Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2001 – 2 StR 80/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 22. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Miß-

brauchs von Kindern, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentref-

fenden Fällen, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "des tateinheitlich begangenen

zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen" für schuldig be-

funden. Es hat die Anwendung des § 176 a StGB abgelehnt in Fällen, in denen

der Angeklagte an den Jungen Oralverkehr vornahm.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des

Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem

Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war jedoch in den

Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklagte hier

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist. Der Senat

hat entschieden (BGHSt 45, 131 ff.), daß ein Eindringen in den Körper im Sin-

ne des § 176 a StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter an einem Jungen

Oralverkehr vornimmt. Hierbei hat sich der Senat bereits ausführlich mit den

vom Tatrichter angestellten Erwägungen auseinandergesetzt und diese nicht

für durchgreifend erachtet.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da bereits

die unverändert zugelassene Anklage für diese Fälle von der Verwirklichung

des § 176 a StGB ausgegangen ist.

Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) schließt das Risiko

einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. KK-Kuckein 4. Aufl.

§ 358 StPO Rdn. 18 m.w.N.).

Jähnke

Detter

Bode

Rothfuß

Fischer