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BGH Beschluss vom 23.03.2001 – 3 StR 59/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

alias:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-

schwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. März 2001 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 8. September 2000 mit den Feststel-

lungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen sind

die Feststellungen zur Anlaßtat und zum Vortatverhalten, die

bestehen bleiben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision, mit der er das Ver-

fahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit der

Sachbeschwerde Erfolg.

1. Nach den Feststellungen griff der Beschuldigte eine Prostituierte an,

die Hilfe holen wollte, nachdem sie ihn mehrmals vergeblich aufgefordert hatte,

das Bordell zu verlassen. Während eines 10 bis 15 Minuten dauernden Kamp-

fes drückte der Beschuldigte seine Hand so fest auf den Mund und die Nase

der Frau, daß diese kaum Luft bekam und deshalb in Todesangst geriet.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine krankhafte seelische

Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht, weil der Beschuldigte entweder

an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schi-

zophrenie oder möglicherweise auch an einem Borderline-Syndrom mit psy-

chotischen Inhalten leide. Auf der Grundlage der paranoid-halluzinatorischen

Psychose sei von einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Bei der möglicherweise

vorliegenden Borderline-Erkrankung müsse eine erhebliche Verminderung der

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen werden. Da zudem eine psy-

chotische Grenzüberschreitung wahrscheinlich sei, sei auch in diesem Fall ei-

ne Schuldunfähigkeit nicht ausschließbar.

2. Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts rechtfertigen die ange-

ordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kranken-

haus nicht, weil sein Krankheitszustand widersprüchlich beschrieben wird.

Die Ausführungen der Strafkammer, im Falle einer Borderline-Erkrankung

sei eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit

gegeben, belegen nicht zweifelsfrei, daß der Beschuldigte die Tat - was Vor-

aussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB ist (vgl. BGHSt 34, 22,

26; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 6) - zumindest im Zustand ver-

minderter Schuldfähigkeit begangen hat.

Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig angewandt

werden (st.Rspr., vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/Fischer, aaO § 21 Rdn. 3).

Zunächst hätte die Strafkammer zweifelsfrei klären müssen, ob die möglicher-

weise vorliegende Borderline-Erkrankung die erhebliche Verminderung der

Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat. Denn erst nach einer sol-

chen Klärung kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von

dem Beschuldigten infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige

Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl.

BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3). Dies hat das Landgericht mit ei-

ner krankheitsbedingten Affektlabilität sowie einer emotionalen Impulsivität des

Beschuldigten und dessen fehlender Akzeptanz gesellschaftlicher Normen be-

jaht und somit fehlerhaft auf beide Alternativen der §§ 20, 21 StGB abgestellt.

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von

Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat, während

die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner

erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tat-

zeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; BGHR StGB § 21

Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.). Auch dem Gesamtzusammenhang der Ur-

teilsgründe läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, wie

sich die im Falle einer Borderline-Erkrankung verminderte Einsichtsfähigkeit

beim Beschuldigten ausgewirkt hat. Solange die Verminderung der Einsichts-

fähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten

geführt hat, ist unter diesem Gesichtspunkt die Sicherung der Allgemeinheit

durch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veran-

laßt (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). Es käme dann nur eine Unterbringung wegen

- bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht - erheblicher Verminderung oder

Aufhebung der Steuerungsfähigkeit in Betracht.

3. Durch die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Anwendung des § 63

StGB werden die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Anlaßtat und

zum Vortatverhalten nicht betroffen, so daß sie bestehen bleiben können. Die

Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts unbegründet.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker