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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – 3 StR 72/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 72/01

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am

29. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 18. Oktober 2000 mit den Feststellungen,

soweit sie die bandenmäßige Begehungsweise betreffen, auf-

gehoben. Die übrigen äußeren und inneren Feststellungen zum

Tatgeschehen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in zwölf vollendeten und zwei versuchten Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg.

1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit

vom 30. März 1999 bis zum 9. Mai 1999 14 Diebstahlstaten begangen, wobei

er die Taten 1 bis 6 bis zum 31. März 1999 zusammen mit zwei Mittätern ver-

übte. Nach der Festnahme eines Mittäters war in den weiteren Fällen 7 bis 14

jeweils ein zweiter Mittäter, in einem dieser Fälle auch ein dritter unbekannt

Gebliebener beteiligt.

Zur Bandenabrede hat das Landgericht ausgeführt: "Der Angeklagte und

seine Mittäter, die alle aus dem gleichen Ort in Rumänien stammen und sich

zur Überzeugung der Kammer schon in ihrer Heimat kennengelernt haben, sind

illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um hier von Hannover

aus systematisch und gezielt Diebstähle in großem Stil zu organisieren und

durchzuführen" (UA S. 11, 12).

Die Annahme einer über eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung hinaus-

gehenden bandenmäßigen Begehung ist durch die bisher getroffenen Fest-

stellungen nicht belegt. Zu den Vorstrafen des Angeklagten teilt das Urteil mit,

daß er u.a. 1997 wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen verurteilt worden ist,

ohne Einzelheiten zur damaligen Bande zu erwähnen. Zu den jetzt angeklagten

Taten hat der Angeklagte jegliche Tatbeteiligung bestritten und nur ausgesagt,

den Mittäter N. zu kennen. Dieser hat sich in dem gegen ihn gerichteten

Verfahren dahin eingelassen, den Angeklagten und den weiteren Mittäter

C. aus seiner Heimat zu kennen. In der Hauptverhandlung gegen den An-

geklagten hat er "erneut" (?) (UA S. 11) ausgesagt, den Angeklagten nicht zu

kennen. Über den dritten Mittäter C. teilt das Urteil außer dessen konkre-

ten Tatbeteiligung, auf die aufgrund von Indizien geschlossen wird, nichts mit.

Der vierte Täter schließlich ist unbekannt geblieben. Damit fehlt für die tatrich-

terliche Überzeugungsbildung, "alle" Mittäter stammen aus dem gleichen Ort in

Rumänien und seien illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, "um

hier ... Diebstähle in großem Stil zu organisieren und durchzuführen" eine aus-

reichende Tatsachengrundlage. Das gleiche gilt auch für die Annahme der

Strafkammer, der festgenommene Mittäter N. sei offensichtlich durch einen

anderen Mittäter ersetzt worden (UA S. 8 oben). Auch dafür fehlt es an einem

ausreichenden Beleg.

Die insoweit getroffenen Feststellungen waren daher aufzuheben. Die

sonstigen zu den Diebstahlstaten getroffenen inneren und äußeren Feststel-

lungen sind von der Aufhebung nicht betroffen und bleiben bestehen. Ergän-

zende Feststellungen - z.B. auch zum Beisichführen eines gefährlichen Werk-

zeuges (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB); zur Gewerbsmäßigkeit (§ 243

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) - sind möglich.

2. Die Kammer hat aus dem Strafrahmen des § 244 a StGB auf Einzel-

strafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und drei Monaten erkannt

und dabei im Fall 9 einen minder schweren Fall angenommen. Ob in den Fäl-

len 4 und 5 die Strafe wegen Versuchs gemildert worden ist, läßt sich dem Ur-

teil nicht entnehmen.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht auf mildere

Strafen erkannt hätte, wenn es anstelle des Strafrahmens des § 244 a StGB

(Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren) den des § 243 Abs. 1 StGB

(Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren) zugrundegelegt hätte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat für die rechtliche Be-

wertung der Fälle, an denen nur zwei Täter beteiligt waren, auf den Beschluß

des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März

2001 - GSSt 1/00 - hin, nach dem der Begriff der Bande den Zusammenschluß

von mindestens drei Personen voraussetzt.

Für die übrigen Fälle gilt nach dem genannten Beschluß, daß sich die

drei Personen mit dem Willen verbunden haben müssen, künftig für eine ge-

wisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Diebstahl-

staten zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in ei-

nem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker