Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 244/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 21. März 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 181 Abs. 1, 187 Satz 1

Eine mißglückte Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO kann nach § 187 Satz 1

ZPO geheilt werden, wenn der Adressat das zuzustellende Schriftstück "in die Hand

bekommen" hat.

BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 244/00 - OLG Dresden LG Leipzig

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Dresden vom 16. August 2000 wird auf Kosten der Kläge-

rin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der in L. wohnende Beklagte bezog im Rahmen seines Gewerbebe-

triebes im Juli 1990 von der Klägerin Videorecorder im Gesamtwert von

23.461,20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Da die Bezahlung ausblieb, bean-

tragte die Klägerin einen Mahnbescheid. Der entsprechende Antrag ist am

30. Dezember 1994 beim Amtsgericht eingegangen; der am 24. Januar 1995

erlassene Mahnbescheid ist am 27. Januar 1995 durch einen Bediensteten der

Post an B. P. übergeben worden, die mit dem Beklagten und weiteren

Personen in einer Wohngemeinschaft lebte. Am 27. Februar 1995 hat das

Amtsgericht antragsgemäß einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser ist

am 27. April 1995 an D. H. übergeben worden, die ebenfalls der genann-

ten Wohngemeinschaft angehörte. Mit Schriftsatz vom 3. November 1999 hat

der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt.

Die Klägerin hält beide Zustellungen für wirksam und führt aus: Ein et-

waiger Fehler bei der Zustellung des Mahnbescheids sei geheilt worden. Die

Zustellung des Vollstreckungsbescheids sei wirksam, weil D. H. sei-

nerzeit in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Beklagten gelebt habe und zum

Zustellungszeitpunkt Mitglied der bereits genannten Wohngemeinschaft gewe-

sen sei. Abgesehen davon verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich

der Beklagte auf etwaige Zustellungsmängel berufe; die vom Beklagten erho-

bene Einrede der Verjährung sei rechtsmißbräuchlich.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt,

verfolgt die Klägerin ihren Kaufpreisanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet:

1. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sei nicht verspätet

gewesen. Da dieser nicht wirksam zugestellt worden sei, habe die Einspruchs-

frist nicht zu laufen begonnen. Die Übergabe des Vollstreckungsbescheids an

D. H. sei keine wirksame Ersatzzustellung gewesen, weil § 181 ZPO

auch nicht analog auf Mitglieder einer Wohngemeinschaft angewendet werden

könne. Zwar sei eine Ersatzzustellung an den nichtehelichen Lebensgefährten

in entsprechender Anwendung von § 181 ZPO wirksam. Doch habe die Be-

weisaufnahme ergeben, daß nach Beendigung einer Liebesbeziehung zwi-

schen D. H. und dem Beklagten im Jahre 1991 zum Zeitpunkt der

Zustellung lediglich im Rahmen der Wohngemeinschaft ein freundschaftliches

Verhältnis zwischen beiden bestanden habe, nicht aber eine darüber hinaus-

gehende Verbundenheit.

2. Dem Kaufpreisanspruch stehe die vom Beklagten erhobene Einrede

der Verjährung entgegen. Nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürger-

lichen Gesetzbuches sei Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 einge-

treten. Die am 27. Januar 1995 erfolgte Zustellung des am 30. Dezember 1994

beantragten Mahnbescheids habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbro-

chen. Eine Ersatzzustellung an die Mitbewohnerin einer Wohngemeinschaft sei

nicht wirksam. Die fehlerhafte Zustellung sei auch nicht geheilt worden. Zwar

möge die Postsendung mit dem Mahnbescheid, wie von der Klägerin behaup-

tet, von der Empfängerin B. P. damals auf den Küchentisch der

Wohngemeinschaft gelegt worden sein. Damit sei aber nicht bewiesen, daß der

Beklagte den Mahnbescheid auch tatsächlich erhalten habe. Dies sei indes

Voraussetzung einer Heilung der fehlerhaften Zustellung.

Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches oder treuwidriges Verhalten

des Beklagten seien nicht ersichtlich.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der am

3. November 1999 eingelegte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

vom 27. Februar 1995 nicht verspätet war. Die Ersatzzustellung am 27. April

1995 an D. H. hat die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1

in Verbindung mit § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt. Diese Zustellung

war fehlerhaft. Als mögliche Form einer Ersatzzustellung kommt vorliegend al-

lein § 181 Abs. 1 ZPO in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) D. H. war Mitglied der Wohngemeinschaft, in welcher der

Beklagte damals lebte. Ein Mitglied einer Wohngemeinschaft ist weder ein zur

Familie des Zustellungsadressaten gehörender Hausgenosse, noch eine in

dieser Familie dienende Person. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift

auf Mitglieder einer Wohngemeinschaft scheidet aus

(vgl. Rosen-

berg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl., § 74 III 1 a; Fischer, JuS 1994, 416,

419).

Allerdings hat der Senat bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

§ 181 Abs. 1 ZPO entsprechend herangezogen und die an einen nichteheli-

chen Lebensgefährten bewirkte Ersatzzustellung jedenfalls dann als wirksam

angesehen, wenn der Adressat mit einer Familie zusammenlebt, sei es, daß es

sich um seine eigenen Verwandten, um Verwandte seines Lebensgefährten

oder um gemeinschaftliche Kinder handelt (BGHZ 111, 1; vgl. auch BGHSt 34,

250, 254 f). Mit der Vorschrift des § 181 Abs. 1 ZPO (in der noch geltenden

Fassung) wollte der Gesetzgeber nämlich den Zugang zustellungsbedürftiger

Schriftstücke durch Aushändigung an solche Personen ermöglichen, von de-

nen nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, daß sie wegen ihres nach au-

ßen zum Ausdruck gebrachten Vertrauensverhältnisses zum Adressaten die

Sendung diesem aushändigen werden. Entscheidend muß deshalb in erster

Linie das Bestehen eines solchen Vertrauensverhältnisses und nicht die Frage

sein, ob das Verhältnis eine familienrechtliche Grundlage hat (BGHZ, aaO

S. 5). Ein derartiges in § 181 Abs. 1 ZPO vorausgesetztes gleichsam familiäres

Vertrauensverhältnis, das äußerlich durch ein ständiges Zusammenleben mit

dem Adressaten in einer besonderen Form der Hausgenossenschaft in Er-

scheinung tritt, ist entgegen der Annahme der Revision bei einer Wohnge-

meinschaft nicht ohne weiteres vorhanden (Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl., § 181

Rdnr. 5; MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 181 Rdnr. 13). Typischerweise

schließen sich die Mitglieder einer Wohngemeinschaft aus reinen Zweckmä-

ßigkeitsgründen auf Zeit zur Nutzung einer gemeinsamen Wohnung zusam-

men. Die Wohngemeinschaft wechselt mehr oder minder häufig in ihrer Zu-

sammensetzung, so auch im Falle der Wohngemeinschaft des Beklagten.

Dann ist aber die Annahme nicht gerechtfertigt, aufgrund der gegenseitigen

Verbundenheit sei davon auszugehen, daß das zuzustellende Schriftstück den

Adressaten der Sendung mit einiger Sicherheit erreichen werde.

Zwar ist nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs zu einem Ge-

setz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren

(Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vorgesehen, daß eine Ersatzzustellung

auch an einen "erwachsenen ständigen Mitbewohner" erfolgen kann. Dies wür-

de auch die Mitbewohner einer Wohngemeinschaft umfassen, wenn die ge-

meinsame Nutzung der Wohnung von einiger Dauer ist. Der genannte Entwurf

ist jedoch (noch) nicht geltendes Recht. Der Umstand, daß nach der jetzigen

Rechtslage Mitbewohner einer Wohngemeinschaft keine tauglichen Personen

einer Ersatzzustellung sein können, ist gerade Anlaß der geplanten Geset-

zesänderung. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs soll durch die be-

absichtigte Regelung der Kreis der empfangsberechtigten Personen erweitert

werden.

b) Zu Recht hat es das Berufungsgericht für eine wirksame Zustellung

nicht ausreichen lassen, daß D. H. bis zum Jahre 1991 eine Liebes-

beziehung zu dem Beklagten unterhalten, möglicherweise eine nichteheliche

Lebensgemeinschaft mit ihm gebildet hatte. Da sie nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts zur Zeit der Zustellung nicht enger mit dem Beklagten

verbunden war als die übrigen Mitbewohner, sogar räumlich getrennt von ihm

in einer anderen Etage wohnte und bereits seit längerem eine Beziehung zu

einem anderen Mann eingegangen war, lag das für eine Analogie zu § 181

Abs. 1 ZPO erforderliche, durch ein familienähnliches Zusammenleben ge-

prägte Vertrauensverhältnis nicht vor (vgl. BVerwG, DVBl. 1958, 208 für einen

geschiedenen Ehepartner).

c) Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung vom 27. April 1995 nach

§ 187 Satz 1 ZPO scheidet aus (§ 187 Satz 2 ZPO), weil mit der Zustellung des

Vollstreckungsbescheids eine Notfrist in Gang gesetzt wurde (§§ 700 Abs. 1,

339 Abs. 1 ZPO).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß

dem Kaufpreisanspruch der Klägerin die rechtshemmende Einrede der Verjäh-

rung durch den Beklagten entgegensteht.

a) Das Oberlandesgericht hat auf den Kaufvertrag der Parteien ein-

schließlich der Verjährung des Kaufpreisanspruchs entsprechend Art. 28

EGBGB zutreffend das Recht des BGB angewendet (BGHZ 127, 368, 370 f).

Gleiches gilt für die Annahme des Oberlandesgerichts, gemäß § 196 Abs. 2

BGB sei Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 eingetreten, sofern der

Lauf der Frist nicht vorher gehemmt oder unterbrochen worden sei.

b) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte aufgrund

des am 30. Dezember 1994 beantragten und am 27. Januar 1995 an B.

P. , ein anderes Mitglied der damaligen Wohngemeinschaft des Beklagten,

übergebenen Mahnbescheids eine Unterbrechung des Laufs der Verjährung

gemäß § 209 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB annehmen müssen.

aa) Die Zustellung vom 27. Januar 1995 erfolgte allerdings noch "dem-

nächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO. Nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts hat das Amtsgericht die Klägerin mit Verfügung vom 2. Januar

1995 auf die noch ausstehende Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

hingewiesen. Dieser ist am 19. Januar 1995 entrichtet worden. Soweit damit

die Verzögerung der Zustellung der Klägerin angelastet werden kann, ist diese

Verzögerung geringfügig (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 270 Rdnr. 17

m.zahlr. Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Ersatzzustellung gegenüber B.

P. war jedoch nicht wirksam. Wie oben (II 1 a) bereits dargelegt, kann

durch Übergabe an Mitglieder einer Wohngemeinschaft eine Ersatzzustellung

nicht wirksam vorgenommen werden.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die fehlerhafte Zustellung des

Mahnbescheids nicht nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt worden. Eine Heilung

durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne des § 187 Satz 1

ZPO setzt voraus, daß das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten

gelangt, daß er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von

dessen Inhalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 107/76,

NJW 1978, 426 unter II, 2 a; Musielak/Wolst aaO § 187 Rdnr. 3). Dies war bei

dem Beklagten jedenfalls nicht in einem Zeitpunkt der Fall, zu dem der Erhalt

des Schriftstücks noch als "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO hätte

angesehen werden können.

Der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks soll in die Lage ver-

setzt werden, seine Rechte zu wahren, ihm soll rechtliches Gehör gewährt

werden. Zweck der Zustellung ist es daher, dem Empfänger eine zuverlässige

Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen (BGHZ 118, 45,

47; BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154

= WM 1989, 238 unter II 3 a aa). Deshalb besteht nach § 170 Abs. 1 ZPO die

Zustellung grundsätzlich in einer Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks

an den Adressaten. Bei Zustellungen nach den §§ 181, 183, 184 ZPO erfolgt

zwar eine Übergabe an eine andere Person als den Adressaten. Der Gesetz-

geber hat unter Berücksichtigung der Interessen des Zustellungsveranlassers

und auch derjenigen des Zustellungsadressaten unter den dort genannten

Voraussetzungen eine Übergabe des Schriftstücks an eine andere Person als

den Zustellungsadressaten für genügend gehalten. Bei diesem eng begrenzten

Personenkreis besteht im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtungswei-

se eine ausreichende Gewähr dafür, daß das Schriftstück dem Adressaten

auch wirklich ausgehändigt wird. Sind die Erfordernisse einer wirksamen Zu-

stellung nach diesen Vorschriften nicht erfüllt, reicht die bloße Möglichkeit ei-

ner Kenntnisnahme seitens des Adressaten für die Zustellung nicht aus. Die

Vorschrift des § 182 ZPO für eine Ersatzzustellung durch Niederlegung hinge-

gen setzt als Ausnahmebestimmung voraus, daß das Schriftstück weder dem

Adressaten noch einer Ersatzperson in seiner Wohnung übergeben werden

konnte.

Da die Zustellungsvorschriften jedoch nicht Selbstzweck sind, verlieren

sie an Bedeutung, wenn ihre Funktion auf andere Weise erreicht ist, wenn dem

Empfänger mithin eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schrift-

stück vermittelt wurde. Das ist im allgemeinen dann geschehen, wenn der

Adressat der Zustellung trotz Verletzung der Zustellungsvorschriften das zuzu-

stellende Schriftstück "in die Hand bekommen hat" (vgl. BGH, Urteil vom

22. November 1988, aaO; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB

29/82, NJW 1984, 926 unter II 3). Dies ist bei dem Beklagten nicht dadurch

erfolgt, daß die Mitbewohnerin P. nach der Behauptung der Klägerin - wie

bei Posteingängen in der Wohngemeinschaft üblich - den Mahnbescheid auf

den Tisch in der Küche gelegt hat. Die bloße Ablage zusammen mit der Post

der anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft an einer Stelle, an der sämtli-

che Mitbewohner Zugriff auf das Schriftstück hatten, erfüllt die genannten Vor-

aussetzungen nicht.

Im Ergebnis setzt damit eine Heilung nach § 187 Satz 1 ZPO mehr vor-

aus als eine Zustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO. Dort reicht es

aus, abgesehen von der Niederlegung, eine schriftliche Mitteilung hierüber in

den Briefkasten einzuwerfen. Hier dagegen wird verlangt, daß der Adressat

das Schriftstück "in die Hand bekommt". Dies ist kein Widerspruch, weil hier

eine grundsätzlich durch Übergabe zu erfolgende (Ersatz-)Zustellung geheilt

werden soll.

cc) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der

Klägerin übergangen (§ 286 ZPO), der Beklagte habe sich nach Zustellung des

Mahnbescheids mit ihrem Geschäftsführer in Verbindung gesetzt und um eine

vergleichsweise Regelung nachgesucht, greift nicht durch. Hieraus ist nicht

darauf zu schließen, daß er den Mahnbescheid erhalten hatte; die Revision

vermag keinen Vortrag der Klägerin über Äußerungen des Beklagten bei dem

Telefongespräch aufzuzeigen, denen zu entnehmen wäre, daß er den Mahn-

bescheid in Händen hatte. Darüber hinaus fehlt es an Vorbringen zu dem Zeit-

punkt einer etwaigen Inempfangnahme des Bescheids, mindestens zu dem

Zeitpunkt des Telefongesprächs, aus dessen Inhalt sich eine vorherige Entge-

gennahme des Mahnbescheids hätte ergeben sollen. Eine Angabe der genau-

en Daten wäre aber deshalb von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, weil

das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 187 Satz 1 ZPO zu der

Überzeugung hätte gelangen müssen, daß der Beklagte den Mahnbescheid zu

einem Zeitpunkt erlangt hatte, als die Zustellung noch als "demnächst" im Sin-

ne des § 693 Abs. 2 ZPO hätte angesehen werden können.

dd) Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die spätere Unterrichtung des

Beklagten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die möglicherweise

erhaltene Akteneinsicht den tatsächlichen Zugang des Mahnbescheides nicht

ersetzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1980 - II ZR 51/80, NJW

1981, 1041 = WM 1981, 138), im übrigen eine rechtzeitige Heilung nach § 187

Satz 1 ZPO nicht bewirken konnten.

3. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein treuwidriges oder rechtsmiß-

bräuchliches Verhalten des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht zu er-

kennen vermocht. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision

auch nicht angegriffen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst