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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 417/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 417/07

BESCHLUSS

vom

14. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 28. März 2007 im Strafausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die

Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,

soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.

Der Tötungsvorsatz ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt; die vom

Landgericht festgestellten Indizien tragen die Annahme jedenfalls bedingten

Vorsatzes. Dass der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte, im Zustand affektiver

Anspannung befindliche (UA S. 10) Angeklagte seine Ehefrau aufgrund eines

plötzlichen Entschlusses bis zum Todeseintritt würgte, weil er "Angst hatte, sei-

ne Ehefrau zu verlieren, und verhindern wollte, von ihr verlassen zu werden"

(UA S. 11), steht dem nicht entgegen; entgegen der Annahme der Revision liegt

zwischen diesem Motiv und der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei le-

bensnaher, vom Landgericht offenkundig vorgenommener Auslegung kein Wi-

derspruch: Der Angeklagte wollte verhindern, seine Ehefrau so, d. h. auf die

von ihr angekündigte Weise zu verlieren.

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2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserörterungen ausdrück-

lich acht zu Gunsten des Angeklagten sprechende, schuldmindernde Gesichts-

punkte herangezogen (UA S. 19) und im Übrigen ausgeführt: "Wesentliche

Strafschärfungsgründe hat das Gericht nicht festgestellt. Trotzdem hält die

Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Schwere der Schuld eine Freiheits-

strafe von sieben Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.

Diese Strafe ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen und den Ange-

hörigen des Opfers Genugtuung zu verschaffen" (UA S. 20).

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Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 46 Abs. 3 StGB ver-

stößt. Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Landgericht stelle

mit der weiteren Formulierung nur "auf die grundsätzliche Bewertung des Tot-

schlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt gerade hierin die unzulässige

Doppelverwertung der strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands

selbst (vgl. Senatsbeschl. vom 28. März 2001 - 2 StR 82/01). Im Hinblick auf die

Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen

Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konn-

ten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde

das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen

eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Se-

natsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). Dies kann je-

denfalls nicht schon mit dem Hinweis auf das dem gesetzlichen Strafrahmen

zugrunde liegende Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und das nicht näher

spezifizierte Genugtuungsinteresse von Angehörigen des Tatopfers begründet

werden.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl