Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2001 – IX ZA 26/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Ganter, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

am 29. März 2001

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13. März 2001 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

1. Der Kläger, dessen Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden

ist, hat Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Berufungsurteil bean-

tragt. Am 8. März 2001 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den An-

trag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die beantragte Rechts-

verfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 119 ZPO).

Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellung eingelegt und beantragt, "den

bisher befindenden IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus Besorgnis der

Befangenheit für das weitere Verfahren auszuschließen, gem. der Vorschrift

des § 42 ZPO".

2. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

Es ist schon zweifelhaft, ob es zulässig ist. Denn ein ganzes Gericht

oder einer seiner Spruchkörper als solcher kann nicht in zulässiger Weise ab-

gelehnt werden.

Allerdings hat der Kläger auch ausgeführt, die Besorgnis der Befangen-

heit sei begründet gegen den IX. Zivilsenat "vertreten durch die Richter

Dr. Kreft, Dr. Zugehör, Stodolkowitz, Raebel, Dr. Fischer". Sofern dies als ein

Ablehnungsgesuch gegen die bezeichneten Richter persönlich zu verstehen

ist, die am Beschluß vom 8. März 2001 mitgewirkt haben, ist das Gesuch sach-

lich nicht gerechtfertigt. Denn zur Begründung macht der Kläger nur geltend,

seine Revision müsse Erfolg haben und "in diesem aktuellen Verfahren" seien

"weitgehende Vorschriften der verschiedensten Gesetze, vor allem aber auch

des Art. 14 GG verletzt worden". Zudem habe sich der IX. Zivilsenat mit seinem

pauschal begründeten Beschluß "an die vorsätzliche Rechtsbeugung gem. der

Vorschrift des § 339 StGB beteiligt".

Damit wird lediglich das Ergebnis der durch § 114 ZPO gebotenen Prü-

fung der Erfolgsaussicht beanstandet. Dies vermag ein Ablehnungsgesuch von

Rechts wegen in keinem Fall zu begründen. Unterschiedliche Rechtsansichten

begründen für eine verständige Partei nicht die Besorgnis, daß die beteiligten

Richter für ein neues Verfahren einseitig festgelegt seien. Die erlassene ableh-

nende Entscheidung brauchte auch nicht näher begründet zu werden, weil so-

gar eine entsprechende ablehnende Entscheidung über die Revision selbst

nicht notwendigerweise einer Begründung bedürfte (§ 554b ZPO).

Kirchhof

Ganter

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz