BGH Urteil vom 29.10.2003 – IV ZR 26/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-
burg - vom 13. Dezember 2002 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsan-
spruch gegen den Beklagten als Alleinerben geltend. Die Parteien strei-
ten allein darüber, ob der Anspruch verjährt ist. Die dreijährige Verjäh-
rungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB lief am 12. Dezember 2000 ab. Am
21. November 2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf Prozeßkosten-
hilfe bei Gericht ein, dem ein nicht unterschriebener "Klage-Entwurf" so-
wie eine unterschriebene "Klage" beigefügt waren. Die Klage sollte erst
zugestellt werden, "wenn über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden
worden
ist". Das Landgericht bewilligte die Prozeßkostenhilfe am
22. Januar 2001 und stellte die Klageschrift dem Beklagten am
29. Januar 2001 zu. Der Beklagte meint, mit ihrem schon vor Fristablauf
gestellten Prozeßkostenhilfegesuch habe die Klägerin den Eintritt der
Verjährung nicht verhindert, weil sie darin ihr Einkommen und Vermögen
nicht vollständig angegeben habe.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Einrede der Verjäh-
rung zurückgewiesen und den Beklagten durch ein Teilurteil verurteilt,
der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben und
den Wert eines Nachlaßgrundstücks durch ein Sachverständigengut-
achten zu ermitteln. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag
auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen auf folgendes abge-
stellt: Durch den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin sei der Ablauf der
Verjährung gehemmt worden (§ 203 Abs. 2 BGB a.F.). Die hemmende
Wirkung trete auch dann ein, wenn die Prozeßkostenhilfe bewilligt wor-
den sei, obwohl ihre subjektiven Voraussetzungen in Wirklichkeit gar
nicht vorgelegen hätten. Etwas anderes gelte lediglich bei bewußtem
Mißbrauch, welcher der Klägerin jedoch nicht anzulasten sei. Aber selbst
wenn man dieser weiteren Auffassung nicht folgen wolle, habe der Pro-
zeßkostenhilfeantrag der Klägerin die Verjährung gehemmt. Vorausset-
zung der Hemmungswirkung sei zwar, daß die Angaben des Antragstel-
lers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wahr und
vollständig seien. Die Klägerin habe eine Festgeldanlage von 20.000 DM
und einen Rückgriffsanspruch gegen ihren früheren Lebensgefährten in
Höhe von 10.000 DM nicht angegeben. Jedoch sei deshalb ihre Erklä-
rung nicht unvollständig gewesen. Zumindest habe sie subjektiv vernünf-
tigerweise der Meinung sein dürfen, es handele sich um vermögenswerte
Positionen, die sie nicht anzugeben brauche. Die Festgeldanlage sei
nach den eigenen Angaben des Beklagten auf seinen Namen erfolgt und
noch nicht fällig gewesen; außerdem habe die Klägerin den Beklagten
vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vergeblich zur Freigabe aufgefor-
dert. Die Regreßforderung gegen den früheren Lebensgefährten, der die
eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit abgegeben gehabt
habe, sei mangels Zahlungsbereitschaft und Vollstreckungsaussicht nicht
realisierbar gewesen.
II. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die
Verjährung des Anspruchs durch die Einreichung des Prozeßkostenhilfe-
gesuchs gehemmt worden ist, § 203 Abs. 2 BGB a.F..
1. Voraussetzung der Hemmungswirkung ist, daß der Kläger recht-
zeitig, d.h. vor Eintritt der Verjährung, ein ordnungsgemäß begründetes
und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch einreicht (vgl. BGHZ 70, 235,
239; BGH, Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 - NJW 1989, 3149
unter 3; Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98 - NJW 2001, 2545 un-
ter III).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die hilfsweise Erwägung des
Berufungsgerichts, daß von einer Unvollständigkeit des Prozeßkosten-
hilfegesuchs jedenfalls dann nicht auszugehen sei, wenn der An-
tragsteller - hier die Klägerin - vernünftigerweise annehmen durfte, er
verfüge nicht über (weitere) anzuzeigende Vermögenswerte. Denn an-
zugeben hat der Antragsteller nur solche Umstände, auf die es - für ihn
erkennbar - ankommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1959
- VI ZR 112/59 - LM Nr. 6 zu § 203 BGB; Staudinger/Peters, BGB (2001)
Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Festgeldanla-
ge nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den Namen des Be-
klagten erfolgt und zudem bei Einreichung des Gesuchs noch nicht fällig
war. Die Regreßforderung gegen den früheren Lebensgefährten der Klä-
gerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangels Zah-
lungsbereitschaft des Schuldners und wegen fehlender Vollstreckungs-
aussichten nicht durchsetzbar. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich man-
gels Realisierbarkeit dieser Forderung überhaupt um im Prozeßkosten-
hilfegesuch anzugebende Vermögenswerte handelte (vgl. Zöller/Philippi,
ZPO 23. Aufl. § 115 Rdn. 50, 58). Jedenfalls konnte das Berufungsge-
richt diese Umstände rechtsfehlerfrei dahin würdigen, die Klägerin habe
vernünftigerweise davon ausgehen dürfen, sie müsse solche Vermö-
genswerte nicht angeben.
2. Hat die Klägerin danach ein ordnungsgemäß begründetes und
zumindest als vollständig anzusehendes Prozeßkostenhilfegesuch einge-
reicht, war damit die Verjährung bis zur Entscheidung über das Prozeß-
kostenhilfegesuch gehemmt, dies ohne Rücksicht darauf, ob die gericht-
liche Entscheidung richtig oder falsch war (BGHZ 37, 113, 119). Darauf,
daß der Klägerin darüber hinaus noch eine zumindest zweiwöchige Frist
zur Klageerhebung zuzubilligen ist (BGHZ 70, 235, 240), kommt es nicht
an, weil hier die Klage bereits sieben Tage nach der Entscheidung über
die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zugestellt worden ist.
3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Auffassung des
Berufungsgerichts zutrifft, daß die hemmende Wirkung des Prozeßko-
stenhilfeantrags auch dann eintritt, wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt
wird, obwohl ihre subjektiven Voraussetzungen nicht vorlagen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch