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BGH Beschluss vom 22.03.2001 – 1 StR 57/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 57/01

BESCHLUSS

vom

22. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 14. November 2000 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang nicht besorgen, die

Strafkammer könne für die Bestimmung des Schuldumfanges etwa nicht von

der für den Angeklagten günstigsten Qualität des Heroins ausgegangen sein,

die nach den Umständen - nicht etwa theoretisch - in Betracht kam (vgl. dazu

BGHSt 33, 8, 15; BGH NJW 1999, 1724, 1725). Unter Berücksichtigung der

Umstände des Rauschgiftgeschäftes, auf die die Strafkammer ausdrücklich

abhebt, aber auch im Blick auf den Kaufpreis und die Qualität des zuvor von

dem Abnehmer G. weiterveräußerten Heroins konnte sich das Landge-

richt davon überzeugen, daß jedenfalls die Grenze zur nicht geringen Menge

überschritten war. Auch die Annahme, der Wirkstoffgehalt habe nicht unter

demjenigen gelegen, der bei einem vorangegangenen Weiterveräußerungsge-

schäft des G. festgestellt worden sei, begegnet keinen durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang für

seine Würdigung auch darauf abstellt, daß das Heroin zusammen mit einer

entsprechenden Menge Streckmittel von G. geordert worden war, ist dies

eine rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung.

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