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BGH Urteil vom 29.03.2001 – I ZR 182/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. März 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ :

ja

BGHR : ja

Lepo Sumera

EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung)

Art. 18

a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjet-

union konnte die staatliche Agentur VAAP – nach deutschem Recht wirksam – Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirk- samkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetuni- on und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.

b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber

(hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mit- gliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).

BGH, Urt. v. 29. März 2001 – I ZR 182/98 – OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und

die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Ober-

landesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-

burg, Zivilkammer 8, vom 5. Juli 1994 unter Zurückweisung des weiter-

gehenden Rechtsmittels (dies mit der Maßgabe, daß in dem Feststel-

lungsausspruch das Wort “vertraglich” durch das Wort “verlaglich” er-

setzt wird) abgeändert, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich der

Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 und des Werkes “Musik für Kammerorchester

für Flöte, Horn und Streicher” stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Abänderung wird die Sache zur anderweiten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben des am 2. Juni 2000 verstorbenen estnischen

Komponisten Lepo Sumera (im folgenden: Kläger). Die Beklagte ist Musikverlege-

rin und Mitglied der GEMA.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Verlagsrechte an neun im

Klageantrag näher bezeichneten Kompositionen des Klägers zustehen, die dieser

noch zur Zeit des Bestehens der Sowjetunion und der Zugehörigkeit der Estni-

schen SSR zur UdSSR geschaffen hatte. Die Beklagte leitet Nutzungsrechte an

den fraglichen Kompositionen von der “Allunions-Agentur für Urheberrechte

(VAAP)” ab, der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation, mit der sie

am 24. November 1978 einen Generalvertrag geschlossen hatte. Durch die VAAP

nahm die Sowjetunion das damals bestehende Außenhandelsmonopol wahr.

Rechte für eine Nutzung der Werke sowjetischer Urheber im Ausland konnten nur

über sie bzw. von ihr erworben werden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde

die VAAP im Jahre 1991 liquidiert. An die Stelle der VAAP trat zunächst die Rus-

sische Agentur für Geistiges Eigentum (RAIS) und ab 1993 die Russische Urhe-

bergesellschaft (RAO), die auf vertraglicher Grundlage als Verwertungsgesell-

schaft Rechte der ihr angehörenden Urheber wahrnimmt. Der Kläger hat mit den

Nachfolgeorganisationen der VAAP keine Verträge geschlossen.

In dem Generalvertrag wird die VAAP als eine Agentur beschrieben, “die die

Rechte der sowjetischen Autoren auf dem Gebiet der Musik vertritt”. Der Beklag-

ten wurde eine Option eingeräumt, Musik- und musikdramatische Werke “sowjeti-

scher und russischer Autoren” für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich

West-Berlin sowie elf weitere Länder (Schweiz, Niederlande, Dänemark, Schwe-

den, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Griechenland, Türkei, Israel) in Verlag

zu nehmen, wobei sich die VAAP vorbehielt, für die weiteren Länder jeweils ge-

sonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Unter

“Übertragung von Rechten” enthält der Generalvertrag folgende Bestimmungen:

II. Übertragung von Rechten

Art. 5. VAAP überträgt dem Verlag zu den aus nachfolgenden Artikeln ersichtli- chen Bedingungen das ausschließliche Recht auf Herausgabe, Verleih und Verbrei- tung auf dem Territorium [der zwölf Länder] der in Art. 1 dieses Abkommens ge- nannten Werke ...

Art. 6. Die in Art. 5 ... bezeichneten Rechte werden dem Verlag für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen ... VAAP kann jedoch die Übertragung von Rechten kündigen, falls der Verlag die in Art. 7 ... vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt. ...

Art. 7. mung der nach diesem Abkommen übernommenen Rechte.

Der Verlag trifft alle Maßnahmen zur möglichst umfassenden Wahrneh-

Art. 8. mens gekündigten Rechte an Werken fallen an VAAP zurück. ...

Alle übertragenen und später gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-

...

VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 33. hene Optionsrecht an VAAP zurück. ...

Im Falle der Kündigung dieses Abkommens geht das in Art. 1 ... vorgese-

...

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden keine Ver-

lagsrechte an seinen Kompositionen (mehr) zu. Die sowjetischen Urheber seien

zwangsweise von der VAAP vertreten worden. Mit der Auflösung der VAAP sei

der Generalvertrag entfallen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 hat der Kläger vor-

sorglich sämtliche etwa bestehenden Vertragsverhältnisse mit der Beklagten ge-

kündigt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Werke des Klägers verlaglich zu betreuen und zu verlegen:

1. Ein Nest im Wind,

2. Sinfonie Nr. 1,

3. Drei Klavierstücke für Kinder,

4. IN ES für zwei Klaviere,

5. Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble,

6. Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher,

7. Sinfonie Nr. 2,

8. Sinfonie Nr. 3,

9. Spiel für Blasinstrumente.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß

die Änderung der Rechtslage und die Auflösung der VAAP die zuvor erfolgte Ein-

räumung von Verlagsrechten zu ihren Gunsten unberührt lasse. Eine Kündigung

komme im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die von ihr

getätigten Investitionen nicht in Betracht. Hilfsweise hat die Beklagte geltend ge-

macht, daß sie von dem finnischen Verlag “FAZER Music Inc.” für die Sinfonien

Nr. 1, 2 und 3 des Klägers sowie für seine “Musik für Kammerorchester” Subver-

lagsrechte erworben habe. Diesem Verlag habe der Kläger zuvor Verlagsrechte

eingeräumt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie

abgewiesen (OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 76 = ZUM-RD 1998, 502).

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Feststel-

lungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach wie vor

Inhaberin der ihr eingeräumten Verlagsrechte an den fraglichen Kompositionen

ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Mit Recht sei das Landgericht von der Anwendung deutschen Rechts aus-

gegangen. Für den schuldrechtlichen Vertrag ergebe sich dies daraus, daß der

Vertrag mit Deutschland die engsten Verbindungen aufweise. Für die Frage des

Fortbestandes des dinglichen Nutzungsrechts führe das Schutzlandprinzip eben-

falls zur Anwendung deutschen Rechts. Die Kompositionen des Klägers genössen

auch den Schutz des deutschen Urheberrechts. Die Sowjetunion, deren Staats-

bürger der Kläger früher gewesen sei, sei Vertragsstaat des Welturheberrechts-

abkommens, so daß die Werke des Klägers wie die eines Inländers zu schützen

gewesen seien. Allerdings sei Estland aus der UdSSR ausgeschieden, und es

liege nahe, daß damit alle völkerrechtlichen Bindungen aus Verträgen, die von

der UdSSR abgeschlossen worden seien, erloschen seien. Estland sei inzwi-

schen nur der Revidierten Berner Übereinkunft, nicht aber dem Welturheber-

rechtsabkommen beigetreten. Mit einem künftigen Beitritt sei aber zu rechnen.

Die noch nicht abgeschlossene staatliche Übergangsphase lasse es unter diesen

Umständen geboten erscheinen, den Fortbestand des Urheberrechtsschutzes an

dem Werk des Klägers nach Maßgabe des Welturheberrechtsabkommens anzu-

nehmen.

Die Beklagte habe die Verlagsrechte an den fraglichen Werken rechtswirk-

sam von der VAAP erworben, auch wenn der Kläger als Urheber weder mit der

VAAP noch mit der Beklagten einen Verwertungsvertrag abgeschlossen habe.

Nach der damaligen sowjetischen Rechtslage sei im Hinblick auf das Außenhan-

delsmonopol allein die VAAP berechtigt gewesen, derartige Verträge mit auslän-

dischen Verlagen abzuschließen. Dabei sei die VAAP quasi als gesetzlicher Ver-

treter aufgetreten. Soweit die sowjetischen Behörden in der Lage gewesen seien,

das staatliche Außenhandelsmonopol durchzusetzen, sei es auch in Deutschland

zu beachten gewesen. Insbesondere stehe der deutsche ordre public dem nicht

entgegen. Da ein Verzicht der UdSSR auf das Außenhandelsmonopol damals

nicht in Betracht gekommen sei, hätten die von der VAAP getroffenen Verfügun-

gen letztlich den Interessen der Urheber gedient, da diese andernfalls ihre Werke

überhaupt nicht im Ausland hätten veröffentlichen können.

Mit der Aufhebung des Außenhandelsmonopols und der Umwandlung der

VAAP in eine Art Verwertungsgesellschaft sei der Rechteerwerb nicht rückwirkend

beseitigt worden. Da die VAAP nicht als Berechtigter auf einer ersten Verwer-

tungsstufe, sondern als gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, scheide auch ein

Heimfall der Nutzungsrechte an den Urheber aus. Schließlich sei es dem Kläger

auch verwehrt, den Vertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund zu kündigen.

Angesichts der langen Vertragslaufzeit setze eine außerordentliche Kündigung

des Verlagsvertrags besonders schwerwiegende Gründe voraus, die dem kündi-

genden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags als unzumutbar erscheinen

ließen. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht gegeben. Nicht ausreichend sei,

daß der Kläger sich die Beklagte als Vertragspartnerin nicht habe aussuchen

können. Denn es sei nicht ersichtlich, daß deswegen kein Vertrauensverhältnis

zwischen den Parteien bestehen könne. Auch auf Wegfall der Geschäftsgrundla-

ge könne sich der Kläger nicht berufen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und hinsichtlich fünf

Kompositionen zum Ausspruch der beantragten Feststellung, hinsichtlich der drei

Sinfonien sowie der “Musik für Kammerorchester” dagegen zur Zurückverwei-

sung.

1.

Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in Deutschland:

Hinsichtlich der Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavierstücke für

Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für Kammer-

ensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” hängt die Berechtigung der Beklagten

allein davon ab, ob ihr auf der Grundlage des Generalvertrags mit der VAAP wirk-

sam Verlagsrechte an diesen Werken eingeräumt worden sind und ob diese

Rechte – wenn eingeräumt – heute noch fortbestehen.

a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Feststellungs-

interesse des Klägers nach § 256 ZPO bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler er-

kennen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.

b) Soweit es um die Verwertung der streitgegenständlichen Kompositionen

in Deutschland geht, ist das Berufungsgericht mit Recht und im Revisionsverfah-

ren unbeanstandet von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. In

Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Ver-

tragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staates an, mit dem der Vertrag

die engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und ande-

ren urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungs-

pflicht auferlegen, im allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Ge-

schäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB; vgl.

MünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 264; Schricker/Katzen-

berger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 156 ff.; ferner zum alten

Recht BGHZ 19, 110, 113 – Sorrel and Son; BGH, Urt. v. 7.12.1979

I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 – Monumenta Germaniae Historica). Soweit

auf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwen-

den ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298

– GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380, 387 f. – Spielbankaffaire), führt dies

ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.

c)

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage beantwortet,

ob dem Kläger für seine Kompositionen in Deutschland Urheberrechtsschutz zu-

steht. Da der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ist (§ 120 UrhG) und die fraglichen Werke – soweit ersichtlich – auch nicht

erstmals in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erschienen sind

(vgl. § 121 Abs. 1 UrhG), kommt ein Schutz seiner Werke im Inland in erster Linie

auf der Grundlage von § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Revidier-

ten Berner Übereinkunft oder dem Welturheberrechtsabkommen in Betracht.

Nach beiden Abkommen werden die Werke des Angehörigen eines Vertrags-

staats in anderen Vertragsstaaten ebenso wie die Werke inländischer Urheber

geschützt (Art. 5 Abs. 1 RBÜ, Art. II Abs. 2 WUA).

aa) Obwohl die Sowjetunion seit 1973 Mitglied des Welturheberrechtsab-

kommens war, ist für Estland – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt

hat – nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitglied-

schaft nicht begründet worden. Andere ehemals der UdSSR angehörende Staa-

ten haben die bestehende Unsicherheit über ihren Verbleib im Welturheber-

rechtsabkommen durch Erklärungen beendet, wonach sie sich weiterhin an die-

ses Abkommen gebunden fühlten (vgl. Gavrilov, GRUR Int. 1994, 392, 394); in

diesen Fällen erscheint eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet. Eine

solche Erklärung Estlands ist dagegen nicht bekannt geworden. Unter diesen

Umständen kann der Schutz der Werke estnischer Urheber entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts nicht auf die Erwartung gestützt werden, Estland werde

künftig dem Welturheberrechtsabkommen beitreten. Abgesehen davon, daß der

Beitritt Estlands zu anderen Abkommen (WIPO-Konvention, PCT und RBÜ) kei-

nen Hinweis auf einen künftigen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen gibt,

könnte die bloße Erwartung des Beitritts die Anwendung der Bestimmungen die-

ses Abkommens nicht rechtfertigen.

bb) Im Streitfall kommt es auf eine künftige Mitgliedschaft Estlands im Wel-

turheberrechtsabkommen auch gar nicht an. Denn Estland ist – wie im Beru-

fungsurteil angeführt – seit 26. Oktober 1994 Mitglied der Pariser Fassung der

Revidierten Berner Übereinkunft (vgl. GRUR Int. 1994, 966). Ungeachtet eines

früheren, über das Welturheberrechtsabkommen vermittelten Schutzes sind die

Werke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither in Deutschland ebenso ge-

schützt wie die Werke inländischer Urheber (Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 1

RBÜ). Dies gilt nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auch

für die Werke, deren Schutzdauer in Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht

abgelaufen war (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).

d) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die

Verlagsrechte an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben hat.

aa) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen

Rechtslage war die VAAP aufgrund des sowjetischen Außenhandelsmonopols be-

rechtigt, mit der Beklagten den Generalvertrag vom 24. November 1978 abzu-

schließen.

(1) Das sowjetische Außenhandelsmonopol wirkte sich im Urheberrecht in

der Weise aus, daß es den Urhebern mit sowjetischer Staatsangehörigkeit ver-

boten war, Ausländern Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen (vgl. Lo-

eber in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Lieferung

Okt. 1980, Sowjetunion, Einführung S. 14; BGHZ 64, 183, 188 – August Vier-

zehn). Anstelle der Urheber konnte allein die staatliche Agentur VAAP solche

Nutzungsrechte zugunsten von Ausländern einräumen. Dabei spricht allerdings

nichts dafür, daß die VAAP – wie es das Berufungsgericht gemeint hat – als ge-

setzlicher Vertreter tätig geworden und im Namen des jeweiligen Urhebers Ver-

träge mit ausländischen Nutzern geschlossen hat. Mit Recht weist die Revision

darauf hin, daß der Text des Generalvertrages es nahelegt, daß die VAAP im ei-

genen Namen und – jedenfalls ihrem Anspruch nach – auf Rechnung des

Rechtsinhabers gehandelt hat (vgl. Loeber aaO Einführung S. 16, wo es heißt, die

VAAP handele im Verhältnis zum Urheber wie ein Kommissionär; anders jedoch

Einführung S. 14, wo die VAAP mit einem gesetzlichen Vertreter verglichen wird).

Doch auch wenn die VAAP bei der Einräumung von Nutzungsrechten im eigenen

Namen gehandelt hat, deutet dies – entgegen der Ansicht der Revision – nicht auf

eine durch Gesetz vermittelte Rechtsinhaberschaft der VAAP hin; denn für eine

solche Übertragung von Rechten auf die VAAP gibt es keine Anhaltspunkte.

Vielmehr ist davon auszugehen, daß die VAAP – ohne selbst Inhaber der ent-

sprechenden Rechte zu sein – durch die gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt

war, im eigenen Namen über die (fremden) Nutzungsrechte zu verfügen.

(2) Für die Frage, ob die VAAP der Beklagten wirksam Verlagsrechte an

den in Rede stehenden Kompositionen des Klägers einräumen konnte, ist – un-

abhängig davon, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung oder um

eine Verfügungsermächtigung handelt – nach internationalem Privatrecht nicht

auf das Vertragsstatut, sondern auf das Wirkungsstatut, also auf das Recht des

Landes abzustellen, in dem von der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis Ge-

brauch gemacht werden sollte (vgl. BGHZ 64, 183, 192 – August Vierzehn; BGH,

Urt. v. 26.4.1990 – VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; BGHZ 128, 41, 47; zur

Gleichbehandlung von Vollmacht und Einwilligung als Hilfsgeschäften

MünchKomm/Spellenberg aaO vor Art. 11 EGBGB Rdn. 28 f.). Dies ist im Streitfall

das Recht der Sowjetunion.

bb) Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der So-

wjetunion geltende Außenhandelsmonopol muß auch in Deutschland beachtet

werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland war grundsätzlich aufgrund völker-

rechtlicher Verträge verpflichtet, das in der Sowjetunion bestehende staatliche

Außenhandelsmonopol zu beachten (vgl. Abkommen über Allgemeine Fragen des

Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 25.4.1958 – BGBl. 1959 II S. 222).

Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. April

1975 (BGHZ 64, 183, 189 – August Vierzehn) ausgegangen (vgl. ferner Dietz,

GRUR Int. 1975, 341, 343; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 323; ders., The Interna-

tional Lawyer 9 (1975), S. 197, 205 ff.).

(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der deutsche

ordre public (Art. 6 EGBGB) der Wirksamkeit der Verfügung der VAAP über die

Nutzungsrechte des Klägers im Zeitpunkt der Rechtseinräumung nicht entgegen-

stand.

Das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion bei der Einräumung

urheberrechtlicher Nutzungsrechte hat allerdings dazu geführt, daß der Urheber

nicht selbst darüber befinden konnte, ob und gegebenenfalls wem Rechte für die

Nutzung seiner Werke im Ausland eingeräumt werden. Eine solche Regelung ist

mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts nicht ohne weiteres

vereinbar, das – im Regelfall – allein dem Urheber die Befugnis zuspricht, über

die Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Auch wenn das deutsche Recht

einzelne Befugnisse des Urhebers einer kollektiven Wahrnehmung durch eine

Verwertungsgesellschaft unterwirft (§ 20b Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 49

Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG), ging das staatliche Vermittlungsmonopol der

Sowjetunion ungleich weiter, weil es sich nicht allein auf Sachverhalte bezog, bei

denen eine individuelle Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse aus

Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen war. Andererseits räumte die VAAP –

zumindest in der Regel – nur Rechte an veröffentlichten Werken ein (vgl. Loeber

aaO Einführung S. 15). Im übrigen wäre eine Anwendung von Art. 6 EGBGB auf

das staatliche sowjetische Vermittlungsmonopol mit der in völkerrechtlichen Ver-

trägen (vgl. das oben zitierte Abkommen v. 25.4.1958) übernommenen Verpflich-

tung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht ohne weiteres vereinbar

gewesen

(zu konkludenten Vorbehaltsklauseln

in Staatsverträgen vgl.

MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 29; Brenscheidt, RIW 1974,

322, 324). Schließlich ist zu beachten, daß angesichts der damals bestehenden

Lage eine Anerkennung des staatlichen sowjetischen Vermittlungsmonopols im

allgemeinen im Interesse der betroffenen Urheber lag, weil andernfalls eine Nut-

zung ihrer Werke im Ausland völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Unter diesen

Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung des

staatlichen Vermittlungsmonopols der Sowjetunion zu den Grundgedanken des

deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in

so starkem Widerspruch steht, daß dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint.

(3) Die Revision wendet demgegenüber ein, daß bei der Prüfung der Frage,

ob der deutsche ordre public der Anwendung ausländischen Rechts entgegen-

steht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Da mit dem staatlichen

Außenhandelsmonopol auch die völkerrechtliche Verpflichtung zu seiner Aner-

kennung und Beachtung entfallen sei, stehe der Anwendung des deutschen ordre

public nichts mehr im Wege. Dem kann nicht beigetreten werden.

Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach bei Prüfung des ordre-

public-Vorbehalts regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei

(vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 – IVa ZR 231/87, NJW 1989, 2197, 2199; BGHZ

138, 331, 335, jeweils zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; MünchKomm/Sonnenberger

aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 56 u. 65), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Für

die Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend,

die bei seiner Vornahme gegolten haben (RGZ 55, 36, 39 f.; BGH, Urt. v.

2.2.1999 – KZR 51/97, GRUR 1999, 776, 777 = WRP 1999, 542 – Coverdisk,

m.w.N.). Diese Regel beansprucht auch im Streitfall Gültigkeit. Sie beruht auf der

Erwägung, daß es im allgemeinen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht ver-

einbar wäre, wenn ein Rechtsgeschäft, das zum Zeitpunkt seines Abschlusses

den damals geltenden Vorschriften entsprochen hat, aufgrund einer Änderung der

Rechtslage unwirksam würde oder die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

nachträglich durch eine Gesetzesänderung geheilt werden könnte. Dies gilt ins-

besondere, wenn die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäfts in Rede steht. Dar-

über hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange das

sowjetische Außenhandelsmonopol bestand, konnten – abgesehen von der be-

sonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung “August Vierzehn” (BGHZ 64,

183) zugrunde lag – entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mit

den zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das Abkommen

vom 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959

(BGBl. II S. 221) die Beachtung des Außenhandelsmonopols bei allen deutsch-

sowjetischen Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb (Brenscheidt, RIW

1974, 322, 324). Die von der Revision vertretene Ansicht hätte unter den gegebe-

nen Umständen zur Folge, daß mit der Abschaffung des sowjetischen Außenhan-

delsmonopols (vgl. dazu Gavrilov, GRUR Int. 1991, 338, 341) sämtliche urheber-

vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Urhebern sowjetischer Staatsangehö-

rigkeit und ausländischen Verlagen oder sonstigen Nutzern in Ermangelung einer

gültigen Vertretungs- oder Verfügungsmacht der VAAP von einem Tag auf den

anderen unwirksam geworden wären und damit eine Kontinuität der Rechtsein-

räumung über diesen Zeitpunkt hinweg unmöglich gewesen wäre. Eine solche er-

zwungene Unterbrechung der Vertragsbeziehungen wäre nicht nur für die Nutzer-

seite nachteilig gewesen; sie hätte auch nicht im Interesse der betroffenen Urhe-

ber gelegen.

e) Mit der Abschaffung des Außenhandelsmonopols und der Auflösung der

VAAP sind die der Beklagten eingeräumten Verlagsrechte entgegen der Ansicht

der Revision nicht an den Kläger zurückgefallen. Dies ergibt sich schon daraus,

daß die VAAP im Rahmen des staatlichen Vermittlungsmonopols – wie oben dar-

gelegt – nicht als Lizenznehmer des Urhebers, sondern aufgrund einer gesetzli-

chen Ermächtigung oder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht tätig ge-

worden ist. Die von der Revision erörterte Streitfrage, ob die vom Lizenznehmer

vergebenen Unterlizenzen bei Beendigung des an sich auf eine längere Zeit ge-

schlossenen Lizenzvertrags ipso iure an den Urheber zurückfallen oder ob sie als

abgespaltene Nutzungsrechte ihrem dinglichen Charakter entsprechend (vgl. § 33

UrhG) erhalten bleiben (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG

Rdn. 27; ders., Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 11; Wente/Härle, GRUR

1997, 96 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103 ff.; Haberstumpf, Festschrift für

Hubmann, 1985, S. 127, 140 ff., jeweils m.w.N.), stellt sich daher im Streitfall

nicht.

f) Da Estland nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre

1991 dem Welturheberrechtsabkommen nicht beigetreten ist und auch keine Er-

klärung abgegeben hat, sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu fühlen,

ist nicht auszuschließen, daß es in der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union im

Oktober 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtli-

chen Abkommen angehört hat. Dies hätte zur Folge, daß in dieser Zeit für die

Werke estnischer Urheber in Deutschland kein Urheberrechtsschutz bestanden

hätte. Auf den Bestand des Verlagsrechts der Beklagten hätte eine solche Unter-

brechung indessen keine Auswirkungen.

Wie bereits dargelegt, waren die Werke des Klägers in Deutschland nach

§ 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 WUA geschützt, solange der Kläger

Staatsangehöriger der UdSSR war. Nach dem Wiedererlangen der Unabhängig-

keit Estlands besaß der Kläger die estnische Staatsangehörigkeit; aus der

Staatsangehörigkeit der UdSSR war er ausgeschieden. Das Welturheberrechts-

abkommen enthält weder für der Fall der Sezession noch für den der Dismembra-

tion eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Es bestimmt lediglich, daß ei-

ne Kündigung der Mitgliedschaft erst zwölf Monate nach der Kündigungsanzeige

wirksam wird (Art. XIV Abs. 2 WUA; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 RBÜ). Ob über diese

Frist hinaus, an deren entsprechende Anwendung im Streitfall zu denken wäre,

den ehemals der UdSSR angehörigen Staaten noch längere Übergangsfristen bis

zur Klärung der weiteren Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen zu ge-

währen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn der urhe-

berrechtliche Schutz der Werke des Klägers in Deutschland vor dem erneuten

Beitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen war, ist das der Beklagten einge-

räumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen.

Im Streitfall sind der Beklagten die Verlagsrechte “für die Dauer der urheber-

rechtlichen Schutzfrist übertragen” worden; dies bedeutet, daß die Vertragspar-

teien bei Vertragsschluß davon ausgegangen sind, daß der Verlagsvertrag im

Hinblick auf die in der Sowjetunion geltende Schutzdauer (vgl. Loeber aaO Ein-

führung S. 33) und den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 lit. a WUA i.V.

mit Art. 4 des zur Pariser Fassung der urheberrechtlichen Übereinkünfte ergan-

genen Zustimmungsgesetzes vom 17. August 1973 (BGBl. II S. 1069) noch 25

Jahre über den Tod des Klägers hinaus laufen würde. Zwar erlischt das vom Be-

stand des Urheberrechts abhängige Verlagsrecht stets mit dem Ablauf des urhe-

berrechtlichen Schutzes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 VerlG Rdn. 7).

Angesichts der besonderen Umstände hätte jedoch ein – vorübergehendes – Er-

löschen des Verlagsrechts nicht die Beendigung des Verlagsvertrags zur Folge.

Vielmehr ist für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes von

einem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wieder-

aufleben des Verlagsrechts mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichen

Schutzes auszugehen.

g) Das Berufungsgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, der Ver-

lagsvertrag sei durch die im Mai 1993 ausgesprochene außerordentliche Kündi-

gung des Verlagsvertrages durch den Kläger nicht beendet worden, weil dem

Kläger kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite gestanden habe. Gegen

diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar obliegt die Entschei-

dung darüber, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, in erster Linie dem

Tatrichter. Doch kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung darauf

überprüfen, ob sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der ge-

botenen Weise gewichtet worden sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht das

berechtigte Interesse des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, sich durch die

Kündigung von der mit dem Außenhandelsmonopol verbundenen staatlichen Be-

vormundung zu befreien und eine eigenständige Entscheidung über die Vergabe

der Verlagsrechte an seinen Kompositionen treffen zu können.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt

vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichti-

gung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu-

gemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.6.1958 – I ZR 132/57, GRUR

1959, 51, 53 – Subverlagsvertrag; Urt. v. 25.2.1977 – I ZR 67/75, GRUR 1977,

551, 553 – Textdichteranmeldung; Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79, GRUR 1982,

41, 43, 45 – Musikverleger III; Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 94/82, GRUR 1984, 754,

756 – Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten; Urt. v. 14.11.1996

I ZR 201/94, GRUR 1997, 236, 238 – Verlagsverträge). Im Streitfall stellt es

durchaus einen gewichtigen Gesichtspunkt dar, daß die Arbeit der Beklagten als

Verlegerin der fraglichen Kompositionen offenbar keinerlei Anlaß zu Beanstan-

dungen gegeben hat. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte mit einer deutlich

längeren Laufzeit des Verlagsvertrags gerechnet und in gewissem Umfang An-

fangsinvestitionen getätigt hat, die sich über die gesamte Laufzeit des Verlags-

vertrags amortisieren sollten. Auf der anderen Seite steht das besonders gewich-

tige Interesse des Klägers, selbst darüber entscheiden zu können, wer seine

Werke verlegt. Wird dem Urheber in dieser Situation die Möglichkeit verwehrt,

sich aus dem von der staatlichen Agentur geschlossenen Verlagsvertrag zu lösen

und einen Verleger eigener Wahl und eigenen Vertrauens mit der Ausübung des

Verlagsrechts zu betrauen, würde die in der staatlichen Bevormundung liegende

Einschränkung der Gestaltungsfreiheit perpetuiert. Schließlich ist auch zu berück-

sichtigen, daß die Beklagte die für eine außerordentliche Kündigung sprechenden

Umstände kannte. Ohne daß ihr in irgendeiner Weise ein Vorwurf zu machen wä-

re, konnte sie sich darüber im klaren sein, daß es dem Urheber im Falle einer Ab-

schaffung des staatlichen Vermittlungsmonopols nicht verwehrt werden würde,

sein Wahlrecht hinsichtlich der Person seines Verlegers auszuüben.

Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigung des Verlagsver-

trags aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nicht

festgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist

nicht anwendbar. Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dieser starren Aus-

schlußfrist um eine Sonderregelung für Dienstverträge handelt, die sich nicht auf

andere Vertragsverhältnisse übertragen läßt (st. Rspr.; BGH GRUR 1977, 551,

554 – Textdichteranmeldung; GRUR 1982, 41, 43 – Musikverleger III; BGHZ 133,

331, 335 f. – Altunterwerfung II). Im Streitfall hat die Frist für die außerordentliche

Kündigung frühestens zu laufen begonnen, nachdem sich herausgestellt hatte,

daß die Werke des Klägers auch in Zukunft in den fraglichen Ländern geschützt

sein würden. Klarheit ist in dieser Frage jedenfalls nicht vor dem Beitritt Estlands

zur Berner Union im Jahre 1994 eingetreten. Damit ist die vom Kläger im Mai

1993 ausgesprochene Kündigung rechtzeitig erfolgt.

2.

Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in anderen Ländern:

Der geschlossene Verlagsvertrag ist nicht nur auf eine Verwertung der Kom-

positionen in Deutschland gerichtet. Der Beklagten wurden vielmehr auch Rechte

für elf weitere Länder eingeräumt. Auch der Feststellungsantrag umfaßt nicht nur

die Verwertung der fraglichen Kompositionen in Deutschland, sondern richtet sich

generell gegen die Ausübung des Verlagsrechts durch die Beklagte. Auch inso-

weit sind die Verlagsrechte der Beklagten aufgrund der außerordentlichen Kündi-

gung des Kläger hinsichtlich der Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavier-

stücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für

Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” erloschen.

Obwohl es hier um die Ausübung des Verlagsrecht außerhalb Deutschlands

geht, ist ebenfalls das deutsche Recht als Vertragsstatut anzuwenden. Die Frage,

ob zwingende Regelungen des jeweiligen Schutzlandes der Einräumung der

Verlagsrechte unter den gegebenen Umständen entgegenstehen, kann offenblei-

ben, weil die Berechtigung der Beklagten in jedem Fall durch die außerordentli-

che Kündigung beendet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Ver-

wertung außerhalb Deutschlands deutlich niedrigere Anforderungen an die Vor-

aussetzungen der außerordentlichen Kündigung zu stellen sind. Denn anders als

bei der Verwertung in Deutschland konnte die Beklagte hinsichtlich der ausländi-

schen Verlagsrechte ohnehin nicht mit einer langen Laufzeit des Vertrages rech-

nen, weil sich die VAAP vorbehalten hatte, für diese Länder jeweils gesonderte

Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Ist die Schwelle für

eine außerordentliche Kündigung hinsichtlich dieser Rechte deutlich niedriger,

läßt sich auch ohne weitere Feststellungen schon jetzt abschließend beurteilen,

daß die Kündigung auch insoweit zum Erlöschen des Verlagsrechts der Beklagten

geführt hat.

3.

Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 2 und 6 bis 8 des Klageantrags:

Was die drei Sinfonien des Klägers sowie seine Musik für Kammerorchester

angeht, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des mit der VAAP ge-

schlossenen Verlagsvertrags und der vom Kläger ausgesprochenen außerordent-

lichen Kündigung. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung

über die Verlagsrechte an diesen Kompositionen nicht möglich. Denn die Be-

klagte hat sich hinsichtlich der drei Sinfonien sowie hinsichtlich einer “Musik für

Kammerorchester” auf eine Subvertragslizenz berufen, die ihr von dem finnischen

Verlag FAZER Music Inc. eingeräumt worden sei. Dabei ist bislang unklar, ob die-

se “Musik für Kammerorchester” mit der “Musik für Kammerorchester für Flöte,

Horn und Streicher” identisch ist, die Gegenstand des Klageantrags ist.

Da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – die Frage eines

Subverlagsrechts offengelassen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

4. Unter den gegebenen Umständen kann die bislang im Verfahren uner-

örtert gebliebene Frage offenbleiben, ob die der Beklagten aufgrund des Gene-

ralvertrags aus dem Jahre 1978 “für das Territorium der BRD und Westberlins”

eingeräumten Verlagsrechte auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung auf

das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt geblieben sind (vgl. BGHZ 133,

281, 291 – Klimbim; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor § 120

UrhG Rdn. 37 f.). Soweit der Feststellungsantrag schon jetzt Erfolg hat (oben un-

ter II.1. und 2.), bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, weil die Berechti-

gung der Beklagten aus dem Verlagsvertrag aufgrund der ausgesprochenen au-

ßerordentlichen Kündigung ohnehin erloschen ist. Soweit eine Zurückverweisung

erfolgt (oben II.3.), spielt die Frage des Lizenzgebietes ebenfalls keine Rolle.

Denn bei dem nunmehr noch zu prüfenden Vorbringen der Beklagten geht es um

einen Rechteerwerb über den finnischen Verlag FAZER, der in beiden Stufen –

Kläger/FAZER und FAZER/Beklagte – erst nach der Wiedervereinigung stattge-

funden hat und daher mit der Bestimmung von Deutschland, Österreich und der

Schweiz als Lizenzgebiet (Anlage B 13) in jedem Fall auch die neuen Bundeslän-

der erfaßt.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzu-

heben. Da hinsichtlich der streitgegenständlichen Kompositionen “Ein Nest im

Wind”, “Drei Klavierstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die

Stadt Duisburg für Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” ein anderer

Rechteerwerb nicht in Betracht kommt, ist der Senat in der Lage, über diesen Teil

des Rechtsstreits abschließend in der Sache zu entscheiden und insoweit das

landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich der

anderen vier Werke (Sinfonien Nr. 1 bis 3 und “Musik für Kammerorchester für

Flöte, Horn und Streicher”) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfah-

ren wird zu klären sein, ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – über den finni-

schen Verlag FAZER Subverlagsrechte an den drei Sinfonien sowie an der “Musik

für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” erworben hat, wobei hinsicht-

lich der zuletzt genannten Komposition gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob

das im Subverlagsvertrag mit FAZER genannte Werk “Musik für Kammerorche-

ster” mit der vorliegend im Streit stehenden “Musik für Kammerorchester für Flöte,

Horn und Streicher” identisch ist. Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu be-

achten haben, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um Verlagsrechte der Be-

klagten für Deutschland und elf weitere Länder geht, daß aber die von FAZER

erworbenen Subverlagsrechte nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nur

zwei dieser Länder, nämlich Deutschland und die Schweiz, betreffen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Schaffert