Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.03.2001 – 3 StR 551/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 551/00

URTEIL

vom

28. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Stade vom 4. Juli 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen un-

erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von

diesen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und

materiellen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg.

Die Auslegung der Revisionsbegründungsschrift vom 16. Oktober 2000

ergibt, daß sich das Rechtsmittel lediglich gegen den Schuldspruch wegen

Totschlags und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe richtet. Es hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der in den Niederlanden lebende Angeklagte belieferte den später ge-

töteten B. in der Zeit von Mai bis Juli 1999 in zehn Fällen mit Marihuana

in Mengen von etwa 300 bis 1000 Gramm, wobei die Übergabe der Drogen

entweder in einer Sporttasche oder in einer braunen oder blauen Kunststoff-

tonne erfolgte. Darüber hinaus standen beide in Verhandlungen über die

Gründung einer Firma zum Umschlag von Transportpaletten von Litauen nach

England, wobei offen blieb, ob es sich dabei um eine Scheinfirma für den

Schmuggel unversteuerter Zigaretten von Litauen nach England handelte. Am

frühen Morgen des 23. Juli 1999 gegen fünf Uhr fuhr der Angeklagte zusam-

men mit seinem mit einer Pistole, einem Messer und einem Totschläger be-

waffneten "Bodyguard" Bo. zu einem telefonisch ver-

einbarten Treffen mit B. an einem einsamen Feldweg in der Nähe von

Bremerhaven. Dort wurde B. mit mindestens vier Pistolenschüssen,

achtzehn Messerstichen und Schlägen auf den Hinterkopf mit einem Totschlä-

ger oder ähnlichem Schlagwerkzeug getötet, wobei Bo. die Pistolen-

schüsse abgegeben hatte, aber offen blieb, wer dem Opfer die Stich- und

Schlagverletzungen beigebracht hatte. Beide Beteiligte flüchteten in die Nie-

derlande; während Bo. untergetaucht ist, konnte der Angeklagte festge-

nommen und ausgeliefert werden. Er hat sich zunächst dahin eingelassen,

B. habe das Treffen lebend verlassen und müsse das Opfer dritter

Personen, etwa aus der litauischen Zigarettenmafia oder eines "Andre" aus

Amsterdam, mit dem er Probleme gehabt habe, gewesen sein.

Am 7. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte seine Einlassung ge-

ändert und angegeben, daß B. bei dem Treffen von Bo. für ihn

völlig überraschend und ohne erkennbaren Grund getötet worden sei, ohne

daß er habe eingreifen können. Das "geschäftliche" Gespräch zuvor sei pro-

blemlos verlaufen.

Demgegenüber ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, daß es

zwischen dem Angeklagten und B. zu einem Streit wegen der Sportta-

sche und der blauen Kunststofftonne gekommen ist, in dessen Verlauf B.

wegen seines "Fehlverhaltens" auf Grund eines zwischen dem Angeklagten

und seinem "Bodyguard" zuvor gefaßten gemeinschaftlichen Tatentschlusses

getötet worden ist, wobei Bo. in Gegenwart und mit Zustimmung des An-

geklagten gehandelt hatte.

2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer macht mit

der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend, die Ermittlungsakten

gegen den Mittäter Bo. hätten beigezogen werden müssen, weil sich aus

ihr "möglicherweise" Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß auch er in krimi-

nelle Machenschaften verwickelt gewesen sei. Damit fehlt es an der für eine

zulässige Aufklärungsrüge erforderlichen Angabe einer bestimmten Beweistat-

sache, zu der die vermißte Beweiserhebung hätte führen sollen, ebenso wie an

einer hinreichenden Bezeichnung des Beweismittels und an einer Angabe der

Umstände, durch die sich der Tatrichter zu der Beweiserhebung hätte gedrängt

sehen müssen (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Aufklärungsrüge 7). Dazu hätte

dargelegt werden müssen, welche konkreten, näher zu bezeichnenden Urkun-

den in diesen Ermittlungsakten welche Tatsachen ergeben hätten oder zumin-

dest welche Umstände dem Tatrichter Anhaltspunkte für eine sich aus den Er-

mittlungsakten ergebende Verstrickung des Bo. in weitere kriminelle Ma-

chenschaften hätten geben können (BGHR aaO).

3. Die Sachrüge ist unbegründet, insbesondere die tatrichterliche Be-

weiswürdigung der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden.

Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung an Be-

weisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel über-

winden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann (BGHSt

10, 208, 209). Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat das Revi-

sionsgericht die so gewonnene Überzeugung hinzunehmen (vgl. Engelhardt in

KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.Nachw.). Auch die Revisionsbegründung hat

nicht aufgezeigt, daß die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft, insbesondere

widersprüchlich, unklar oder nicht erschöpfend ist oder gegen gesicherte wis-

senschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl.

Engelhardt aaO).

Dabei hat die Strafkammer ihrer Überzeugung von der mittäterschaftli-

chen Beteiligung des Angeklagten insbesondere folgende getroffene Feststel-

lungen zugrunde gelegt:

- Bo. war nur der "Bodyguard" des Angeklagten und an den illegalen Ge-

schäften zwischen diesem und dem späteren Opfer B. nicht beteiligt.

Ein Motiv für ein Vorgehen gegen B. bei "geschäftlichen" Differenzen

hatte somit der Angeklagte, nicht aber Bo. selbst, zumal auch keine

Anhaltspunkte für sonstige Streitpunkte zwischen Bo. und B.

gegeben waren.

- Der Angeklagte hatte Kenntnis von der Bewaffnung des Bo. . Die sich

über eine längere Zeit erstreckende Tat erfolgte in seiner Gegenwart nach ei-

ner Verabredung an einsamer Stelle zu ungewöhnlicher Zeit, ohne daß er da-

gegen eingeschritten wäre.

- Zwischen dem Angeklagten und B. war es zu geschäftlichen Differen-

zen gekommen, die mit der Rückgabe der Drogentransportbehälter Sportta-

sche und blaue Kunststofftonne zu tun hatten, ohne daß hierzu nähere Ein-

zelheiten hätten geklärt werden können. Deswegen ist es bei dem Treffen zu

einem Streit zwischen beiden gekommen.

- An der Lenkradhülle des allein vom Angeklagten geführten Fahrzeugs fanden

sich Schmauchspuren, die mit denen der Einschußstellen am Opfer überein-

stimmten.

- Nach der Tat flohen der Angeklagte und Bo. gemeinsam in dem vom

Angeklagten gesteuerten Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit und ausge-

schalteter Fahrzeugbeleuchtung. Unterwegs ermöglichte es der Angeklagte,

daß ein Teil der Tatwaffen und das dem Opfer weggenommene Handy in ein

Gewässer geworfen werden konnte.

- Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren zunächst eine falsche Einlassung

gegeben und diese am 7. Hauptverhandlungstag durch eine in sich unglaub-

würdige und an das bisherige Beweisergebnis angepaßte Darstellung ersetzt.

Diese Umstände stellen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die

Gewinnung der tatrichterlichen Überzeugung, die Tötung von B. bei ei-

ner "geschäftlichen Besprechung" mit dem Angeklagten als dessen alleiniger

Geschäftspartner sei nicht durch ein eigenmächtiges, allein von diesem zu

vertretendes Handeln seines Sicherheitsbegleiters Bo. , sondern auf

Grund eines zuvor gefaßten gemeinschaftlichen Entschlusses mit seiner Zu-

stimmung und in seiner unmittelbaren Gegenwart erfolgt. In diesem Zusam-

menhang stellt es auch nicht nur eine bloße Vermutung dar, wenn die Straf-

kammer aus folgenden Umständen die Überzeugung gewonnen hat, zwischen

dem Angeklagten und B. sei es zu "geschäftlichen" Differenzen gekom-

men, die Anlaß der Abstrafungsaktion für sein "Fehlverhalten" gewesen sei:

- B. rief am Abend vor der Tat seinen Bekannten Y. an und

erklärte ihm, daß er Probleme habe, er benötige "dringend" die an ihn über-

lassene Sporttasche und blaue Kunststofftonne, da "die nicht länger irgendwo

warten würden". Zwei Stunden später rief B. wieder bei ihm an und

drängte erneut auf die Rückgabe der Gegenstände, erhielt sie jedoch nicht.

- B. erschien seiner Lebensgefährtin an diesem Abend "still und be-

drückt".

- Im weiteren Verlauf des Abends fragte er telefonisch bei seinem Bekannten

O. an, ob die "Tasche schon gepackt" sei und suchte ihn an-

schließend auf, um eine ihm einige Tage zuvor übergebene Tasche zurück-

zuerhalten, hatte aber auch dabei keinen Erfolg. Gegenüber seinem Bekann-

ten S. äußerte er in diesem Zusammenhang, daß er noch einen Termin

habe.

- Anschließend traf er seine Bekannten Ro. und R. , denen er berich-

tete, daß er einen Anruf erhalten habe, wonach ein Geschäft "geplatzt" sei,

wobei er einen unruhigen und nervösen Eindruck machte.

- In der gleichen Nacht gegen drei Uhr erhielt der Angeklagte einen Telefonan-

ruf von einem "Milo" oder "Miro", in dem er zu dem Treffen bestellt wurde.

Milo ist der Vorname des Bo. .

Auf Grund dieser Umstände durfte das Tatgericht ohne Rechtsfehler zum

Ergebnis kommen, daß B. am Tattag ein ernsthaftes "geschäftliches"

Problem hatte, daß sich dieses auf seine kriminellen Machenschaften mit dem

Angeklagten und das mit ihm erwartete Treffen bezogen hatte und daß dieses

Anlaß für das Vorgehen gegen ihn gewesen war.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen