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BGH Beschluss vom 23.03.2001 – 2 StR 48/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2001 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 28. Juli 2000 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-
stellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich des Falles 107 we-
gen Betrugs zum Nachteil der Firma R. GmbH (Rech-
nung vom 25. Juni 1998) verurteilt worden ist; insoweit fallen
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten er-
wachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte
des Betrugs in 133 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 134 Fällen unter
Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, im übrigen
hat es ihn freigesprochen.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 107 der
Urteilsgründe wegen Betrugs zum Nachteil der Firma R. GmbH (Rechnung
vom 25. Juni 1998) verurteilt worden ist. Die Einstellung führt zur Änderung des
Schuldspruchs und Wegfall der Einzelfreiheitstrafe von 10 Monaten.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO unbegründet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Einzelstrafen
und deren Höhe ausschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfal-
lenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer