BGH Urteil vom 27.03.2001 – 4 StR 414/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 414/00
BESCHLUSS
vom
27. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Siegen vom 28. März 2000 im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts-
mittel hat zum Strafausspruch mit einer Aufklärungsrüge Erfolg; im übrigen ist
es unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, § 258 StPO sei dadurch verletzt worden, daß der
Verteidigerin und dem Angeklagten nach der Verkündung eines (Teil-) Einstel-
lungsbeschlusses gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht nochmals Gelegenheit ge-
geben worden sei, sich zu äußern, hat keinen Erfolg.
a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Am dritten Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme (erneut)
geschlossen, nachdem die Verteidigerin einen Hilfsbeweisantrag gestellt hatte.
Durch die begehrte Beweiserhebung sollte die Glaubwürdigkeit der Geschä-
digten und Hauptbelastungszeugin erschüttert werden. Der Staatsanwalt be-
antragte, einen Teil des Anklagevorwurfs - eine nach dem angeklagten Verge-
waltigungsgeschehen an dem Tatopfer begangene (weitere) Körperverletzung -
gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Angeklagten im übrigen zu
verurteilen. Die Nebenklägerin schloß sich dem Antrag des Staatsanwalts an.
Nach einem rechtlichen Hinweis beantragte die Verteidigerin Freispruch. Der
Angeklagte hatte das letzte Wort; er verzichtete auf Ausführungen zu seiner
Verteidigung. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und an einem
anderen Tag mit der Verkündung des (Teil-) Einstellungsbeschlusses - wie vom
Staatsanwalt beantragt - und des Urteils fortgesetzt. Der Hilfsbeweisantrag
wurde in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei abgelehnt.
b) Die Rüge ist unbegründet.
Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem
Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens nach
§ 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies
gilt – mit der Folge, daß dem Angeklagten nach dem Beschluß nicht erneut das
Wort zu erteilen ist - auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über
einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mit-
entschieden wird.
aa) Es ist umstritten, ob in der Verkündung eines Teileinstellungsbe-
schlusses unmittelbar vor dem Urteil ein zu erneuten Ausführungen und zur
nochmaligen Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die
Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 257 = StV 2000, 296; Gollwit-
zer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl., § 258 Rdn. 6, Fn. 27 f. jeweils m.w.N.).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in seinem Urteil vom
21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 – verneint, weil der Einstellungsbeschluß le-
diglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung
darstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258
Rdn. 5; offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 [1. Strafsenat]; NStZ
1990, 228 [3. Strafsenat]; 1999, 244 [4. Strafsenat] und 257 [3. Strafsenat]).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom
12. April 1983 – 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) die Ansicht vertreten, daß
dem Angeklagten dann nochmals das letzte Wort erteilt werden muß, wenn der
Urteilsverkündung ein (Teil-) Einstellungsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO
vorausgegangen ist und durch diesen (wie in dem hier zu entscheidenden Fall)
über einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers zur Glaubwürdigkeit des Haupt-
belastungszeugen – betreffend auch Fälle, in denen verurteilt wurde – mittelbar
mitentschieden worden ist.
bb) Für die Richtigkeit der Auffassung des 2. Strafsenats - auch bei ei-
ner Fallgestaltung wie hier - spricht, daß der Angeklagte keine Möglichkeit hat,
sich erneut zu äußern, wenn das Gericht nach Beratung dem Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Teileinstellung des Verfahrens nicht folgt und ihn (ohne
Beschlußfassung) auch insoweit verurteilt. Dann erscheint es aber widersinnig,
daß er bei der für ihn positiven Entscheidung des Gerichts ein erneutes Äuße-
rungsrecht haben soll. Der 3. Strafsenat hat zudem zutreffend darauf hingewie-
sen, daß nicht Zufälligkeiten über den Bestand des Urteils bei einer Rüge nach
§ 258 StPO entscheiden dürfen (s. BGH NStZ 1999, 257): So machen etwa die
der Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des (Teil-) Einstellungsbe-
schlusses (s. BGH StV 1996, 297 [5. Strafsenat]) oder die - unzulässige - for-
male Aufnahme der Teileinstellungsentscheidung in die verkündete Urteilsfor-
mel (regelmäßig) keine erneute Worterteilung erforderlich.
cc) Sinn der Regelung des Äußerungsrechts in § 258 StPO ist die Wah-
rung des rechtlichen Gehörs (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.,
§ 258 Rdn. 1). Werden dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem
Schlußvortrag des Staatsanwalts und dessen Antrag auf Teileinstellung des
Verfahrens das Recht zum Schlußvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte
vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äuße-
rung (vgl. BGHSt 13, 53, 60; BGH NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör
umfassend gewährt worden, weil der Verteidiger und der Angeklagte zu dem
gesamten Vorbringen des Staatsanwalts Stellung nehmen konnten. Das Er-
gebnis der unmittelbar anschließenden zur Teileinstellung und Verurteilung im
übrigen führenden Beratung des Gerichts ist eine einheitliche Entscheidung,
die auch die Behandlung der Hilfsbeweisanträge umfaßt; denn über sie ist erst
im Rahmen der Urteilsberatung zu befinden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6
Hilfsbeweisantrag 7; Herdegen in KK 4. Aufl., § 244 Rdn. 50 a). Wird über ei-
nen Hilfsbeweisantrag nur "mittelbar" im Teileinstellungsbeschluß entschieden,
so kann zwar (möglicherweise) die rechtsfehlerhafte Behandlung des Hilfsbe-
weisantrags mit Erfolg gerügt werden, nicht aber § 258 StPO. Ein Verstoß ge-
gen § 258 StPO läge noch nicht einmal vor, wenn der hilfsweise gestellte Be-
weisantrag, der an sich in den Urteilsgründen hätte abgelehnt werden können,
ohne Erörterung gleichzeitig mit der Urteilsverkündung durch einen besonde-
ren Beschluß zurückgewiesen wird (RGSt 55, 109 f.; OLG Karlsruhe MDR
1966, 948; Gollwitzer aaO Rdn. 6; Niemöller JZ 1992, 884 Fn. 4 m.w.N.).
Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen
Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils
nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen
in BGH NJW 1985, 1479; NStZ-RR 1998, 15; BGH, Urteil vom 21. Dezember
1966 – 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht
vor.
dd) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage des Se-
nats gemäß § 132 Abs. 3 GVG erklärt, daß er seine entgegenstehende Recht-
sprechung im Beschluß vom 12. April 1983 – 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469)
aufgibt; die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, ent-
gegenstehende Rechtsprechung ihres Senats liege nicht vor.
2. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß die Straf-
kammer zur Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten
keinen psychiatrischen Sachverständigen gehört hat, hat dagegen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen zeigte der Angeklagte in der Vergan-
genheit erhebliche psychische Auffälligkeiten; er war deswegen in psycho-
therapeutischer und psychologischer Behandlung. Wegen seiner “gesundheit-
lichen Probleme” mußte er seinen Beruf als Kraftfahrer, bei dessen Ausübung
er “einige Unfälle mit Kopfverletzungen” erlitten hatte (UA 5), aufgeben. Die Tat
des – bisher nicht bestraften und sozial angepaßt lebenden – Angeklagten ist
nach den Feststellungen persönlichkeitsfremd und weist ungewöhnliche Züge
auf: Er stieg an einem frühen Morgen in den Pkw einer ihm unbekannten Frau
ein, bedrohte sie mit einer Waffe und befahl ihr, in der Stadt umherzufahren,
weil er “eine Person observieren müsse”. Auf dem Parkplatz seines Firmenge-
ländes zog er die Geschädigte aus dem Fahrzeug, zwang sie, in das Firmen-
gebäude zu gehen, schlug sie und führte dann mit ihr u.a. den Geschlechtsver-
kehr durch. Als er ihr danach mitteilte, “ daß er mit ihr noch einige Waldwege
abfahren wolle”, nutzte sie eine Gelegenheit zur Flucht.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß sich die Strafkammer bei
dieser Sachlage hätte gedrängt sehen müssen, ein psychiatrisches Sachver-
ständigengutachten einzuholen (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 7, 8).
Dieses hätte möglicherweise ergeben, daß die Schuldfähigkeit des Angeklag-
ten bei Begehung der Tat aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe
erheblich vermindert war. Die versäumte Begutachtung wird der neu entschei-
dende Tatrichter nachzuholen haben.
Da Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tat-
zeit nicht vorliegen, kann der Schuldspruch bestehen bleiben. Die Straffrage
bedarf jedoch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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Nachschlagewerk: ja zu 1. BGHSt: nein zu 1. Veröffentlichung: ja zu 1.
StPO § 154 Abs. 2; § 258
Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Ur-
teil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Ge-
richts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über ei-
nen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar
mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 –
2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).
BGH, Beschluß vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00 – LG Siegen