BGH Beschluss vom 29.03.2001 – V ZR 142/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
F. K. D. war Mitglied der LPG "V. K. " F. ,
aus der er 1970 ausschied. Durch Vereinbarung vom 18. März 1970 überließ er
der LPG das mit einem Wohnhaus, Stall und Scheune bebaute Grundstück der
LPG zur weiteren Nutzung, auch zur Überlassung an Dritte. 1971 wurde das
Verhältnis auf einen Kreispachtvertrag umgestellt. Die LPG wies das Grund-
stück den bei ihr beschäftigten Beklagten zu Wohnzwecken zu. Diese setzten
das Haus in Eigen- und Fremdarbeit instand und zahlten an die LPG, die die
Kosten vorgestreckt hatte, einen Betrag von rund 23.000 Mark/DDR für Reno-
vierungsarbeiten in jährlichen Raten zurück.
1985 verstarb F. K. D. und wurde von den Klägern be-
erbt, die das Grundstück von den Beklagten herausverlangen. Das Oberlan-
desgericht hat der Klage stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben
und die Sache zurückverwiesen. Er hat zwar ein auf Art. 233 § 2 a Abs. 1
recht verneint, dem Berufungsgericht aber aufgegeben zu prüfen, ob ein "son-
stiger Nutzungsvertrag" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpG zustande
gekommen ist und unter Umständen fortbesteht oder ob ein Zurückbehaltungs-
recht wegen eines Wertersatzanspruchs nach § 356 ZGB gegeben ist (Urt. v.
16. April 1999, V ZR 57/98, VIZ 1999, 488 f).
Das Berufungsgericht hat der Klage, der die Beklagten nur noch im We-
ge des Zurückbehaltungsrechts einen Wertersatzanspruch in Höhe von
80.000 DM entgegengesetzt haben, erneut stattgegeben. Dagegen haben die
Beklagten wiederum Revision eingelegt, den Rechtsstreit dann aber in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben sich der Erledigungserklä-
rung angeschlossen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben, da dies
unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes billigem Ermessen ent-
spricht (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
Im Streit war nur noch die Frage, ob den Beklagten das geltend ge-
machte Zurückbehaltungsrecht zustand. Die Auffassung des Berufungsge-
richts, dies sei zu verneinen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei
kommt es auf die Frage, wann die werterhöhenden Maßnahmen vorgenommen
worden sind, nicht entscheidend an. Entweder greift § 356 ZGB ein oder § 812
Abs. 1 BGB. Soweit das Berufungsgericht meint, die Abzahlungsvereinbarung,
d.h. die Vereinbarung über die Erstattung der Kosten für die Renovierungsar-
beiten, die die LPG vorgestreckt hatte, sei möglicherweise als Gegenleistung,
und damit mit Rechtsgrund gezahlt, für die eingeräumte Nutzung der Gebäude
zu werten, wird vom Sachvortrag der Parteien nicht gedeckt. Die LPG und die
Beklagten hatten sich seinerzeit vorgestellt, daß die Beklagten ein Nutzungs-
recht nach § 291 ZGB erhielten (was sogar eingetragen wurde), daß sie also in
eigenes Vermögen investierten. Damit ist die Annahme, daß ein Nutzungsent-
gelt gezahlt werden sollte, nicht vereinbar. Ein Wertersatzanspruch ist daher
dem Grunde nach gegeben. Da die Höhe dieses Anspruchs jedoch noch weite-
rer Feststellungen bedurft hätte, deren Ergebnis offen ist, ist es gerechtfertigt,
die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier