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BGH Urteil vom 23.03.2001 – 2 StR 498/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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StPO §§ 413, 416;

StGB §§ 71, 63

Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit

des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416

StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach §

71 StGB ist nicht zulässig.

BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - LG Köln

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 498/00

URTEIL

vom

23. März 2001

in der Strafsache

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

21. März 2001 in der Sitzung am 23. März 2001, an denen teilgenommen ha-

ben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

und die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 6. September 2000 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die der Beschuldigten entstan-

denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigten im Strafverfahren vor-

geworfen, vier Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit

begangen zu haben, nämlich Sachbeschädigung, versuchte schwere Brand-

stiftung in zwei Fällen sowie versuchte gefährliche Körperverletzung. Am

ersten Tag der Hauptverhandlung ergab sich auf Grund einer Sachverständi-

genbegutachtung die (dauernde) Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten.

Die Strafkammer leitete das Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren nach

§§ 413 ff. StPO über und ordnete in diesem Verfahren die Unterbringung der

Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revi-

sion. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen dauernder

Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten; die Überleitung in ein Sicherungs-

verfahren war rechtlich nicht zulässig.

1. Der Fortführung des Strafverfahrens stand, wie dem Sachzusammen-

hang des Beschlusses der Strafkammer vom 4. September 2000 entnommen

werden kann, die durch die Sachverständige diagnostizierte dauernde Ver-

handlungsunfähigkeit der Beschuldigten, ein Verfahrenshindernis, das regel-

mäßig (vgl. aber § 231 a StPO) zur Einstellung des Verfahrens (§§ 206 a, 260

Abs. 3 StPO) führt, entgegen. Diesem Grundsatz wird die in der Literatur ver-

tretene Meinung nicht gerecht, aus prozeßökonomischen Gründen sei trotz

dieses Verfahrenshindernisses eine Fortführung des Strafverfahrens mit dem

Ziel der Anordnung einer Maßregel im Rahmen von § 71 StGB zulässig (so

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdn. 1; Gössel in Löwe/Rosenberg,

StPO 24. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 416 StPO, anders 25. Aufl.).

2. Gegen einen dauernd Verhandlungsunfähigen ist nur ein Sicherungs-

verfahren nach §§ 413 ff. StPO mit dem Ziel der selbständigen Anordnung der

in § 71 StGB genannten Maßregeln der Besserung und Sicherung möglich. Der

Übergang vom Strafverfahren in ein solches Verfahren ist aber entgegen der

Ansicht des Landgerichts nicht zulässig. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrund-

lage und Folgeregelungen für das Verfahren.

a) Die Zulässigkeit der Überleitung des Strafverfahrens in ein Siche-

rungsverfahren ist in § 416 StPO nicht geregelt (vgl. BGHR StPO § 396 An-

schlußbefugnis 1). Diese Vorschrift betrifft nur den Wechsel vom Sicherungs-

verfahren in ein Strafverfahren, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens

die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt.

Für den Übergang vom Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren be-

steht grundsätzlich auch kein prozessuales Bedürfnis. Wenn in der Hauptver-

handlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat festge-

stellt wird oder nicht auszuschließen ist, ist dieser freizusprechen und gegebe-

nenfalls über eine Maßregel zu entscheiden. Nur in Fällen, in denen sich wäh-

rend der Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Ange-

klagten ergibt, wäre die Fortführung des Strafverfahrens wegen eines Prozeß-

hindernisses nicht mehr möglich.

Ob der Gesetzgeber bei der Erweiterung des Sicherungsverfahren durch

das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (EGStGB 1974

BGBl. I 469) auf Fälle der Verhandlungsunfähigkeit als weitere selbständige

Gruppe, bei der Maßregeln ohne gleichzeitige Verurteilung zu Strafe angeord-

net werden können, die Möglichkeit einer sich nach Eröffnung der Hauptver-

handlung ergebenden Verhandlungsunfähigkeit übersehen oder absichtlich

nicht geregelt hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. Neufas-

sung des § 416 Abs. 3 StPO; BTDrucks. 7/550 S. 306, 307; vgl. auch Sonder-

ausschuß für die Strafrechtsreform, 4. Wahlperiode, Protokoll der 56. Sitzung

S. 988: Min.Dir. Dr. Schafheutle).

b) Die Überleitungsvorschrift des § 416 StPO aus prozeßökonomischen

Gründen für den Fall einer sich in der Hauptverhandlung ergebenden dauern-

den Verhandlungsunfähigkeit des Täters entsprechend anzuwenden (vgl.

Peters, Strafprozeß 4. Aufl. § 64 II 5 S. 572), ist nach Ansicht des Senats nicht

möglich (so auch KG OLGSt StPO § 416 Nr. 1; Paulus in KMR Rdn. 13 vor

§ 413; Fischer in KK 4. Aufl. Rdn. 9; Kurth in HK-StPO Rdn. 4; Keller in AK-

StPO Rdn. 12; jetzt auch Gössel aaO 25. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 416 StPO;

Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichts-

verfassungsgesetz Rdn. 7 zu § 429 a StPO).

aa) Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (Gössel

aaO Rdn. 4 vor § 413; Fischer aaO Rdn. 3 zu § 413 StPO; BGHSt 22, 185,

186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen

oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.). Es

unterscheidet sich von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfah-

ren. § 416 StPO läßt zwar einen Übergang von Sicherungsverfahren in ein

Strafverfahren zu, weil in diesem Fall wesentliche Rechte des Angeklagten ge-

wahrt sind und bleiben. Im umgekehrten Fall ist dies jedoch nicht in gleicher

Weise sichergestellt.

Das Sicherungsverfahren ist ein Fall der notwendigen Verteidigung

(§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO). Das Legalitätsprinzip gilt nicht (Kleinknecht/Meyer-

Goßner aaO Rdn. 10; Fischer aaO Rdn. 14 jeweils zu § 413 StPO). Ein Über-

gang in das Sicherungsverfahren kann den gesetzlichen Richter berühren,

wenn hierfür nach der Geschäftsverteilung ein anderer Spruchkörper zuständig

ist. Bei einem Sicherungsverfahren soll ein Sachverständiger bereits im Vor-

verfahren eingeschaltet werden, seine Vernehmung in der Hauptverhandlung

ist zwingend (§ 415 Abs. 5 StPO). Eine Nebenklage ist nicht zulässig (BGHR

StPO § 395 Anschlußbefugnis 4).

bb) Die Zulassung des Übergangs in ein Sicherungsverfahren bei dau-

ernder Verhandlungsunfähigkeit führt auch kaum zu einer Verfahrenserleichte-

rung.

Findet das Strafverfahren vor dem Amtsgericht statt, ergibt sich häufig

erst durch den Übergang in das Sicherungsverfahren die Notwendigkeit einer

Verteidigerbestellung. Einer sachgerechten Verteidigung können die bisheri-

gen Geschehnisse in der Hauptverhandlung entgegenstehen, häufig müßten

Verfahrensteile wiederholt werden. Im übrigen müßte bei einer beim Amtsge-

richt beginnenden Hauptverhandlung in den Fällen des § 74 Abs. 1 GVG ent-

sprechend § 270 StPO die Sache an das Landgericht verwiesen werden.

Die Verhandlungsunfähigkeit kann auch Auswirkungen auf die Ge-

schäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts haben (vgl. BGH NStZ 1983,

280, 281). Der Wahlverteidiger bedarf zur Wirksamkeit seiner Vollmacht mögli-

cherweise auch der Bevollmächtigung durch den Betreuer des Beschuldigten

(vgl. BGHR StPO § 414 Sicherungsverfahren 1), der erforderlichenfalls erst

noch bestellt werden muß.

Bei einem Übergang während eines laufenden Strafverfahrens in das

Sicherungsverfahren müßte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die

Einleitung eines solchen Verfahrens unter zeitlichen Druck erfolgen. Es können

sich erhebliche Verzögerungen ergeben, wenn für die Ermessensentscheidung

noch Nachforschungen über das Sicherungsbedürfnis erfolgen müßten.

In manchen Fällen wird sich das Erfordernis der Zuziehung eines Sach-

verständigen unter Umständen erst während der laufenden Hauptverhandlung

ergeben, weil eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Schul-

dunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zunächst nicht

in Betracht kam (vgl. § 246 a StPO).

Die - vorausgehende zeitweise - Beteiligung eines Nebenklägers und

die Ausübung ihm zustehender Rechte (z. B. Frage- und Beweisantragsrecht)

führt möglicherweise zu prozessualen Nachteilen für den Beschuldigten.

3. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Durchführung eines Siche-

rungsverfahrens hier auch schon daran scheitert, daß der nach § 413 StPO

notwendige Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. RGSt 72, 143 ff.) fehlt. Die

Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat nämlich zunächst nur erklärt, sie sei ein-

verstanden mit der Fortführung des Strafverfahrens mit dem Ziel der Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Einer Überleitung des Straf-

verfahrens in ein Sicherungsverfahren stimmte sie nicht zu, weil dies im Gesetz

nicht vorgesehen sei. Unter Bezugnahme auf eine Kommentarmeinung hat sie

dann erklärt, sie sei mit der Fortführung des Verfahrens auch für den Fall der

Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten mit dem Ziel der Unterbringung der

Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus einverstanden. Einen

ausdrücklichen Antrag auf Überleitung in das Sicherungsverfahren oder einen

Antrag auf dessen Durchführung hat sie nicht gestellt.

4. Auf die Revision der Beschuldigten ist deshalb das Urteil des Landge-

richts mit den Feststellungen aufzuheben, weil der Übergang in ein Siche-

rungsverfahren unzulässig war; das Verfahren ist wegen dauernder Verhand-

lungsunfähigkeit der Beschuldigten einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat hielt

es nicht für angemessen, gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abzusehen,

die Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer