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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – V ZR 142/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

F. K. D. war Mitglied der LPG "V. K. " F. ,

aus der er 1970 ausschied. Durch Vereinbarung vom 18. März 1970 überließ er

der LPG das mit einem Wohnhaus, Stall und Scheune bebaute Grundstück der

LPG zur weiteren Nutzung, auch zur Überlassung an Dritte. 1971 wurde das

Verhältnis auf einen Kreispachtvertrag umgestellt. Die LPG wies das Grund-

stück den bei ihr beschäftigten Beklagten zu Wohnzwecken zu. Diese setzten

das Haus in Eigen- und Fremdarbeit instand und zahlten an die LPG, die die

Kosten vorgestreckt hatte, einen Betrag von rund 23.000 Mark/DDR für Reno-

vierungsarbeiten in jährlichen Raten zurück.

1985 verstarb F. K. D. und wurde von den Klägern be-

erbt, die das Grundstück von den Beklagten herausverlangen. Das Oberlan-

desgericht hat der Klage stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben

und die Sache zurückverwiesen. Er hat zwar ein auf Art. 233 § 2 a Abs. 1

Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4, 5, 12 SachenRBerG gestütztes Besitz-

recht verneint, dem Berufungsgericht aber aufgegeben zu prüfen, ob ein "son-

stiger Nutzungsvertrag" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpG zustande

gekommen ist und unter Umständen fortbesteht oder ob ein Zurückbehaltungs-

recht wegen eines Wertersatzanspruchs nach § 356 ZGB gegeben ist (Urt. v.

16. April 1999, V ZR 57/98, VIZ 1999, 488 f).

Das Berufungsgericht hat der Klage, der die Beklagten nur noch im We-

ge des Zurückbehaltungsrechts einen Wertersatzanspruch in Höhe von

80.000 DM entgegengesetzt haben, erneut stattgegeben. Dagegen haben die

Beklagten wiederum Revision eingelegt, den Rechtsstreit dann aber in der

Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben sich der Erledigungserklä-

rung angeschlossen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben, da dies

unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes billigem Ermessen ent-

Im Streit war nur noch die Frage, ob den Beklagten das geltend ge-

machte Zurückbehaltungsrecht zustand. Die Auffassung des Berufungsge-

richts, dies sei zu verneinen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei

kommt es auf die Frage, wann die werterhöhenden Maßnahmen vorgenommen

worden sind, nicht entscheidend an. Entweder greift § 356 ZGB ein oder § 812

Abs. 1 BGB. Soweit das Berufungsgericht meint, die Abzahlungsvereinbarung,

d.h. die Vereinbarung über die Erstattung der Kosten für die Renovierungsar-

beiten, die die LPG vorgestreckt hatte, sei möglicherweise als Gegenleistung,

und damit mit Rechtsgrund gezahlt, für die eingeräumte Nutzung der Gebäude

zu werten, wird vom Sachvortrag der Parteien nicht gedeckt. Die LPG und die

Beklagten hatten sich seinerzeit vorgestellt, daß die Beklagten ein Nutzungs-

recht nach § 291 ZGB erhielten (was sogar eingetragen wurde), daß sie also in

eigenes Vermögen investierten. Damit ist die Annahme, daß ein Nutzungsent-

gelt gezahlt werden sollte, nicht vereinbar. Ein Wertersatzanspruch ist daher

dem Grunde nach gegeben. Da die Höhe dieses Anspruchs jedoch noch weite-

rer Feststellungen bedurft hätte, deren Ergebnis offen ist, ist es gerechtfertigt,

die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier