Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.03.2001 – VIII ZB 17/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers

und Dr. Wolst

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. April

2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.335.073,13 DM.

Gründe

Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ver-

sagt, weil er vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrages auf Prozeß-

kostenhilfe für das Berufungsverfahren habe rechnen müssen. Zutreffend geht

das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beschwerdeführer nach der von ihm

vorgelegten Einnahme-Überschußrechnung ein einzusetzendes Einkommen

von ca. 480.000 DM zur Verfügung stand, weil steuerrechtliche Abschreibun-

gen im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nicht zu berücksichtigen sind.

Damit kann auch angesichts der vom Beschwerdeführer geltend ge-

machten Zahlungen von 250.00 DM zur Tilgung von Krediten nicht angenom-

men werden, der Beschwerdeführer sei im Sinne der Vorschriften des Prozeß-

kostenhilferechts bedürftig. Dies hätte er, da er anwaltlich beraten war, auch

erkennen können.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball

Wiechers Dr. Wolst