BGH Beschluss vom 23.03.2001 – 2 StR 80/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 22. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Miß-
brauchs von Kindern, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentref-
fenden Fällen, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "des tateinheitlich begangenen
zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen" für schuldig be-
funden. Es hat die Anwendung des § 176 a StGB abgelehnt in Fällen, in denen
der Angeklagte an den Jungen Oralverkehr vornahm.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war jedoch in den
Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklagte hier
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist. Der Senat
hat entschieden (BGHSt 45, 131 ff.), daß ein Eindringen in den Körper im Sin-
ne des § 176 a StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter an einem Jungen
Oralverkehr vornimmt. Hierbei hat sich der Senat bereits ausführlich mit den
vom Tatrichter angestellten Erwägungen auseinandergesetzt und diese nicht
für durchgreifend erachtet.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da bereits
die unverändert zugelassene Anklage für diese Fälle von der Verwirklichung
des § 176 a StGB ausgegangen ist.
Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) schließt das Risiko
einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. KK-Kuckein 4. Aufl.
§ 358 StPO Rdn. 18 m.w.N.).
Jähnke
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer