegen der erfah-
rungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe beim Nötigungsmittel genauer
Feststellung bedürfen (BGHSt 42, 107, 111). Den pauschalen Feststellungen
der Strafkammer kann nicht hinreichend die gewonnene Überzeugung ent-
nommen werden, der Angeklagte habe tatsächlich in jedem der 34 Fälle im
Sinne des § 177 StGB Gewalt angewandt oder angedroht, um einen Wider-
stand des Tatopfers zu überwinden. Bei dieser Sachlage kann ohne entspre-
chende Tatsachengrundlage nicht ausgeschlossen werden, daß es in einem
Teil der Fälle nicht zum Einsatz eines derartigen Nötigungsmittels gekommen
ist, weil etwa das Opfer gar keinen Widerstand mehr leistete. Daß in solchen
Fällen eine konkludente Drohung des Angeklagten vorgelegen hat und dieser
sich dessen bewußt gewesen wäre (vgl. BGHSt 42, 107, 111), ist den Fest-
stellungen nicht zu entnehmen, zumal es auch bei sonstigen Gelegenheiten zu
körperlichen Züchtigungen gekommen war, deren finale Verknüpfung mit sexu-
ellen Handlungen nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
3. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 7 bis
40 und der Gesamtstrafe. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat fol-
genden Hinweis:
Sollten sich ausreichend konkrete Feststellungen zum Einsatz der Nöti-
gungsmittel in diesen Fällen - oder einem Teil von ihnen - nicht treffen lassen,
kann gleichwohl bei der Strafzumessung für die Tatbestände des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen erheblich zu Lasten des
Angeklagten gewertet werden, daß er durch wiederholte Schläge und ihre An-
drohung aus Anlaß sexueller Übergriffe oder bei sonstigen Gelegenheiten ein
Klima der Gewalt und Einschüchterung geschaffen hat, das er bei seinen
Übergriffen ausgenutzt hat.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker