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BGH Beschluß vom 23.03.2001 – 2 StR 90/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 90/01

BESCHLUSS

vom

23. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Unterschlagung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 6. November 2000 im Schuldspruch da-

hin geändert, daß im Falle II. 3 der Urteilsgründe die Verurtei-

lung wegen tateinheitlich begangenen Verschaffens von fal-

schen amtlichen Ausweisen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei

Fällen und wegen "des sich Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises

in Tateinheit mit Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung mate-

riellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang

Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Falle II. 3 der Urteilsgründe war der Angeklagte nur wegen Urkun-

denfälschung zu verurteilen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hierzu legte der Angeklagte

im Februar 2000 an der deutsch-schweizerischen Grenze einen Reisepaß (den

er von einem Bekannten erhalten hatte) auf den Namen A. A. ,

geboren 19.02.1972, vor, der durch einen Austausch der Seiten dergestalt

verfälscht war, daß sich das Lichtbild des Angeklagten im Paß befand.

Der Angeklagte hat durch das Vorzeigen von einer verfälschten Urkunde

Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 3. Alternative StGB). Der echte Paß war

durch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht worden (vgl.

u.a. BGH LM Nr. 22 zu § 267 StGB). Der Angeklagte hat grundsätzlich auch

den Tatbestand des § 276 StGB verwirklicht, der ausländische Ausweispapiere

ebenfalls schützt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00). Dem

Sachverhalt ist zu entnehmen (zumindest ist davon zugunsten des Angeklagten

auszugehen), daß das Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde nicht

auf einem neuen andersartigen Entschluß des Angeklagten beruht, was zur

Annahme von Realkonkurrenz führen würde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 291 ff.).

Bei Idealkonkurrenz tritt aber § 276 StGB, jedenfalls gegenüber der hier

verwirklichten 3. Alternative des § 267 Abs. 1 StGB, zurück (vgl. Tröndle/

Fischer 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke-Schröder 26. Aufl.

§ 276 StGB Rdn. 11; Lackner/Kühl 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5; insoweit auch

SK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6).

Die Verurteilung gemäß § 276 StGB hatte daher zu entfallen.

Der Senat schließt - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesan-

walt - aus, daß die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu

je

2,-- DM auf diesem Rechtsfehler beruht. Zum einen hat der Tatrichter für die

Strafzumessung den niedrigeren Strafrahmen des § 276 StGB zugrundegelegt.

Zum anderen wurde nicht strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte zwei

Straftatbestände verwirklicht hat. Ohnehin bleibt der Schuldgehalt der Tat von

der Konkurrenzfrage unberührt.

Der geringfügige Erfolg der Revision durch Änderung des Schuld-

spruchs (ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch) rechtfertigt es nicht, den

Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen

Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jähnke Detter Bo-

de

Rothfuß Fischer