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BGH Beschluss vom 22.03.2001 – V ZR 316/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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DDR:ZGB § 77 Abs. 2, § 297 Abs. 1 Satz 2; BGB § 313

Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der

DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels kei-

ner Form.

BGH, Beschl. v. 22. März 2001- V ZR 316/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein

und Dr. Lemke

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2000 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 38.344 DM

Gründe

§ 77 Abs. 2 i.V.m. § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB standen der privatschriftli-

chen Aufgabe des im "Überlassungsvertrag" vom 18. September 1981 vorbe-

haltenen Nutzungsrechts nicht entgegen. Die zu § 313 BGB entwickelten

Grundsätze zur formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge nach

Vollzug des Eigentumswechsels (vgl. bereits Senatsurt. v. 14. Mai 1971,

V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49) gelten hier entsprechend. Zwar diente

§ 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB nicht nur den privaten Schutzzwecken, die § 313 BGB

verfolgt (dazu Senat BGHZ 87, 250, 153), sondern auch der staatlichen Leitung

des Grundstücksverkehrs (§ 285 ZGB). Mittel der Lenkung war das Genehmi-

gungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung, hier i.d.F. v. 15.

Dezember 1977 (GBl. I 73). Die Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte das

Erfordernis der Genehmigung an das "dingliche" Geschäft an (§ 2 GVVO:

"Übertragung" des Eigentums; "Verzicht" auf dieses; "Erwerb" in verschiedenen

weiteren Fällen). Auf die verpflichtenden Bestimmungen des Vertrags hebt die

Verordnung nur bei Geschäften ab, die ohnehin keine dingliche Komponente

haben ("Abschluß und Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines

landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks"). Den Zwek-

ken des Genehmigungsverfahrens (Preisüberwachung, rationelle Bodennut-

zung) widmet sich das Berufungsurteil mit zutreffendem Ergebnis: Zur Preis-

überwachung hat die Aufgabe des Rechts, Wohnung, Garage und Garten zu

nutzen, allerdings keine Beziehung. Hierbei handelte es sich um Vorbehalte

der Eigentümerin bei der Übergabe des Grundstücks. Eine Berührung ergibt

sich im Ergebnis aber auch nicht mit dem weiteren Zweck der Verordnung, die

staatliche Wohnraumlenkung zu unterstützen (vgl. Rohde u.a., Bodenrecht,

1989 S. 255). Die Wohnraumlenkungsverordnung in der hier maßgebenden

Fassung vom 14. November 1967 (GBl. II 733) schloß Wohnungen im Eigen-

heim zwar nicht schlechthin von der Erfassung aus; nicht erfaßt waren sie nur,

wenn ausschließlich Eigentümer und Familienangehörige den Wohnraum inne

hatten. Diese Voraussetzung war im Verhältnis der Parteien nicht gegeben.

Indessen entzog die Aufgabe des Nutzungsrechts der Klägerin den Wohnraum

nicht dem Zugriff des staatlichen Lenkungsorgans (Rat des Kreises). Eine

Überlassung an familienfremde Personen bedurfte der Zuweisung; sie war

Voraussetzung für den Abschluß eines Mietvertrags mit diesen (§§ 96, 99

ZGB). Eine staatliche Kontrolle der Aufgabe der bisher inne gehabten Wohn-

befugnis im Sinne einer Genehmigung war dagegen nicht erforderlich (anders

beim Wohnungstausch, § 126 Abs. 2 ZGB). Auch die Aufhebung eines Woh-

nungsmietvertrags war genehmigungsfrei, die Kontrolle beschränkte sich auf

die Zuordnungsentscheidung bei der Neuvermietung. Die Abänderungsverein-

barung vom 18. August 1983 liegt mithin außerhalb des staatlichen Lenkungs-

mechanismus.

Wenzel

gehin-

Tropf

RiBGH Schneider ist infolge Ur-

laub an der Unterschrift dert.

Karlsruhe, den 3. April 2001 Der Vorsitzende Wenzel

Klein

Lemke