Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.12.2003 – 4 StR 393/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 393/03

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Siegen vom 14. Mai 2003 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten

bleiben jedoch bestehen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 28. März 2000 wegen Vergewal-

tigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin

M. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt worden. Damals war zu den Folgen der Tat u.a. festgestellt worden,

daß die Geschädigte "auch heute noch" unter erheblichen psychischen Be-

schwerden leide, sie sich in ihrem Wesen verändert und sie angegeben habe,

ihre ursprünglich fröhliche Art und Weise nahezu gänzlich verloren zu haben.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluß vom 27. März 2001

- 4 StR 414/00 = NJW 2001, 2109) und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nun-

mehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sach-

rüge Erfolg.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Feststellungen zu den

Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind (UA 4, 11). Bei der Strafzumes-

sung hat sie zu Lasten des Angeklagten als "schwer wiegend" die bei Frau

M. eingetretenen ganz erheblichen psychischen Folgen gewertet, durch

die sie in ihrer Lebensqualität eine nicht nur unwesentliche und kurzzeitige Be-

einträchtigung erfahren habe (UA 20). Das rügt die Revision zu Recht: Denn

die genannten Feststellungen im Urteil vom 28. März 2000 zu den Folgen der

Tat betrafen nicht den Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den

Strafausspruch bedeutsam und sind daher durch den Senatsbeschluß vom 27.

März 2001 aufgehoben worden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1

StR 564/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 32 aE). Das Landgericht hätte

deshalb zu den nicht zum Tatgeschehen gehörenden (vgl. hierzu Hanack in

Löwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 353 Rdn. 29 m.w.N.) Tatfolgen (ab UA 12

erster Absatz des ersten Urteils) Beweis erheben und eigene Feststellungen

treffen

müssen. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Allerdings wer-

den die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten von dem Rechts-

fehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben.

Tepperwien Kuckein Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)