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BGH Urteil vom 28.03.2001 – 3 StR 532/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
28. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Mai 2000
mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch werden
die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen
aufrechterhalten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbe-
zeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neu-
er Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperver-
letzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und
der Angeklagte jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwalt-
schaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit To-
desfolge verurteilt wurde, der Angeklagte erhebt die Sachrüge in allgemeiner
Form. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das des
Angeklagten lediglich zum Strafausspruch Erfolg.
1. Nach den Feststellungen traf der Angeklagte, dessen Steuerungsfä-
higkeit aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war,
in der Tatnacht am Treppenabgang zu einem S-Bahn-Tunnel auf die Eheleute
J. und deren Sohn, die er mit den Worten ansprach: "Hey, habt ihr auch
schön gefeiert?" Nachdem sie dies bejaht und erklärt hatten, sie wollten nun
nach Hause gehen, stiegen die Eheleute J. die Treppe zu dem 50 - 60 m
langen Tunnel hinab, während der Angeklagte zunächst am Eingang stehen
blieb. Als sie nur noch wenige Schritte vom gegenüberliegenden Tunnelaus-
gang entfernt waren und ihr Sohn bereits sein Fahrrad über die neben der dor-
tigen Treppe gelegene Schräge hinaufschob, entschloß sich der Angeklagte
aus einer alkoholbedingten Laune heraus, Herrn J. anzugreifen. Er lief die
Treppe in den Tunnel hinunter und rannte auf Herrn J. zu, der ihn nicht
bemerkte. Erst als er ihn fast erreicht hatte, wurde dessen Sohn auf den Ange-
klagten aufmerksam und rief seinem Vater zu: "Paß auf, der kommt." Ohne daß
Herrn J. noch Zeit zum Ausweichen blieb, sprang der Angeklagte mit an-
gewinkeltem Bein und den Armen voraus auf ihn zu. Da dieser sich keines An-
griffs versehen hatte, zeigte er keine oder aufgrund vorangegangenen eigenen
Alkoholgenusses nur verzögerte Abwehr- oder Schutzreaktionen. Er geriet
durch den Stoß des Angeklagten aus dem Gleichgewicht, prallte mit dem Kopf
gegen die 1 - 2 m entfernte, gekachelte Stirnwand des Tunnels und sackte be-
wußtlos zu Boden. Daraufhin wandte sich der Angeklagte lachend ab und
flüchtete durch den entgegengesetzten Tunnelausgang. Der Geschädigte er-
wachte zunächst wieder aus der Bewußtlosigkeit, klagte nur über Schmerzen
im Ellbogen und begab sich zu Hause zu Bett. Am nächsten Tag war er nicht
mehr ansprechbar. Aufgrund des Anstoßes an der Tunnelwand war es zu einer
Hirnblutung gekommen, an deren Folgen der Geschädigte trotz einer noch
durchgeführten Operation verstarb.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen durch seinen Angriff
den Tod des Geschädigten verursachte, hat das Landgericht den Angeklagten
lediglich der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ge-
sprochen. An einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227
StGB) hat es sich gehindert gesehen, weil "fraglich" sei, ob der Angeklagte
aufgrund seiner Alkoholisierung erkennen und überschauen konnte, daß der
Geschädigte durch den "Stoß mit den Händen" gegen die 1 - 2 m entfernte
Tunnelwand prallen und sich hierbei schwere Gehirnverletzungen zuziehen
würde. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht.
1. Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich
schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungs-
handlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern
sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Ange-
griffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226
Todesfolge 6 m.w.Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des
Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB). Da der Täter
schon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223
bis 226 StGB stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleini-
ges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die
Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ
1982, 27; weitergehend Horn in SK-StGB 44. Lfg. § 227 Rdn. 4 und Stree in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 7 m.w.Nachw., die eine selb-
ständige Prüfung der Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf die Todesverursachung
verlangen). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage
nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes
des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden
Kausalverlaufes (BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.Nachw.) - vorausgesehen
werden konnte (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6). Dabei ist eine mögliche Be-
einträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten aufgrund vorange-
gangenen Alkoholgenusses zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR
1973, 18; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).
Diesen Maßstäben wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht.
a) Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, daß die
Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite lücken- und damit
rechtsfehlerhaft ist, weil sie wesentliche Umstände des Geschehens nicht in die
Überzeugungsbildung miteinbezieht. Die Strafkammer vermag sich nicht davon
zu überzeugen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in der Lage war, den
durch seinen "Stoß mit den Händen" in Gang gesetzten und zum Tod des Ge-
schädigten führenden Geschehensablauf vorauszusehen, weil es fraglich sei, ob
der Angeklagte diesen Ablauf aufgrund seiner Alkoholisierung erkennen und
überschauen konnte.
Hierbei hat das Landgericht bereits unberücksichtigt gelassen, daß der
Angeklagte dem Geschädigten nach den Feststellungen nicht lediglich einen
Stoß mit den Händen versetzte, sondern über eine längere Strecke auf ihn zu-
rannte und schließlich mit angewinkeltem Bein und den Armen voraus auf ihn
zusprang (UA S. 7). Außerdem hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, daß
der Geschädigte sich keines Angriffs versah, daher von der Attacke des Ange-
klagten überrascht wurde und keine rechtzeitige Abwehr- oder Ausweich-
reaktion zeigte. Wird eine nicht abwehrbereite überraschte Person aus vollem
Lauf angesprungen, läßt das Maß der Gewalteinwirkung jedoch wesentlich
schwerere Auswirkungen erwarten als ein bloßer Stoß mit den Händen. Es
hätte daher der Erörterung bedurft, ob die Alkoholisierung des Angeklagten
geeignet war, dessen kognitive Fähigkeiten derart zu beeinträchtigen, daß er
nicht mehr in der Lage war vorauszusehen, sein massiver Angriff auf den über-
raschten Geschädigten könne dazu führen, daß dieser gegen die 1 - 2 m ent-
fernte Wand des Tunnels geschleudert werde und sich dabei lebensgefähr-
dende Hirnverletzungen zuziehe.
Dabei hätte das Landgericht auch beachten müssen, daß die Alkoholi-
sierung des Angeklagten dessen Steuerungs-, nicht aber die Einsichtsfähigkeit
erheblich vermindert hatte. Ist die Unrechtseinsicht des Täters trotz erheblicher
Alkoholisierung jedoch uneingeschränkt erhalten geblieben, so kann dies dar-
auf hindeuten, daß auch die Fähigkeit zur zutreffenden Wahrnehmung und
Bewertung der Umstände des Tatablaufs nicht wesentlich herabgesetzt ist. Die
Annahme, der Täter habe möglicherweise dennoch die schweren Folgen sei-
nes Tuns alkoholbedingt nicht voraussehen können und müssen, bedarf daher
näherer Begründung (vgl. auch BGHSt 24, 213, 215).
Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht, die sich
lediglich damit befassen, daß der Angeklagte keine direkte Gewalt gegen den
Kopf des Geschädigten richtete und möglicherweise dessen eigene Alkoholi-
sierung zu einer Reflexverzögerung führte und zu dem Anprall an die Tunnel-
wand mit beitrug. Es hätte demgegenüber nahe gelegen, den zur Beurteilung
der Schuldfähigkeit des Angeklagten hinzugezogenen Sachverständigen auf
Grundlage des festgestellten Verhaltens des Angeklagten vor, während und
nach der Tat auch dazu zu befragen, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang aus medizinischer Sicht die Alkoholisierung des Angeklagten seine kogni-
tiven Fähigkeiten beeinträchtigt haben kann, um hierdurch eine tragfähige na-
turwissenschaftliche Grundlage für die Bewertung der Voraussehbarkeit der
Todesfolge für den Angeklagten zu gewinnen.
b) Darüber hinaus hat das Landgericht aber auch seine Prüfung, ob der
Angeklagte die tödlichen Folgen seines Handelns voraussehen konnte und
mußte, auf den konkreten Geschehensablauf verengt, wie er tatsächlich zum
Tod des Geschädigten führte. Allein durch die vom Landgericht nicht auszu-
schließende Möglichkeit, der Angeklagte könnte aufgrund der Alkoholisierung
nicht in der Lage gewesen sein zu erkennen, daß aufgrund seines Angriffs die
Gefahr bestand, der Geschädigte werde das Gleichgewicht verlieren, mit dem
Kopf gegen die Tunnelwand prallen und sich hierdurch lebensgefährdende
Verletzungen zuziehen, ist der Vorwurf fahrlässiger Herbeiführung der Todes-
folge nicht ausgeschlossen. Denn da es gerade nicht auf die Einzelheiten des
zum Tod des Opfers führenden Kausalverlaufs ankommt, ist allein entschei-
dend, ob für den Angeklagten voraussehbar war, daß der dem Geschädigten
versetzte Stoß in irgendeiner nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden
Weise den Tod des Angegriffenen herbeiführen könnte. Mit derartigen anderen
denkbaren Kausalverläufen und ihrer Voraussehbarkeit für den Angeklagten
hat sich das Landgericht nicht befaßt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
ausführt, kommt insoweit etwa die nicht fernliegende Möglichkeit eines Sturzes
des durch den Angriff überraschten Tatopfers auf den Tunnelboden mit der
Gefahr vergleichbar schwerwiegender Verletzungen und Verletzungsfolgen in
Betracht.
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Auszunehmen
hiervon sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, denn
diese wurden rechtsfehlerfrei getroffen. Dies schließt nicht aus, daß die nun-
mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer ergänzende Feststellungen zum
Tatablauf trifft, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die im Ter-
minsantrag des Generalbundesanwaltes zitierte Stellungnahme der General-
staatsanwaltschaft noch darauf hin, daß eine Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung aufgrund der Tatbestandsalternative eines hinterlistigen
Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht schon dann in Betracht kommt, wenn
der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung aus-
nutzt. Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf
Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch
dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine
Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (BGHR StGB § 223 a Abs. 1
Hinterlist 1 m.w.Nachw.). Dafür ergeben die Feststellungen hier keinen An-
haltspunkt.
III. Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat lediglich zum Strafausspruch Er-
folg.
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung zu verhängenden Strafe zu Lasten des Angeklagten den Tod des Ge-
schädigten und die hierdurch für dessen Familie entstandenen schwerwiegen-
den persönlichen und wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt. Dies ist rechts-
fehlerhaft. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB dürfen dem Angeklagten nur verschuldete
Auswirkungen seiner Tat straferschwerend angelastet werden. Außertatbe-
standliche Folgen der Tat können daher nur dann strafschärfend bewertet wer-
den, wenn er sie zumindest voraussehen konnte und sie ihm vorzuwerfen sind
(st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 37, 179, 180 und die weiteren Nachweise bei Trönd-
le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 34). Dies war hier hinsichtlich des Todes
des Geschädigten und damit auch der hierdurch bewirkten Folgen für dessen
Familie nach Ansicht des Landgerichts aber nicht der Fall. Gerade aus diesem
Grunde hat es sich an einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todes-
folge gehindert gesehen.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker