BGH Beschluss vom 21.03.2001 – VIII ZB 17/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. April
2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.335.073,13 DM.
Gründe
Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ver-
sagt, weil er vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrages auf Prozeß-
kostenhilfe für das Berufungsverfahren habe rechnen müssen. Zutreffend geht
das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beschwerdeführer nach der von ihm
vorgelegten Einnahme-Überschußrechnung ein einzusetzendes Einkommen
von ca. 480.000 DM zur Verfügung stand, weil steuerrechtliche Abschreibun-
gen im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nicht zu berücksichtigen sind.
Damit kann auch angesichts der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Zahlungen von 250.00 DM zur Tilgung von Krediten nicht angenom-
men werden, der Beschwerdeführer sei im Sinne der Vorschriften des Prozeß-
kostenhilferechts bedürftig. Dies hätte er, da er anwaltlich beraten war, auch
erkennen können.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball
Wiechers Dr. Wolst