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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – 3 StR 39/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 6. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatein-
heit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren
und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung ange-
ordnet. Als schuldangemessen hat das Landgericht eigentlich eine
Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und drei Monaten angesehen,
diese jedoch wegen einer Verfahrensverzögerung um neun Monate
verringert. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann dem
festgestellten Verfahrensablauf entgegen der Ansicht des Landge-
richts nicht entnommen werden.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat ein Angeklagter das Recht auf
eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist; diese
beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis
gesetzt wird, und endet mit rechtskräftigem Abschluß. Für die An-
gemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum
Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvor-
wurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der
Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zu
berücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472). Eine gewisse Untätigkeit
während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt daher nicht
ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK,
sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird
(BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9). Von der Festnah-
me des Angeklagten am 7. Oktober 1997 bis zu seiner Verurteilung
sind drei Jahre vergangen. Er hat die Tat zwar alsbald im wesentli-
chen gestanden, durch seine Weigerung, sich von dem gerichtlich
bestellten Sachverständigen explorieren zu lassen, aber selbst dazu
beigetragen, daß ein zweiter Sachverständiger bestellt wurde, der
sein Gutachten erst im Juli 1999 abschließen konnte. Dem Gutach-
ten kam wegen der in Betracht zu ziehenden Anordnung der Siche-
rungsverwahrung erhebliche Bedeutung zu. Nachdem der Ange-
klagte bis Mitte Mai 2000 den Rest der Freiheitsstrafe verbüßte, de-
ren Vollstreckung er sich durch Flucht entzogen hatte, stellt auch der
Umstand, daß die Strafkammer wegen vorrangiger anderer Haftsa-
chen erst im September 2000 mit der Hauptverhandlung begonnen
hat, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dar (vgl. BGH,
Beschl. vom 7. Juli 1999 - 3 StR 219/99; zur noch angemessenen
Verfahrensdauer vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 1999 - 3 StR
65/99). Die in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
von der Rechtsprechung (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591) geforderte
konkrete Bestimmung der Herabsetzung der Strafe war deshalb hier
nicht geboten. Der Angeklagte ist indes durch sie nicht beschwert.
Abschließend weist der Senat auf die Entscheidung des Großen Se-
nats für Strafsachen (BGHSt 39, 100) hin. Danach wäre der Ange-
klagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu
verurteilen gewesen.
Kutzer Miebach Pfister
von Lienen Becker