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BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 3 StR 81/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 3. November 2000, soweit es den Ange-
klagten G. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Auf-
hebung des Urteils.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der in den Niederlanden
lebende Angeklagte G. in Amsterdam eine Plastiktüte mit 640 g Kokain
von dem Mitangeklagten A. übernommen, die der gesondert verfolgte
S. zuvor eingekauft hatte. Der Angeklagte G. hat diese Tüte
sodann in seinem PKW in einer dort abgelegten Lederjacke des Mitangeklag-
ten A. ohne dessen Wissen versteckt und ist mit A. über die nieder-
ländisch-deutsche Grenze gefahren, um die Drogen zu dem Käufer
S. nach Berlin zu bringen. An der Grenze wurde das - noch in der Leder-
jacke
versteckte - Kokain entdeckt.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, da es zu dem eigentlichen Tat-
geschehen an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung fehlt. In den Urteils-
gründen werden zwar umfangreiche Beweiswürdigungserwägungen zu der
übermäßig ausführlich geschilderten Vorgeschichte und vielen nebensächli-
chen Details dargestellt, deren Bedeutung für den Nachweis und das Ver-
ständnis der Tat vielfach nicht erkennbar ist; doch fehlt es an der Mitteilung der
Einlassung des Angeklagten zu der ihm angelasteten Tat und an der Angabe
der Beweisergebnisse, die der Strafkammer die Überzeugung von seiner
Schuld vermittelt haben.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte G.
den Tatvorwurf bestritten oder eingestanden hat und wie er sich im einzelnen
dazu eingelassen hat. Auf UA S. 20 wird lediglich in einem Vorspann allgemein
mitgeteilt, daß die "Darstellungen des Angeklagten G. ... oftmals nicht für
glaubhaft" gehalten wurden. Wie sie im Zusammenhang lauteten, was die
Strafkammer geglaubt hat und was - aus welchen Gründen - nicht, wird zu ne-
bensächlichen Randpunkten, nicht aber zum Kerngeschehen dargestellt. Im
Abschnitt III. 2. i) der Beweiswürdigung (UA S. 28 f.), in dem das entscheiden-
de Geschehen am "Morgen des 6.3.2000" behandelt wird, zu dem auch das
fragliche Verstecken des Kokains in der Lederjacke des Mitangeklagten A.
gehört, wird dazu nichts näheres mitgeteilt. Auf was sich der dort enthaltene
Satz "Im übrigen basieren die Feststellungen auf den insofern übereinstim-
menden und glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten" (UA S. 30
oben) bezieht, ist unklar. Zudem wäre es kaum vorstellbar, daß die Strafkam-
mer auf elf Seiten eine umfangreiche Beweiswürdigung zum gesamten Vor-
und Nebengeschehen anstellt, wenn die Einlassungen der beiden Angeklagten
zum eigentlichen Tatvorwurf tatsächlich "übereinstimmend und glaubhaft" im
Sinne eines Geständnisses gewesen wären. Der Umstand, daß nur beim Mit-
angeklagten A. ein "umfassendes Geständnis" (UA S. 34) berücksichtigt
wurde und daß auf UA S. 31 widersprechende Angaben der beiden Angeklag-
ten zu ihrem Verhalten bei der Zollkontrolle im Hinblick auf die Zuordnung des
Kokains geschildert werden, spricht eher dafür, daß in diesem Punkt der Ange-
klagte G. nicht geständig war, sondern versucht hat, das Kokain in der
Jacke seines Beifahrers auch diesem anzulasten.
Obwohl die Aufgriffssituation an der Grenze zunächst dafür spricht, daß
beide Wageninsassen, also auch der Angeklagte G. , an der Einfuhr des
Kokains beteiligt waren, ist somit für den Senat nicht überprüfbar, ob die Über-
zeugung der Strafkammer, der Mitangeklagte A. sei dabei ahnungslos
gewesen, weil ihm der Angeklagte G. das Kokain heimlich unterschoben
habe, auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Es kann dabei nicht ausge-
schlossen werden, daß sie dabei dem Angeklagten G. einen zu hohen
Schuldumfang angelastet hat, weil sie die Darstellung des Mitangeklagten
A. über seine Ahnungslosigkeit bei der Einfuhr zu Unrecht für glaubhaft
erachtet hatte. Dabei hätte berücksichtigt und erörtert werden müssen, daß
A. ein nachhaltiges Interesse an der Belastung seines Mittäters hatte, da
er sich dadurch selbst in erheblichem Umfang entlasten konnte. Schließlich ist
er aufgrund seiner Aussage nicht wegen Einfuhr und hinsichtlich des Handel-
treibens nur wegen Beihilfe zu lediglich neun Monaten Freiheitsstrafe, ausge-
setzt zur Bewährung, verurteilt worden. Bedenklich ist dabei auch, daß die
Strafkammer den Mitangeklagten A. , der Informant des LKA Berlin ist, auf-
grund der Aussage seines V-Mann-Führers, seine Informationen hätten "immer
der Wahrheit" entsprochen, für uneingeschränkt glaubwürdig hält (UA S. 20),
ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß er bei diesem Tatgeschehen ent-
gegen dem ausdrücklichen Verbot des V-Mann-Führers in die Niederlande ge-
reist
ist,
sich
selbst hinter dessen Rücken aktiv an einem Rauschgiftgeschäft beteiligt und
diesen dabei am Telefon über seinen Aufenthaltsort bewußt belogen hat (UA
S. 17).
Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 69 b StGB hingewiesen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen