Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.03.2001 – IX ZR 256/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 29. März 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 10. April 2000, berichtigt durch Be-

schluß vom 17. Mai 2000, wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.282,12 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfra-

gen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision verspricht im Ergeb-

nis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Der Ansicht der Revision, die Verjährung des Anspruchs der Klägerin

auf Ersatz von Verdienstausfall sei in der Zeit vom 2. März 1988 bis

14. September 1990 nicht gehemmt gewesen, weil ihr damaliger Rechtsanwalt

die Verhandlungen mit der Staatlichen Versicherung der DDR habe "einschla-

fen" lassen, kann selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man auf die Vorschrift

des § 477 Abs. 1 Ziff. 6 ZGB-DDR die zu § 852 Abs. 2 BGB entwickelte BGH-

Rechtsprechung anwendet. Ein derartiges "Einschlafenlassen" durch den Er-

satzberechtigten wird insbesondere dann angenommen, wenn er den Zeitpunkt

versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen

spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen

mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH,

Urt. v. 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338; v. 6. März 1990

- VI ZR 44/89, NJW-RR 1990, 664, 665). Da mit anwaltlichem Schreiben vom

18. Februar 1988 der Staatlichen Versicherung mitgeteilt worden war, daß die

Klägerin ab 9. Februar 1988 "probeweise" wieder vollschichtig tätig sei, lag es

für die Staatliche Versicherung auf der Hand, daß sich die Frage nach weite-

rem Verdienstausfall erst stellte, wenn man den Versuch eines vollschichtigen

Arbeitens als abgeschlossen betrachten konnte. Daß dieser Versuch geschei-

tert war, konnte die Versicherung dem weiteren Anwaltsschreiben vom 26. Juni

1989 entnehmen.

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter

Raebel