Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2001 – II ZB 17/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2001

in der Handelsregistersache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2000 und

vom 26. Juni 2000 werden auf Kosten der Beteiligten als unzuläs-

sig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM

Gründe

I.

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht F. vom

18. März 1998 ist die S. GmbH am 23. März 1998 wegen Ver-

mögenslosigkeit

im Handelsregister gelöscht worden. Das Landgericht

M. hat die Beschwerde der Beteiligten als früherer Gesellschafterin und

Geschäftsführerin der GmbH am 25. Mai 1999 zurückgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat die weitere Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom

23. März 2000 zurückgewiesen. Die dagegen am 30. Mai 2000 zu Protokoll der

Geschäftsstelle des Landgerichts erhobene "außerordentliche Beschwerde"

der Beteiligten hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit

eines derartigen Rechtsbehelfs zunächst als Gegenvorstellung behandelt und

diese durch Beschluß vom 26. Juni 2000 zurückgewiesen. Auf entsprechenden

gerichtlichen Hinweis hat die Beteiligte um Bescheidung ihres Rechtsbehelfs

durch den Bundesgerichtshof gebeten und auch gegen den zweiten Beschluß

des Oberlandesgerichts außerordentliche Beschwerde erhoben.

II.

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

1. Gegen die Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. März

2000 im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG ist eine (weite-

re) Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet.

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine

im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im

vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung

"greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-

vereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz

fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür

fehlt - worauf schon das Oberlandesgericht in seinem weiteren Beschluß vom

26. Juni 2000 die Beteiligte zutreffend hingewiesen hat - jeglicher Anhalts-

punkt.

2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich erst recht die Unan-

fechtbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2000, mit

dem es lediglich aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge zur Vermeidung von

Kostennachteilen den unzulässigen Rechtsbehelf der Beteiligten als Gegen-

vorstellung behandelt, sie über die diesbezügliche Rechtslage aufgeklärt und

ihr Rechtsschutzbegehren nochmals sachlich geprüft und für unbegründet er-

klärt hat.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer