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BGH Beschluss vom 22.03.2001 – 1 StR 57/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 14. November 2000 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang nicht besorgen, die
Strafkammer könne für die Bestimmung des Schuldumfanges etwa nicht von
der für den Angeklagten günstigsten Qualität des Heroins ausgegangen sein,
die nach den Umständen - nicht etwa theoretisch - in Betracht kam (vgl. dazu
BGHSt 33, 8, 15; BGH NJW 1999, 1724, 1725). Unter Berücksichtigung der
Umstände des Rauschgiftgeschäftes, auf die die Strafkammer ausdrücklich
abhebt, aber auch im Blick auf den Kaufpreis und die Qualität des zuvor von
dem Abnehmer G. weiterveräußerten Heroins konnte sich das Landge-
richt davon überzeugen, daß jedenfalls die Grenze zur nicht geringen Menge
überschritten war. Auch die Annahme, der Wirkstoffgehalt habe nicht unter
demjenigen gelegen, der bei einem vorangegangenen Weiterveräußerungsge-
schäft des G. festgestellt worden sei, begegnet keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang für
seine Würdigung auch darauf abstellt, daß das Heroin zusammen mit einer
entsprechenden Menge Streckmittel von G. geordert worden war, ist dies
eine rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung.
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