BGH Beschluss vom 02.04.2001 – II ZB 17/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2001
in der Handelsregistersache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2000 und
vom 26. Juni 2000 werden auf Kosten der Beteiligten als unzuläs-
sig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM
Gründe
I.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht F. vom
18. März 1998 ist die S. GmbH am 23. März 1998 wegen Ver-
mögenslosigkeit
im Handelsregister gelöscht worden. Das Landgericht
M. hat die Beschwerde der Beteiligten als früherer Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der GmbH am 25. Mai 1999 zurückgewiesen. Das Oberlan-
desgericht hat die weitere Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom
23. März 2000 zurückgewiesen. Die dagegen am 30. Mai 2000 zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Landgerichts erhobene "außerordentliche Beschwerde"
der Beteiligten hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit
eines derartigen Rechtsbehelfs zunächst als Gegenvorstellung behandelt und
diese durch Beschluß vom 26. Juni 2000 zurückgewiesen. Auf entsprechenden
gerichtlichen Hinweis hat die Beteiligte um Bescheidung ihres Rechtsbehelfs
durch den Bundesgerichtshof gebeten und auch gegen den zweiten Beschluß
des Oberlandesgerichts außerordentliche Beschwerde erhoben.
II.
Die Rechtsmittel sind unzulässig.
1. Gegen die Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. März
2000 im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG ist eine (weite-
re) Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet.
Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine
im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung
"greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-
vereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz
fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür
fehlt - worauf schon das Oberlandesgericht in seinem weiteren Beschluß vom
26. Juni 2000 die Beteiligte zutreffend hingewiesen hat - jeglicher Anhalts-
punkt.
2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich erst recht die Unan-
fechtbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2000, mit
dem es lediglich aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge zur Vermeidung von
Kostennachteilen den unzulässigen Rechtsbehelf der Beteiligten als Gegen-
vorstellung behandelt, sie über die diesbezügliche Rechtslage aufgeklärt und
ihr Rechtsschutzbegehren nochmals sachlich geprüft und für unbegründet er-
klärt hat.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer