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BGH Beschluss vom 28.03.2001 – 2 StR 82/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 82/01

BESCHLUSS

vom

28. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 29. August 2000 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; er ist

auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Nach Auffassung des Landgerichts mußte sich zu Lasten des Ange-

klagten ganz erheblich der Unrechtsgehalt des Tötungsdelikts auswirken. Die-

se Erwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3

StGB. Der Unrechtsgehalt der Tötung eines Menschen wird vom Strafrahmen

der einschlägigen Strafvorschrift erfaßt. Der Wert des verletzten Rechtsgutes

ist kein selbständiger Faktor für die Strafhöhe (vgl. BGHSt 3, 179). Ein erhöhter

Unrechtsgehalt ist hier nicht dargetan. Vielmehr kommt nach Meinung des

Landgerichts straferschwerend hinzu, daß die Tötungsabsicht des Angeklagten

nicht erst unmittelbar vor Abgabe der Schüsse entstanden war, sondern daß er

bereits während der Trennungszeit mit dem Gedanken gespielt hatte, seine

Lebensgefährtin umzubringen, ohne jedoch konkrete Pläne zu entwickeln.

Soweit das Landgericht dem Angeklagten das Mitsichführen einer Waffe

bei einem voraussehbaren Zusammentreffen mit dem Opfer in besonderem

Maß zum Vorwurf macht, weil sein ihm bekannter labiler seelischer Zustand ein

solches Handeln gefährlich machte, weist der Senat darauf hin, daß Umstände,

die ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit haben,

dem Angeklagten nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden

dürfen. Ferner setzt der Schuldvorwurf voraus, daß zwischen dem Mitsichfüh-

ren der Waffe und der Tat ein Zusammenhang besteht. Ein solcher ist nicht

dargelegt.

Bei einer neuen Bewertung der Straferschwerungsgründe und deren

Abwägung mit den Strafmilderungsgründen ist nicht auszuschließen, daß die

Kammer bereits ohne die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Bejahung

eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB gelangt. In diesem Zu-

sammenhang wird der neue Tatrichter auch die Einordnung der seelischen Stö-

rung als schwere andere seelische Abartigkeit einer erneuten Überprüfung

unterziehen müssen.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf