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BGH Beschluss vom 28.03.2001 – 2 StR 101/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 101/01

BESCHLUSS

vom

28. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am

28. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 2. November 2000 mit den Fest-

stellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden

ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-

berischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer so-

wie wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall"

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Auf-

hebung der Verurteilung wegen Diebstahls; im übrigen ist sie unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bemessung der Einzelstrafe für das Verbrechen der versuchten

schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf

Kraftfahrer weist ebensowenig wie der Schuldspruch Rechtsfehler zu Lasten

des Angeklagten auf. Die strafschärfende Berücksichtigung der Ausnutzung

des "berufsbedingten Vertrauensvorschusses" bei der Bemessung der Einzel-

strafe der gegen einen Taxifahrer begangenen Tat begegnet keinen durch-

greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gehört die bewußte Ausnutzung einer

verkehrstypisch eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den Tatbe-

standsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196,

197; BGH NStZ 1994, 340 f.; 2000, 144; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßen-

verkehr 3). Jedoch ist das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfah-

rer keine Qualifikation des Raubs oder der räuberischen Erpressung, sondern

ein eigenständiger Tatbestand mit einem gegenüber der beabsichtigten weite-

ren Straftat vorverlagerten Vollendungszeitpunkt. Die Ausführungsmodalitäten

der mit dem räuberischen Angriff in Tateinheit stehenden Raubtat - hier der

Umstand, daß der Angeklagte das Tatopfer veranlaßte, in einen abgelegenen

Teil einer Tiefgarage zu fahren - können daher ohne Verstoß gegen § 46

Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt wer-

den.

2. Die Verurteilung wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem be-

sonders schweren Fall" zu einer Einzelstrafe von einem Jahr hält dagegen

rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts

unterstützte der Angeklagte seinen Bekannten O. auf dessen Aufforderung bei

einem von O. ausgeführten Einbruchsdiebstahl in ein Geschäftsgebäude, in-

dem er "Schmiere stand"; als Entlohnung hierfür wurde ihm eine Darlehens-

schuld von 1.000 DM erlassen. Eine mittäterschaftliche Beteiligung des Ange-

klagten ist damit nicht hinreichend festgestellt. Sie ergibt sich angesichts der

nach den bisherigen Feststellungen fehlenden Tatherrschaft des Angeklagten

nicht schon aus seinem Interesse, von O. eine Gegenleistung für seine Unter-

stützung zu erlangen. Da das Landgericht das Problem der Abgrenzung von

Mittäterschaft und Beihilfe nicht näher erörtert, sondern schon auf der Grund-

lage der genannten Feststellungen ohne weiteres eine Täterstellung des An-

geklagten angenommen hat, erscheinen weitergehende Feststellungen inso-

weit nicht ausgeschlossen.

3. Der Senat weist darauf hin, daß weder eine mittäterschaftliche Bege-

hungsweise noch die Voraussetzungen der Strafzumessungsvorschrift des

§ 243 StGB in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27,

287, 289; BGH NStZ RR 1999, 45; st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO, 44. Aufl., § 260 Rdn. 25; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 46 Rdn. 96).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf