BGH Beschluss vom 29.03.2001 – IX ZA 26/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Ganter, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
am 29. März 2001
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13. März 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
1. Der Kläger, dessen Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden
ist, hat Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Berufungsurteil bean-
tragt. Am 8. März 2001 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den An-
trag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die beantragte Rechts-
Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellung eingelegt und beantragt, "den
bisher befindenden IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus Besorgnis der
Befangenheit für das weitere Verfahren auszuschließen, gem. der Vorschrift
des § 42 ZPO".
2. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
Es ist schon zweifelhaft, ob es zulässig ist. Denn ein ganzes Gericht
oder einer seiner Spruchkörper als solcher kann nicht in zulässiger Weise ab-
gelehnt werden.
Allerdings hat der Kläger auch ausgeführt, die Besorgnis der Befangen-
heit sei begründet gegen den IX. Zivilsenat "vertreten durch die Richter
Dr. Kreft, Dr. Zugehör, Stodolkowitz, Raebel, Dr. Fischer". Sofern dies als ein
Ablehnungsgesuch gegen die bezeichneten Richter persönlich zu verstehen
ist, die am Beschluß vom 8. März 2001 mitgewirkt haben, ist das Gesuch sach-
lich nicht gerechtfertigt. Denn zur Begründung macht der Kläger nur geltend,
seine Revision müsse Erfolg haben und "in diesem aktuellen Verfahren" seien
"weitgehende Vorschriften der verschiedensten Gesetze, vor allem aber auch
des Art. 14 GG verletzt worden". Zudem habe sich der IX. Zivilsenat mit seinem
pauschal begründeten Beschluß "an die vorsätzliche Rechtsbeugung gem. der
Vorschrift des § 339 StGB beteiligt".
Damit wird lediglich das Ergebnis der durch § 114 ZPO gebotenen Prü-
fung der Erfolgsaussicht beanstandet. Dies vermag ein Ablehnungsgesuch von
Rechts wegen in keinem Fall zu begründen. Unterschiedliche Rechtsansichten
begründen für eine verständige Partei nicht die Besorgnis, daß die beteiligten
Richter für ein neues Verfahren einseitig festgelegt seien. Die erlassene ableh-
nende Entscheidung brauchte auch nicht näher begründet zu werden, weil so-
gar eine entsprechende ablehnende Entscheidung über die Revision selbst
nicht notwendigerweise einer Begründung bedürfte (§ 554b ZPO).
Kirchhof
Ganter
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz