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BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 3 StR 91/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001 ge-
mäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düs-
seldorf vom 27. Oktober 2000 wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzuläs-
sig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Gegen das am 27. Oktober 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte am
22. Dezember 2000 Revision eingelegt und gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Er trägt vor, unmittelbar nach der Urteilsverkündung seinen damaligen Vertei-
diger mit der Durchführung der Revision beauftragt zu haben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zum Wiederein-
setzungsantrag und zur Revision folgendes ausgeführt:
"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Nachholung der Revisionseinlegung ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1
StPO nicht glaubhaft gemacht und daher unzulässig. Die eigene eidesstattliche
Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung
(BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Er-
klärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht
(BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3). Dafür, dass dem Angeklagten
eine anderweitige Glaubhaftmachung nicht möglich gewesen wäre, liegen kei-
ne Anhaltspunkte vor. Da er vorgebracht hat, die Fristversäumung beruhe nicht
auf seinem Verschulden, sondern dem seines Verteidigers, hätte er diesen von
der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden und seinen Vortrag durch anwaltli-
che Versicherung glaubhaft machen können (vgl. BGH Beschluss vom
01.03.1993
- 5 StR 85/93).
2. Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben kann, ist zu-
gleich die Revision wegen der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO als
unzulässig zu verwerfen."
Dem schließt sich der Senat an.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen