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BGH Beschluss vom 03.04.2001 – 1 StR 90/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 90/01

BESCHLUSS

vom

3. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 21. November 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe das Ablehnungsgesuch des An-

geklagten gegen den Vorsitzenden der Strafkammer und die bei-

sitzende Richterin am Landgericht zu Unrecht verworfen, weil

beide von den gegen die Justizbehörden in Regensburg gerich-

teten, in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfenen

Bombendrohungen des Angeklagten betroffen gewesen seien,

greift nicht durch. Der Verwerfungsbeschluß legt zwar lediglich

dar, daß eine Befangenheit der abgelehnten Richter nicht zu be-

sorgen sei. Nach § 24 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung eines

Richters aber daneben auch statt, wenn er von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Da das Landge-

richt in den Urteilsgründen im Rahmen seiner rechtlichen Würdi-

gung davon ausgeht, der Angeklagte habe auch den Tatbestand

der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) verwirklicht, lag es nahe in

Betracht zu ziehen, ob die abgelehnten Richter auch Verletzte im

Sinne des § 22 Nr. 1 StPO und deshalb von der Ausübung ihres

Amtes ausgeschlossen waren.

Die Revision trägt die Tatsachen, in denen sie den Verfahrens-

mangel sieht, vollständig vor. Sie rügt diesen Mangel unter dem

Gesichtspunkt des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338

Nr. 3 StPO, wenngleich die Mitwirkung eines ausgeschlossenen

Richters sich als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO

erweist. Das ist hier jedoch unschädlich, weil die Angriffsrichtung

der erhobenen Rüge dahin geht, die Ablehnung der Richter sei

rechtsfehlerhaft als nicht durchgreifend erachtet worden, eine

Ablehnung aber sowohl auf die Besorgnis der Befangenheit, als

auch auf den Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes ge-

stützt werden kann (§ 24 Abs. 1 StPO).

Die Ablehnungsrüge ist unbegründet, weil Befangenheit aus den

vom Landgericht dargelegten Gründen nicht zu besorgen war, die

Richter aber auch nicht Verletzte im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO

und deshalb nicht von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen

waren. Verletzt im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter nur

dann, wenn er durch die abzuurteilende Tat unmittelbar betroffen

ist; die strafbare Handlung muß sich als Eingriff in Rechte seiner

Person erweisen (BGHSt 1, 299; BayObLG NStZ 1993, 347;

Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 22 Rdn. 4). Die Androhung einer Spreng-

stoffexplosion (§ 308 StGB) im Landgerichtsgebäude richtete sich

ganz allgemein an die Justizbehörden als Drohungsadressat im

Sinne des § 241 Abs. 1 StGB, das heißt an die verantwortlichen

Organwalter. Nur sie kamen deshalb als Verletzte in Frage. Die

im Landgerichtsgebäude im übrigen tätigen Bediensteten und Be-

sucher konnten allenfalls potentielle Verbrechensopfer einer ge-

meingefährlichen Straftat nach § 308 StGB sein; der Angeklagte

hatte insoweit gerade nicht mit der Begehung eines individuell

gegen bestimmte Personen gerichteten Verbrechens gedroht. Sie

waren deshalb nur mittelbar betroffen. Mithin kommt es hier nicht

darauf an, ob und inwieweit es sich bei den Bediensteten - na-

mentlich den Richtern - um Personen handelt, die den Drohungs-

adressaten im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB "nahe stehen".

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