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BGH Beschluss vom 22.03.2001 – 1 StR 525/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 525/00

1.

2.

3.

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 22. März 2001 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den Vorwurf des Betru-

ges in den Fällen B Nr. 23, F Nr. 76, 78, 84 - 86 der Urteilsgründe

betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staats-

kasse zur Last.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 17. April 2000 im Schuldspruch dahin geän-

dert, daß der Angeklagte F. des Betruges in 137 Fällen

und die Angeklagten C. sowie K. jeweils des Betruges in

67 Fällen schuldig sind.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Betruges in 143

Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagten C. und K. hat es wegen Betruges in je 72 Fällen zu

sieben Jahren und neun Monaten beziehungsweise sieben Jahren und drei

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Gesamtzahl der Fälle waren hinsicht-

lich des Angeklagten F. sechs und hinsichtlich der Angeklagten C.

und K. fünf enthalten, bei denen das Landgericht die jeweils zweite Geld-

anlage ein und desselben Geschädigten als selbständigen Betrug gewertet

hatte. Insoweit hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-

walts eingestellt mit der Folge, daß damit auch die entsprechenden Einzel-

strafen entfallen. Demgemäß war auf die Revisionen der Angeklagten der

Schuldspruch zu ändern. Der Wegfall von sechs beziehungsweise fünf Einzel-

strafen ist angesichts der durch die Einstellung nicht berührten Einsatzstrafen

und der verbleibenden Vielzahl der Taten ohne Einfluß auf die Gesamtstrafe.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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