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BGH Beschluss vom 03.04.2001 – 1 StR 90/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 21. November 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe das Ablehnungsgesuch des An-
geklagten gegen den Vorsitzenden der Strafkammer und die bei-
sitzende Richterin am Landgericht zu Unrecht verworfen, weil
beide von den gegen die Justizbehörden in Regensburg gerich-
teten, in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfenen
Bombendrohungen des Angeklagten betroffen gewesen seien,
greift nicht durch. Der Verwerfungsbeschluß legt zwar lediglich
dar, daß eine Befangenheit der abgelehnten Richter nicht zu be-
sorgen sei. Nach § 24 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung eines
Richters aber daneben auch statt, wenn er von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Da das Landge-
richt in den Urteilsgründen im Rahmen seiner rechtlichen Würdi-
gung davon ausgeht, der Angeklagte habe auch den Tatbestand
der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) verwirklicht, lag es nahe in
Betracht zu ziehen, ob die abgelehnten Richter auch Verletzte im
Sinne des § 22 Nr. 1 StPO und deshalb von der Ausübung ihres
Amtes ausgeschlossen waren.
Die Revision trägt die Tatsachen, in denen sie den Verfahrens-
mangel sieht, vollständig vor. Sie rügt diesen Mangel unter dem
Gesichtspunkt des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338
Nr. 3 StPO, wenngleich die Mitwirkung eines ausgeschlossenen
Richters sich als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO
erweist. Das ist hier jedoch unschädlich, weil die Angriffsrichtung
der erhobenen Rüge dahin geht, die Ablehnung der Richter sei
rechtsfehlerhaft als nicht durchgreifend erachtet worden, eine
Ablehnung aber sowohl auf die Besorgnis der Befangenheit, als
auch auf den Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes ge-
stützt werden kann (§ 24 Abs. 1 StPO).
Die Ablehnungsrüge ist unbegründet, weil Befangenheit aus den
vom Landgericht dargelegten Gründen nicht zu besorgen war, die
Richter aber auch nicht Verletzte im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO
und deshalb nicht von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen
waren. Verletzt im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter nur
dann, wenn er durch die abzuurteilende Tat unmittelbar betroffen
ist; die strafbare Handlung muß sich als Eingriff in Rechte seiner
Person erweisen (BGHSt 1, 299; BayObLG NStZ 1993, 347;
Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 22 Rdn. 4). Die Androhung einer Spreng-
stoffexplosion (§ 308 StGB) im Landgerichtsgebäude richtete sich
ganz allgemein an die Justizbehörden als Drohungsadressat im
Sinne des § 241 Abs. 1 StGB, das heißt an die verantwortlichen
Organwalter. Nur sie kamen deshalb als Verletzte in Frage. Die
im Landgerichtsgebäude im übrigen tätigen Bediensteten und Be-
sucher konnten allenfalls potentielle Verbrechensopfer einer ge-
meingefährlichen Straftat nach § 308 StGB sein; der Angeklagte
hatte insoweit gerade nicht mit der Begehung eines individuell
gegen bestimmte Personen gerichteten Verbrechens gedroht. Sie
waren deshalb nur mittelbar betroffen. Mithin kommt es hier nicht
darauf an, ob und inwieweit es sich bei den Bediensteten - na-
mentlich den Richtern - um Personen handelt, die den Drohungs-
adressaten im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB "nahe stehen".
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