Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.03.2001 – 3 StR 463/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 463/00

URTEIL

vom

28. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Nebenklägervertreter,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 22. März 2000 wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-

teinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf

die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel ist

unbegründet.

1. Nach den Feststellungen gehören der Angeklagte und der Nebenklä-

ger Josef H. miteinander verfeindeten Landfahrerfamilien an. In der Ver-

gangenheit waren der Angeklagte und seine Angehörigen mehrfach vom Ne-

benkläger oder dessen Brüdern mit Schußwaffen angegriffen worden. Am Mor-

gen des 19. Oktober 1999 näherte sich der Angeklagte in einer Bäckerei von

hinten dem an der Theke wartenden Josef H. , der ihn nicht bemerkte, und

stieß ihm mit voller Wucht ein Messer zweimal in die linke hintere Körperseite

und einmal in den linken Brustkorb, wobei er dessen Tod billigend in Kauf

nahm. Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen.

2. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

23. Oktober 2000 bleibt die Revision mit allen verfahrensrechtlichen Beanstan-

dungen und mit den sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuld-

spruch ohne Erfolg.

3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Das Landgericht, das die für Mord angedrohte lebenslange Freiheits-

strafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert und einen

Strafrahmen von drei bis zu 15 Jahren angenommen hat, durfte zu Lasten des

Angeklagten dessen vorausgegangene Verurteilung wegen versuchten Mordes

berücksichtigen, da sie entgegen der Meinung der Revision nicht tilgungsreif

(§ 51 Abs. 1 BZRG) war. Die Tilgungsfrist setzt sich zusammen aus der Frist

von fünf Jahren gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BZRG sowie der verhäng-

ten (vgl. BGHR BZRG § 46 I Tilgungsfrist 2) Jugendstrafe von sechs Jahren

(§ 46 Abs. 3 BZRG) und betrug somit insgesamt elf Jahre. Für die Fristberech-

nung kommt es nach §§ 36 Satz 1, 47 Abs. 1 BZRG auf den Tag der Verurtei-

lung - den 13. August 1970 - und nicht auf den der Tatbegehung an (vgl. Reb-

mann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz 1985 § 47 Rdn. 14). Vor Ablauf der

Tilgungsfrist ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Mönchenglad-

bach vom 22. Juli 1981 wegen vorsätzlichen Fahrens eines Fahrzeugs ohne

Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wor-

den. Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist beim Eintrag mehrerer Verurteilungen

im Bundeszentralregister die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für

alle Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen, wobei es auf Art und

Höhe der Verurteilungen nicht ankommt (vgl. Götz/Tolzmann, Bundeszentralre-

gistergesetz 4. Aufl. § 47 Rdn. 14).

Das Landgericht hat ausdrücklich bedacht, daß die Verurteilungen we-

gen versuchten Mordes vom 13. August 1970 und wegen vorsätzlicher Körper-

verletzung vom 11. März 1986 schon lange Zeit zurückliegen und der Ange-

klagte seitdem nicht mehr mit Aggressionsdelikten in Erscheinung getreten ist.

Auch stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer bei der Strafzu-

messung nicht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten dessen Alter sowie

dessen Behinderung wegen der im Jahre 1992 durchgeführten Bypassope-

ration nach einem Herzinfarkt angeführt hat. Da das Landgericht diese Um-

stände in anderem Zusammenhang erörtert hat, schließt der Senat aus, daß

sie ihm im Rahmen der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein könnten.

Außerdem handelt es sich insoweit nicht um bestimmende Strafzumessungs-

erwägungen, weil das Alter von 50 Jahren noch nicht als hoch (vgl. BGHR

§ 46 I Schuldausgleich 20) und der Zustand nach der Bypassoperation nicht

als schwere Erkrankung anzusehen sind, so daß eine wesentlich erhöhte

Strafempfindlichkeit wegen einer nur noch geringen Lebenserwartung nicht

besteht (vgl. BGHR § 46 I Schuldausgleich 3, 7 und 19). Eine Strafmilderung

allein deshalb, weil der Angeklagte nicht mit direktem, sondern nur mit beding-

tem Tötungsvorsatz gehandelt hat, mußte das Landgericht nicht vornehmen, da

die Vorsatzform nur im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des

Täters eine taugliche Beurteilungsgrundlage bildet und eine bedingt vorsätzli-

che Tötung aus nichtigem Anlaß schwerer wiegen kann, als eine mit direktem

Vorsatz verübte Tat (vgl. BGH NJW 1981, 2204; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46

Rdn. 86; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 33). Der von der Verteidigung

behauptete Widerspruch zwischen dem straferschwerend gewerteten Umstand

eines in der Öffentlichkeit begangenen Aggressionsdelikts und der Annahme

von Heimtücke liegt nicht vor. Die Berücksichtigung der Schwere der Verlet-

zungen, der dauerhaft entstellenden Narben und der Narbenschmerzen zu La-

sten des Angeklagten ist zulässig, ohne daß wegen der tateinheitlich verwirk-

lichten schweren Körperverletzung gegen das Doppelverwertungsverbot ge-

mäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird (Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2.

Aufl. Rdn. 305 a).

Die posttraumatische Belastungsstörung des Angeklagten als Folge ei-

nes 1994 erfolgten Schußwaffenangriffs hat die Kammer ausdrücklich strafmil-

dernd berücksichtigt. Der Vorwurf der Verteidigung, sie sei nur unzureichend

gewertet worden, ist lediglich der unzulässige Versuch, die eigene Wertung an

die des Tatrichters zu setzen. Das angefochtene Urteil mußte sich nicht mit der

fernliegenden Möglichkeit auseinandersetzen, bei der Tat könne es sich um

eine die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründende Auswir-

kung der lange zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung gehan-

delt haben.

Entgegen der Meinung der Verteidigung ist schließlich auch die Erwä-

gung des Landgerichts, die im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelte

Freiheitsstrafe von 14 Jahren sei auch zur Einwirkung sowohl auf den Ange-

klagten als auch dessen Umfeld - wegen der vorangegangenen Aggressions-

delikte zwischen den verfeindeten Landfahrerfamilien - erforderlich, trotz der

mißverständlichen Formulierung im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen. Da es die verhängte Strafe auch ohne Berücksichtigung dieser prä-

ventiven Gedanken unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte für

tat- und schuldangemessen gehalten hat, war entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1

StGB allein die Schuld des Angeklagten ihre Grundlage. Die für die Strafhöhe

nicht tragenden Gesichtspunkte der Spezial- und Generalprävention hat das

Landgericht lediglich bestätigend angeführt, ohne den Bereich der schuldan-

gemessenen Strafe zu verlassen (vgl. BHGR StGB § 46 I Generalprävention 8

und 10; Schäfer, aaO Rdn. 351 f.).

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker