BGH Urteil vom 22.03.2001 – IX ZR 407/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 407/98
URTEIL
Verkündet am: 22. März 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
KO § 41 Abs. 1 Satz 2; BGB § 203
Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unter
denselben Voraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablauf
hemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an BGHZ 70,
235 ff).
BGH, Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98 - OLG Celle
LG Verden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen einer Forde-
rung in Höhe von 548.496,32 DM abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter in dem am 14. Februar 1996
eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH (nachfolgend:
GmbH oder Gemeinschuldnerin). Die Beklagte war zuletzt deren "Hauptbank-
verbindung". Im Mai 1995 kam der Geschäftsbetrieb der GmbH durch ein
Großfeuer auf ihrem - gemieteten - Betriebsgrundstück zum Erliegen. Ende Juli
1995 trat die GmbH neben weiteren Forderungen ihre Ansprüche aus der Feu-
erversicherung bei der Landschaftlichen Brandkasse an die Beklagte ab. Die
insgesamt abgetretenen Forderungen mit einem Umfang von nominell über
1,8 Mio. DM stellten nahezu die gesamten Aktiva der Gemeinschuldnerin dar.
Zu diesem Zeitpunkt hatte diese bei der Beklagten Kredite in einer Höhe von
423.133,82 DM in Anspruch genommen. Die Brandkasse zahlte an die Be-
klagte aufgrund eines mit der GmbH abgeschlossenen Vergleichs insgesamt
1.145.883,93 DM aus. Aus dieser Versicherungsleistung wurden die bei der
Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe von
inzwischen 597.387,57 DM getilgt. Der überschießende Betrag wurde später
zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber anderen Gläubigern
verwendet.
Am 9. Oktober 1995 beantragte die GmbH bei der Beklagten die Erhö-
hung des ihr im Juli eingeräumten Kreditrahmens um 600.000 DM. Als dies
abgelehnt wurde, stellte die GmbH noch im Oktober 1995 Konkursantrag.
Der Kläger hat am 16. Juli 1996 beim Landgericht Verden einen Antrag
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Anfechtungsklage in Höhe von
548.496,32 DM gestellt. Diesen Antrag hat das Landgericht durch einen Be-
schluß zurückgewiesen, der dem Kläger am 13. November 1996 zugegangen
ist. Am 12. Februar 1997 hat dieser Beschwerde eingelegt, der das Landgericht
nicht abgeholfen hat. Im April 1997 hat das Oberlandesgericht dem Kläger un-
ter Beiordnung eines vom Landgericht noch zu benennenden Rechtsanwalts
Prozeßkostenhilfe bewilligt. Am 30. April 1997 hat das Landgericht Verden dem
Kläger einen Rechtsanwalt beigeordnet.
Daraufhin hat der Kläger durch diesen Rechtsanwalt am 30. Mai 1997
eine Klageschrift eingereicht, mit der die Zahlung von 597.387,57 DM verlangt
wurde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat
sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat
bis zum Betrage von 548.496,32 DM angenommen. In Höhe dieses Betrages
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme durch den Senat zur
Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe die einjährige Anfechtungsfrist gemäß § 41 Abs. 1
Satz 1 KO nicht gewahrt. Diese habe mit Ablauf des 14. Februar 1997 geendet,
während die Klage erst am 30. Mai 1997 eingegangen sei.
Die Klageeinreichung sei nicht deshalb rechtzeitig und fristwahrend, weil
die Ausschlußfrist zwischenzeitlich durch das Prozeßkostenhilfeverfahren ge-
hemmt gewesen sei. Zwar habe der am 16. Juli 1996 beim Landgericht ge-
stellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß
nur ab 14. August 1996; denn gemäß § 203 Abs. 1 BGB sei lediglich der Zeit-
raum innerhalb der letzten sechs Monate der Frist zu berücksichtigen. Die
Hemmung habe hier bereits mit Zugang der erst später mit der Beschwerde
angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung am 13. November 1996 geen-
det. Der Kläger sei gehalten gewesen, binnen einer Überlegungsfrist von zwei
Wochen gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde einzulegen.
Durch die vom Kläger nicht plausibel erläuterte Untätigkeit von fast drei Mona-
ten bis zur Einlegung der Beschwerde am 12. Februar 1997 sei das Verfahren
in Stillstand geraten. Die vom Kläger zu vertretende Verfahrensverzögerung
habe zur Folge, daß dem Beschwerdeverfahren insgesamt keine Hemmungs-
wirkung mehr zukomme. Demgemäß seien lediglich knapp drei Monate
Fristhemmung - vom 14. August bis zum 13. November 1996 - der Anfech-
tungsfrist hinzuzurechnen. Diese sei deshalb bereits Mitte Mai 1997 abgelau-
fen, so daß die am 30. Mai 1997 eingereichte Klage nicht mehr fristwahrend
gewirkt habe.
II.
Demgegenüber rügt die Revision: Dem Kläger sei es nicht zuzumuten
gewesen, binnen zwei Wochen gegen den - die Prozeßkostenhilfe verweigern-
den - erstinstanzlichen Beschluß Beschwerde einzulegen. Die gegenteilige
Auffassung des Berufungsgerichts benachteilige die unvermögende gegenüber
der vermögenden Partei. Hätte der Kläger über ausreichende Mittel verfügt, so
hätte er am Tage des Fristablaufs Klage einreichen und im Falle von deren
Abweisung durch das Landgericht Berufung einlegen und die Rechtsmittelfri-
sten mit der Möglichkeit der Verlängerung ausschöpfen können, ohne daß ihm
dies zum Nachteil gereicht hätte. Daher sei es geboten, Klage und Prozeßko-
stenhilfegesuch gleichzustellen und die Rechtsmittelfrist bei der Anwendung
von § 203 BGB an der Berufungsfrist zu orientieren. Dann sei die Klage inner-
halb der Frist erhoben worden.
Mit dem Ausspruch, der Kläger habe seine Untätigkeit nicht plausibel
erklärt, habe das Berufungsgericht gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO
verstoßen. Hätte das Berufungsgericht nämlich den Kläger darauf hingewiesen,
daß es die Anfechtungsfrist als abgelaufen ansah, hätte der Kläger dargelegt,
daß er nach dem ablehnenden Beschluß des Landgerichts zunächst versucht
habe, die Gläubiger und den Gläubigerausschuß zur Zahlung eines Prozeßko-
stenvorschusses zu bewegen. Erst als von den Gläubigern keine Reaktion ge-
kommen sei, habe er die Beschwerde eingereicht.
Schutzwürdige Belange der Beklagten seien durch die Einreichung der
Klage am 30. Mai 1997 nicht verletzt worden. Denn der Kläger hätte den An-
trag auf Prozeßkostenhilfe auch am Tag des Fristablaufs einreichen und damit
den Lauf der Frist hemmen können. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine
- nach dem Gesetz nicht fristgebundene - Beschwerde verspätet sein solle, ein
Antrag auf Prozeßkostenhilfe jedoch nicht.
III.
Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zum Landgericht - nicht be-
rücksichtigt, daß es für eine Hemmung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO i.V.m.
§ 203 Abs. 2 BGB genügt, wenn ein vollständig und ordnungsgemäß begrün-
detes Gesuch um Prozeßkostenhilfe am letzten Tage der Verjährungsfrist bei
Gericht eingeht (BGHZ 70, 235, 237 ff; BGH, Urt. v. 29. Januar 1981 - III ZR
168/79, NJW 1981, 1550 f).
1. Als ein solches, selbständiges Gesuch ist auch eine beim zuständigen
erstinstanzlichen Gericht eingereichte Beschwerdeschrift gegen eine frühere,
ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung zu werten, welcher dieses Gericht
gemäß § 571 ZPO abhelfen kann. Eine solche - vollständig und ordnungsge-
mäß begründete - Beschwerde erfüllt prozessual denselben Zweck wie das
erstinstanzliche Gesuch. Der Gegner ist davon in gleicher Weise zu unterrich-
ten, so daß auch seine Interessen nicht berührt werden. Das mag im Hinblick
auf die durch § 203 Abs. 1 BGB begrenzte Dauer der Hemmung dann beson-
ders bedeutsam sein, wenn die angefochtene Entscheidung mehr als sechs
Monate zurückliegt, ist aber nicht auf derartige Fälle beschränkt.
Daß der Antragsteller mit der Beschwerde mehr als zwei Wochen seit
dem früheren, abweisenden Gerichtsbeschluß gewartet hat, ist insoweit uner-
heblich. Denn Zweck des § 203 BGB ist es nicht, Säumigkeit selbständig zu
sanktionieren, sondern erhebliche Hinderungsgründe im Bereich des Berech-
tigten zu dessen Gunsten beim Verjährungsablauf hemmend zu berücksichti-
gen. Der Berechtigte ist nicht allein deswegen schlechter zu stellen, weil er
frühzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt, sein Begehren aber nicht durchgehend
nachhaltig verfolgt hat. Soweit Hemmungsgründe nicht vorliegen - insbeson-
dere weil der Berechtigte nicht alles Zumutbare unternommen hat, um das Hin-
dernis zu beseitigen -, wird in diesem Umfang der Ablauf der Verjährungsfrist
nicht gehemmt; der Berechtigte kann also nicht die volle, bis zu sechs Monaten
mögliche Fristerstreckung nach § 203 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Das
bedeutet aber nicht etwa umgekehrt, daß die Ablaufhemmung dem Berechtig-
ten nicht wenigstens insoweit zugute kommt, als er sich später - und immer
noch rechtzeitig - im gebotenen Maße bemüht hat und dementsprechend nach
allgemeinen rechtlichen Maßstäben eine Verhinderung anzuerkennen ist. Dies
trifft für eine innerhalb der Verjährungsfrist eingelegte und ordnungsgemäß be-
gründete Beschwerde ebenso zu wie für das entsprechende erstinstanzliche
Gesuch.
2. Die mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde eingetretene
Hemmung der Verjährung dauert grundsätzlich fort, bis die bedürftige Partei
nach der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfe-Gesuch bei angemessener
Sachbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben (BGHZ 70,
235, 239).
Danach war hier die Anfechtungsfrist bis zur Einreichung der Klage-
schrift am 30. Mai 1997 nicht abgelaufen.
a) Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Klägers am 15. April
1997 stattgegeben, ohne daß dieser zuvor Änderungen oder Ergänzungen
hätte vornehmen müssen. Vor der Beiordnung eines beim Prozeßgericht zu-
gelassenen Rechtsanwalts war der Kläger weiterhin nicht zur Klageerhebung in
der Lage. Dieser Hinderungsgrund entfiel nicht vor der Beiordnung durch das
Landgericht und der zugleich an den Kläger gerichteten Aufforderung, über
den beigeordneten Rechtsanwalt eine Klageschrift einzureichen. Es steht nicht
fest, daß der Kläger den Beschluß mit der Aufforderung vor dem 13. Mai 1997
erhalten hat; dieses Datum gesteht die Revisionsbegründung - im Anschluß an
den nachgereichten Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 1998 - zu. Es ist
auch damit vereinbar, daß zur Absendungsverfügung des Landgerichts vom
6. Mai 1997 ein Kanzleivermerk vom 9. Mai 1997 (Freitag) angebracht ist.
b) Nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe hat der Berechtigte noch eine kurz bemessene Frist, die bei der ge-
botenen zügigen Sachbehandlung nötig ist, um eine ordnungsmäßige Klage zu
erheben.
aa) Diese Frist wird ganz überwiegend, entsprechend dem Rechtsge-
danken des § 234 Abs. 1 ZPO, mit "zumindest" zwei Wochen bestimmt
(MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl. § 203 Rn. 7; Soergel/Niedenführ,
letzter Absatz). Ob sie in Einzelfällen auch länger sein kann, hat der Bundes-
gerichtshof bisher offengelassen (BGHZ 70, 235, 240; Urt. v. 29. Januar 1981
- III ZR 168/79, aaO S. 1551), aber ausdrücklich eine Hemmung für "eine an-
gemessene Zeit" nach Abschluß des Bewilligungsverfahrens bejaht (Beschl. v.
8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, aaO; Urt. v. 24. März 1987 - VI ZR 217/86,
VersR 1987, 820).
bb) Für den vorliegenden Fall erachtet der Senat siebzehn Tage noch
als angemessen. Denn es besteht die Besonderheit, daß der Beiordnungsbe-
schluß mit der Aufforderung des Landgerichts, eine Klageschrift "über den bei-
geordneten Rechtsanwalt" einzureichen, an den in Hamburg ansässigen Klä-
ger persönlich übermittelt wurde, dieser aber vor dem Prozeßgericht nicht po-
stulationsfähig war. Er hatte auch keinen beim Landgericht in Verden zugelas-
senen Rechtsanwalt benannt gehabt. Vielmehr mußte er nach Empfang des
Beschlusses erst den beigeordneten Rechtsanwalt bevollmächtigen und um-
fassend informieren. Die Klage war entscheidend auf die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der GmbH im Zeitpunkt der Abtretung gestützt; dazu wurden umfang-
reiche Anlagen beigefügt.
Der hierfür zusätzlich nötige Zeitbedarf ist nicht in der zweiwöchigen
Regelfrist enthalten. Vielmehr stellt eine Zweiwochenfrist - wie nach § 234
Abs. 1 ZPO - die kürzeste aller in der Zivilprozeßordnung üblichen Antrags-
oder Rechtsbehelfsfristen dar. Soweit sie eingreift, ist meist entweder eine Be-
gründung nicht erforderlich (§ 577 Abs. 2, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), oder die
Frist zur Begründung kann bei Bedarf verlängert werden (§ 274 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2, § 339 Abs. 1 i.V.m. § 340 Abs. 2 Satz 2, § 697
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO). Überwiegend sieht die Zivilprozeßordnung hingegen
eine Monatsfrist vor, wenn eine Begründung nötig ist (§ 519 Abs. 2 Satz 2,
§ 554 Abs. 2 Satz 2 - jeweils auch i.V.m. § 621e Abs. 3, § 629a Abs. 2 Satz 1
oder § 1065 Abs. 2 Satz 2 -, §§ 556, 586 Abs. 1, 629a Abs. 3, § 647 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2, § 656 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sonderregelung des § 234 Abs. 1
ZPO, die keine Verlängerung, sondern allenfalls eine erneute Wiedereinset-
zung (§ 233 ZPO) ermöglicht, rechtfertigt sich daraus, daß in den erfaßten
Fällen der Antragsteller bereits innerhalb eines Gerichtsverfahrens eine Notfrist
oder eine vergleichbare prozessuale Frist versäumt hat. Solche Fristen erge-
ben sich ohne weiteres aus der Zivilprozeßordnung (§ 224 Abs. 2 Satz 2). Zu-
dem sind innerhalb der Zweiwochenfrist meist nur diejenigen Umstände darzu-
legen, welche die Wiedereinsetzung als solche begründen sollen. Lediglich
wenn schon zuvor eine Begründungsfrist selbst (§§ 519, 554, 621e, 629a
Abs. 2 ZPO) versäumt worden ist, muß diese Begründung gemäß § 236 Abs. 2
Satz 2 ZPO ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden; dann ist
aber jeweils schon zuvor eine aus dem Gesetz ersichtliche Monatsfrist ver-
säumt worden.
Damit ist die Hemmung einer Verjährungsfrist nur eingeschränkt ver-
gleichbar: Da sie gemäß § 203 Abs. 2 BGB "höhere Gewalt" voraussetzt, ist
derjenige, der sich auf einen solchen Hemmungsgrund berufen will, zwar ge-
halten, alles in seiner Kraft Stehende zu unternehmen, um das Hindernis zu
beseitigen. Das gilt auch für die unvermögende Partei. Jedoch war es gerade
eine Folge des wirtschaftlichen Unvermögens, daß sie während der Beschrän-
kung der anwaltlichen Zulassung auf nur ein einziges Landgericht (§ 18 BRAO
a.F.) nicht ohne weiteres einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßfüh-
rung beauftragen konnte. Die Möglichkeit einer solchen Beauftragung hing
vielmehr von der Beiordnung im Wege der Prozeßkostenhilfe ab. Dem beige-
ordneten Prozeßbevollmächtigten, der den anschließenden Prozeß eigenver-
antwortlich betreibt, muß aber wenigstens eine zweiwöchige Frist zur Begrün-
dung der Klage nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 ZPO verbleiben. Die für die
erstmalige Unterrichtung durch die Partei unbedingt nötige Zeit ist darauf nicht
anzurechen. Auch unter Berücksichtigung der gebotenen Beschleunigung sind
drei Werktage für eine solche Information noch als erforderlich anzusehen.
Das Streben nach einer angemessenen Beschleunigung gebietet es der
bedürftigen Partei auch nicht etwa, bereits innerhalb der Anfechtungsfrist ihren
Anspruch im Wege des Mahnverfahrens selbst geltend zu machen. Denn
schon dafür fallen Kosten an, die sie möglicherweise nicht vorzuschießen ver-
mag. Ferner war der Kläger nicht gehalten, von Anfang an in dem fremden Ge-
richtsbezirk einen (ausschließlich) dort zugelassenen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung schon des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens zu beauftragen. Viel-
mehr durfte er, wie jede Partei, dieses Verfahren noch selbst betreiben. Der mit
der Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts verbundene Aufwand war erst
nach einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geboten.
cc) Berechtigte Belange der Beklagten als Anfechtungsgegnerin werden
hierdurch nicht verletzt. Denn sie war schon durch das Begehren des Klägers
um Prozeßkostenhilfe über den angekündigten Klageantrag unterrichtet. Nach
der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Prozeßbevollmäch-
tigten für die Gegenseite mußte sie wenigstens noch eine angemessen kurze
Zeit lang mit der Klageerhebung und der dadurch eintretenden Unterbrechung
der Anfechtungsfrist rechnen. Ein solcher Zeitraum ist hier mit siebzehn Tagen
nicht überschritten.
Danach ist die Klage am 30. Mai 1997 noch rechtzeitig beim Landgericht
eingegangen.
dd) Diesem Ergebnis stehen nicht die Erkenntnisse des Bundesge-
richtshofs entgegen, daß dem Anspruchsteller zur Einlegung einer Beschwerde
gegen eine ablehnende Entscheidung im Prozeßkostenhilfe-Verfahren eine
Frist von "höchstens" zwei Wochen zusteht (BGH, Urt. v. 9. Januar 1991 - XII
ZR 85/90, NJW-RR 1991, 573, 574; vgl. KG NJW-RR 1999, 1297, 1298; Pa-
landt/
Heinrichs aaO; Soergel/Niedenführ aaO Rn. 7; dagegen für eine Monatsfrist
entsprechend § 516 ZPO Staudinger/Peters aaO Rn. 21 d). Denn der zurück-
weisende Beschluß im Prozeßkostenhilfe-Verfahren ist dem Antragsteller zu
übermitteln, der in aller Regel auch selbst befugt ist, die Beschwerde dagegen
schon mit dem Zugang bei ihm der Hemmungsgrund.
Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Hemmung der Frist des § 12
Abs. 3 VVG. Auch dazu hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob eine
zweiwöchige Frist in Einzelfällen überschritten werden kann (BGHZ 98, 295,
301). Nur für eine Beschwerde unmittelbar gegen die Ablehnung eines Antrags
auf Prozeßkostenhilfe hat er die Frist auf "höchstens" zwei Wochen begrenzt
(BGH, Urt. v. 6. Juni 1990 - IV ZR 262/89, VersR 1990, 882, 883).
c) Die Einreichung der Klageschrift wahrte gemäß § 270 Abs. 3 ZPO die
Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO. Die Klage wurde zwar erst am 4. Juli 1997
zugestellt. Doch beruhte dies allein darauf, daß das Gericht die Zustellung
nicht vor dem 1. Juli 1997 verfügte. Versäumnisse des Klägers waren für diese
Verzögerung nicht ursächlich.
d) Endlich steht der verjährungshemmenden Wirkung des Prozeßko-
stenhilfe-Gesuchs (§ 203 Abs. 1 BGB) im Umfang der Annahme durch den Se-
nat nicht die fehlerhafte Berechnung des Klageanspruchs durch den Kläger im
Prozeßkostenhilfe-Verfahren entgegen. Zwar hatte die Beklagte aus der Brand-
schadensversicherung insgesamt 597.387,57 DM zur Tilgung eigener For-
derungen verwendet; in diesem Umfang blieb sie selbst um den Erlös "be-
reichert". Der Kläger hat statt dessen das Prozeßkostenhilfe-Gesuch auf
548.496,32 DM begrenzt; dies war gerade derjenige Betrag, der - nach Tilgung
der eigenen Forderung der Beklagten - an andere Insolvenzgläubiger geflos-
sen ist. Damit war aber, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht etwa ein
insgesamt anderer Streitgegenstand festgelegt.
Als anfechtbare Rechtshandlung war von Anfang an die Abtretung des
Anspruchs auf die Brandschadensversicherung als solche und in vollem Um-
fang bezeichnet. Nachdem die Forderung gegen den Versicherer eingezogen
worden war, sollte für sie gemäß § 37 Abs. 1 KO Wertersatz geleistet werden.
Dafür, daß der Kläger die "Bereicherung" der Beklagten in denjenigen Beträ-
gen gesehen hätte, die gerade anderen Gläubigern überlassen wurden, be-
steht und bestand kein Anhaltspunkt. Bei sinnentsprechendem Verständnis
konnte von vornherein kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Klä-
ger nur die Beträge verwechselt hat und denjenigen (höheren) Betrag
- wenigstens teilweise - beanspruchen wollte, der bei der Beklagten selbst ver-
blieben war.
IV.
Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler. Es erweist
sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Vielmehr ist die
Klage gemäß § 31 Nr. 1 KO schlüssig:
Die Geschäftsführer der GmbH haben der Beklagten am 24. Juli 1995
alle Ansprüche aus der Brandschadensversicherung in Höhe der Versiche-
rungssumme von 1,8 Mio. DM abgetreten. Die Abtretung diente zur Sicherung
aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die GmbH
aus der Geschäftsverbindung. Die Abtretung benachteiligte die Konkursgläubi-
ger im allgemeinen, weil ihnen der Gegenwert der Forderung entging.
Der Kläger behauptet, die Geschäftsführer der GmbH hätten in Gläubi-
gerbenachteiligungsabsicht gehandelt und der zuständige Geschäftsstellen-
leiter der Beklagten habe dies gewußt. Im Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung
sei der zu sichernde Kredit in Höhe von insgesamt 423.133,82 DM bereits in
Anspruch genommen gewesen. Am 20. Juli 1995 sei schon ein Wechsel über
fast 54.000 DM von der Beklagten nicht eingelöst worden. Die GmbH habe
nicht mehr beabsichtigt, ihren Betrieb nach dem Brand wieder aufzunehmen.
Vielmehr sei Personal entlassen worden. Am 27. Juli 1995 habe die GmbH zu-
dem ihre noch vorhandenen Fertigungsmaschinen verkauft. Seine Behauptung
stützt der Kläger endlich auf den unstreitigen Umstand, daß fast gleichzeitig mit
der angefochtenen Abtretung fünf weitere Ansprüche der GmbH in Höhe von
zusammen mehr als 70.000 DM an die Beklagte abgetreten wurden. Damit wa-
ren fast die gesamten freien Aktiva der GmbH sicherungshalber der Beklagten
überlassen worden.
Gegen die Annahme, daß die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Gläu-
biger zu befriedigen, spricht eine tatsächliche Vermutung, weil das Konkurs-
verfahren über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung eröffnet worden ist (vgl. Senatsurt. v. 13. März 1997 - IX ZR
93/96, ZIP 1997, 853, 854 f m.w.Nachw.).
Ferner schließt sogar eine mögliche Absicht der Beklagten, den von ihr
nicht benötigten Teil der Versicherungssumme letztlich anderen Gläubigern der
GmbH zu überlassen, nicht die gewollte Benachteiligung der sonstigen, nicht
berücksichtigten Insolvenzgläubiger aus.
V.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte bestreitet das Klagevorbringen in erheblicher
Weise, nämlich insbesondere eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Ge-
meinschuldnerin sowie eine eigene, entsprechende Kenntnis.
Die Beklagte hat dargelegt, die GmbH habe bei ihr einen Betriebsmittel-
kredit (Nr. 61.353) mit einem Limit von 200.000 DM unterhalten, der zum
30. Juni 1994 befristet und dessen Verlängerung beantragt gewesen sei. Zu-
sätzlich habe die GmbH zur Überbrückung der durch den Brand verursachten
Betriebspause - unstreitig - einen Kredit von weiteren 200.000 DM bis läng-
stens 30. November 1995 beantragt. Schon bei der Vereinbarung der beiden
neuen Darlehen - förmlich wurden beide Kredite mit Schreiben vom 4. August
1995 eingeräumt [Bl. 124 f Bd. I GA] - sei die Abtretung insbesondere des An-
spruchs auf die Brandschadensversicherung vereinbart gewesen. Trifft dies zu,
dann hätte die GmbH mit einer nachträglichen oder gleichzeitigen Abtretung
eine solche schuldrechtliche Verpflichtung in kongruenter Weise erfüllt. Entge-
gen der Auffassung des Klägers begründet allein eine mögliche Übersicherung
noch keine Inkongruenz, solange die zugrunde liegende schuldrechtliche Ver-
pflichtung dazu nicht aus diesem oder anderen Gründen nichtig oder selbst
wieder erfolgreich angefochten ist: Eine Sicherung, die der Gläubiger genauso
zu beanspruchen hatte, ist nicht inkongruent (vgl. § 30 Nr. 2 KO). Die Verein-
barung einer zweifelsfreien, erkennbaren Übersicherung kann nur allgemein
bei der Würdigung erheblich sein, ob die Beteiligten eine Benachteiligung der
übrigen Insolvenzgläubiger erkannten und wollten.
Die Beklagte bestreitet eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht außer-
dem, indem sie geltend macht, im Zeitpunkt der Abtretung habe die GmbH
noch die Betriebsfortführung beabsichtigt; derartige Pläne hätten sich erst zer-
schlagen, als der Brandversicherer 600.000 DM weniger auszahlte als erwar-
tet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auf den Zeitpunkt der Abtre-
tung abzustellen, weil in diesem Augenblick die abgetretene Versicherungsfor-
derung bereits bestand; nur wenn eine erst künftige Forderung im voraus ab-
getreten wird, ist der Zeitpunkt ihres Entstehens maßgeblich.
VI.
Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
fechtung gemäß § 31 Nr. 1 KO (s.o. IV und V) zu prüfen haben.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel