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BGH Urteil vom 28.03.2001 – 3 StR 463/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
28. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Nebenklägervertreter,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 22. März 2000 wird ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-
teinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf
die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel ist
unbegründet.
1. Nach den Feststellungen gehören der Angeklagte und der Nebenklä-
ger Josef H. miteinander verfeindeten Landfahrerfamilien an. In der Ver-
gangenheit waren der Angeklagte und seine Angehörigen mehrfach vom Ne-
benkläger oder dessen Brüdern mit Schußwaffen angegriffen worden. Am Mor-
gen des 19. Oktober 1999 näherte sich der Angeklagte in einer Bäckerei von
hinten dem an der Theke wartenden Josef H. , der ihn nicht bemerkte, und
stieß ihm mit voller Wucht ein Messer zweimal in die linke hintere Körperseite
und einmal in den linken Brustkorb, wobei er dessen Tod billigend in Kauf
nahm. Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen.
2. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
23. Oktober 2000 bleibt die Revision mit allen verfahrensrechtlichen Beanstan-
dungen und mit den sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuld-
spruch ohne Erfolg.
3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Das Landgericht, das die für Mord angedrohte lebenslange Freiheits-
strafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert und einen
Strafrahmen von drei bis zu 15 Jahren angenommen hat, durfte zu Lasten des
Angeklagten dessen vorausgegangene Verurteilung wegen versuchten Mordes
berücksichtigen, da sie entgegen der Meinung der Revision nicht tilgungsreif
(§ 51 Abs. 1 BZRG) war. Die Tilgungsfrist setzt sich zusammen aus der Frist
von fünf Jahren gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BZRG sowie der verhäng-
ten (vgl. BGHR BZRG § 46 I Tilgungsfrist 2) Jugendstrafe von sechs Jahren
(§ 46 Abs. 3 BZRG) und betrug somit insgesamt elf Jahre. Für die Fristberech-
nung kommt es nach §§ 36 Satz 1, 47 Abs. 1 BZRG auf den Tag der Verurtei-
lung - den 13. August 1970 - und nicht auf den der Tatbegehung an (vgl. Reb-
mann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz 1985 § 47 Rdn. 14). Vor Ablauf der
Tilgungsfrist ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Mönchenglad-
bach vom 22. Juli 1981 wegen vorsätzlichen Fahrens eines Fahrzeugs ohne
Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wor-
den. Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist beim Eintrag mehrerer Verurteilungen
im Bundeszentralregister die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für
alle Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen, wobei es auf Art und
Höhe der Verurteilungen nicht ankommt (vgl. Götz/Tolzmann, Bundeszentralre-
gistergesetz 4. Aufl. § 47 Rdn. 14).
Das Landgericht hat ausdrücklich bedacht, daß die Verurteilungen we-
gen versuchten Mordes vom 13. August 1970 und wegen vorsätzlicher Körper-
verletzung vom 11. März 1986 schon lange Zeit zurückliegen und der Ange-
klagte seitdem nicht mehr mit Aggressionsdelikten in Erscheinung getreten ist.
Auch stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer bei der Strafzu-
messung nicht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten dessen Alter sowie
dessen Behinderung wegen der im Jahre 1992 durchgeführten Bypassope-
ration nach einem Herzinfarkt angeführt hat. Da das Landgericht diese Um-
stände in anderem Zusammenhang erörtert hat, schließt der Senat aus, daß
sie ihm im Rahmen der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein könnten.
Außerdem handelt es sich insoweit nicht um bestimmende Strafzumessungs-
erwägungen, weil das Alter von 50 Jahren noch nicht als hoch (vgl. BGHR
§ 46 I Schuldausgleich 20) und der Zustand nach der Bypassoperation nicht
als schwere Erkrankung anzusehen sind, so daß eine wesentlich erhöhte
Strafempfindlichkeit wegen einer nur noch geringen Lebenserwartung nicht
besteht (vgl. BGHR § 46 I Schuldausgleich 3, 7 und 19). Eine Strafmilderung
allein deshalb, weil der Angeklagte nicht mit direktem, sondern nur mit beding-
tem Tötungsvorsatz gehandelt hat, mußte das Landgericht nicht vornehmen, da
die Vorsatzform nur im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des
Täters eine taugliche Beurteilungsgrundlage bildet und eine bedingt vorsätzli-
che Tötung aus nichtigem Anlaß schwerer wiegen kann, als eine mit direktem
Vorsatz verübte Tat (vgl. BGH NJW 1981, 2204; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46
Rdn. 86; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 33). Der von der Verteidigung
behauptete Widerspruch zwischen dem straferschwerend gewerteten Umstand
eines in der Öffentlichkeit begangenen Aggressionsdelikts und der Annahme
von Heimtücke liegt nicht vor. Die Berücksichtigung der Schwere der Verlet-
zungen, der dauerhaft entstellenden Narben und der Narbenschmerzen zu La-
sten des Angeklagten ist zulässig, ohne daß wegen der tateinheitlich verwirk-
lichten schweren Körperverletzung gegen das Doppelverwertungsverbot ge-
mäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird (Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2.
Aufl. Rdn. 305 a).
Die posttraumatische Belastungsstörung des Angeklagten als Folge ei-
nes 1994 erfolgten Schußwaffenangriffs hat die Kammer ausdrücklich strafmil-
dernd berücksichtigt. Der Vorwurf der Verteidigung, sie sei nur unzureichend
gewertet worden, ist lediglich der unzulässige Versuch, die eigene Wertung an
die des Tatrichters zu setzen. Das angefochtene Urteil mußte sich nicht mit der
fernliegenden Möglichkeit auseinandersetzen, bei der Tat könne es sich um
eine die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründende Auswir-
kung der lange zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung gehan-
delt haben.
Entgegen der Meinung der Verteidigung ist schließlich auch die Erwä-
gung des Landgerichts, die im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelte
Freiheitsstrafe von 14 Jahren sei auch zur Einwirkung sowohl auf den Ange-
klagten als auch dessen Umfeld - wegen der vorangegangenen Aggressions-
delikte zwischen den verfeindeten Landfahrerfamilien - erforderlich, trotz der
mißverständlichen Formulierung im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen. Da es die verhängte Strafe auch ohne Berücksichtigung dieser prä-
ventiven Gedanken unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte für
tat- und schuldangemessen gehalten hat, war entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1
StGB allein die Schuld des Angeklagten ihre Grundlage. Die für die Strafhöhe
nicht tragenden Gesichtspunkte der Spezial- und Generalprävention hat das
Landgericht lediglich bestätigend angeführt, ohne den Bereich der schuldan-
gemessenen Strafe zu verlassen (vgl. BHGR StGB § 46 I Generalprävention 8
und 10; Schäfer, aaO Rdn. 351 f.).
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker