BGH Beschluß vom 27.03.2001 – 4 StR 592/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2000, soweit es ihn
betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen
und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Ge-
samtstrafenausspruches Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisonsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf
die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März
2001.
Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Prüfung nicht
stand: Wie die Revision mit einer Verfahrensrüge zutreffend beanstandet, hätte
aus den hier verhängten Einzelstrafen und den für die Taten vom 5.6., 16.6.,
25.6. und 1.7.1997 durch das Amtsgericht Bremerhaven ausgesprochenen
Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen; in diese ist die Geld-
strafe nicht einzubeziehen, weil das Landgericht im angefochtenen Urteil be-
wußt von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den einzelnen Geldstra-
fen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat und dem Angeklagten die-
ser Vorteil nicht mehr genommen werden darf (BGH, Beschluß vom 4. August
1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109; BGH NStZ-RR 1998, 136). Aus
den verbleibenden Einzelstrafen für die beiden am 9. und 10.7.1997 begange-
nen Taten ist eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)