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BGH Beschluss vom 28.03.2001 – 2 StR 82/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 82/01
BESCHLUSS
vom
28. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 29. August 2000 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-
klagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; er ist
auf die Sachrüge hin aufzuheben.
Nach Auffassung des Landgerichts mußte sich zu Lasten des Ange-
klagten ganz erheblich der Unrechtsgehalt des Tötungsdelikts auswirken. Die-
se Erwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3
StGB. Der Unrechtsgehalt der Tötung eines Menschen wird vom Strafrahmen
der einschlägigen Strafvorschrift erfaßt. Der Wert des verletzten Rechtsgutes
ist kein selbständiger Faktor für die Strafhöhe (vgl. BGHSt 3, 179). Ein erhöhter
Unrechtsgehalt ist hier nicht dargetan. Vielmehr kommt nach Meinung des
Landgerichts straferschwerend hinzu, daß die Tötungsabsicht des Angeklagten
nicht erst unmittelbar vor Abgabe der Schüsse entstanden war, sondern daß er
bereits während der Trennungszeit mit dem Gedanken gespielt hatte, seine
Lebensgefährtin umzubringen, ohne jedoch konkrete Pläne zu entwickeln.
Soweit das Landgericht dem Angeklagten das Mitsichführen einer Waffe
bei einem voraussehbaren Zusammentreffen mit dem Opfer in besonderem
Maß zum Vorwurf macht, weil sein ihm bekannter labiler seelischer Zustand ein
solches Handeln gefährlich machte, weist der Senat darauf hin, daß Umstände,
die ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit haben,
dem Angeklagten nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden
dürfen. Ferner setzt der Schuldvorwurf voraus, daß zwischen dem Mitsichfüh-
ren der Waffe und der Tat ein Zusammenhang besteht. Ein solcher ist nicht
dargelegt.
Bei einer neuen Bewertung der Straferschwerungsgründe und deren
Abwägung mit den Strafmilderungsgründen ist nicht auszuschließen, daß die
Kammer bereits ohne die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Bejahung
eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB gelangt. In diesem Zu-
sammenhang wird der neue Tatrichter auch die Einordnung der seelischen Stö-
rung als schwere andere seelische Abartigkeit einer erneuten Überprüfung
unterziehen müssen.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf