Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.04.2001 – 4 StR 579/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 22. August 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 der
Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Erpressung in 3 Fällen,
wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, wegen versuchter schwerer räuberi-
scher Erpressung sowie wegen versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit
versuchter Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-
teilt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,
soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen versuchter Freiheits-
beraubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (II 5 der Urteilsgründe) wen-
det.
a) Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen die
Zurückweisung von Ablehnungsanträgen beanstandet wird, greifen nicht durch.
Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts
in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2001, die durch das weitere Vorbringen
der Verteidigerin in der Gegenerklärung vom 5. März 2001 nicht entkräftet wer-
den.
b) Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II 5 der
Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Daß der Angeklagte nicht wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes
(§ 239 a StGB) verurteilt worden ist, obwohl er nach den Feststellungen den
damals fünfzehnjährigen Ihab E. -A. entführen wollte, um dessen Vater “zur
Zahlung angeblich geschuldeten Geldes zu bewegen”, beschwert ihn nicht.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung (II 1 der Urteils-
gründe), versuchter schwerer räuberischer Erpressung (II 2 der Urteilsgründe)
und wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen (II 3, 4 der Urteilsgründe) hat
dagegen keinen Bestand. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung
des auf die Vernehmung von zwei Sparkassenangestellten und eines weiteren
Zeugen gerichteten Beweisantrages durch das Landgericht:
a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte in einem illegalen
Spielcasino "als Garant für Ruhe und Ordnung" und - für kurze Zeit - auch als
Türsteher beschäftigt. Er hat bestritten, den Inhaber des Spielcasinos zur
Zahlung von 5.000 DM genötigt (II 1 der Urteilsgründe) und versucht zu haben,
die Zahlung eines weiteren Betrages von zunächst 15.000 DM (II 2, 3 der Ur-
teilsgründe) und schließlich 25.000 DM (Fall II 4 der Urteilsgründe) zu erzwin-
gen, obwohl entsprechende Zahlungsansprüche nicht bestanden. Der Ange-
klagte hat sich dahin eingelassen, er habe bei dem Inhaber des Spielcasinos
lediglich "des öfteren wegen seines Lohns von etwa zwei Monaten für seine
Tätigkeit" und wegen der Entlohnung eines Verwandten nachgefragt, der an
seiner Stelle einen Monat als Türsteher gearbeitet habe. Der Inhaber des
Spielcasinos habe ihm mitgeteilt, er habe Zahlungsprobleme, da zwei Schecks
eines Düsseldorfer Kunden keine Deckung gehabt hätten; er habe ihm einen
dieser Schecks ausgehändigt. Diesen Scheck habe er (der Angeklagte) von
einer Sachbearbeiterin “seiner Bank” fotokopieren lassen. Später habe er auf
Bitten des Inhabers des Spielcasinos den Düsseldorfer Kunden aufgesucht,
der ihm erklärt habe, an dem Abend, als er die Schecks ausgestellt habe, sei
"nicht ehrlich gespielt worden". Der Inhaber des Spielcasinos hat dies ebenso
bestritten wie den Bestand einer berechtigten Forderung des Angeklagten ge-
gen ihn und die Existenz der Schecks eines Düsseldorfer Kunden.
Die Verteidigerin des Angeklagten hat am 22. August 2000, dem letzten
Tag der Hauptverhandlung, die Vernehmung von zwei Angestellten der Spar-
kassenzweigstelle, bei der der Angeklagte ein Konto unterhielt, und die (er-
neute) Vernehmung eines weiteren Zeugen dazu beantragt, daß der Ange-
klagte zwei Schecks eines Düsseldorfer Kunden über einen Gesamtbetrag von
68.000 DM in Besitz hatte.
Das Landgericht hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
mit der Begründung abgelehnt, daß die in das Wissen der Zeugen gestellten
Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Anträge hätten
zudem "längst gestellt werden können" und seien "zur Überzeugung der Kam-
mer erst am 18. Verhandlungstag - und damit in Verschleppungsabsicht - vor-
getragen worden".
b) Diese Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist rechtsfehler-
haft:
aa) Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für
die Entscheidung ohne Bedeutung, muß es den Prozeßbeteiligten ermöglichen,
sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einzu-
stellen, und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als
rechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft beurteilen zu können. Der Ablehnungsbe-
schluß muß deshalb nicht nur ergeben, ob das Gericht die Beweistatsache aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als bedeutungslos ansieht, sondern
muß diese Wertung auch begründen (vgl. BGH NStZ 2000, 267; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m.w.N.). Bereits daran
fehlt es, da der Ablehnungsbeschluß sich insoweit lediglich auf die Wiederho-
lung des Gesetzeswortlauts beschränkt.
Die Annahme des Landgerichts, die in das Wissen der Zeugen gestell-
ten Behauptungen seien für die Entscheidung (gemeint ist ersichtlich: aus tat-
sächlichen Gründen) ohne Bedeutung, versteht sich hier auch nicht von selbst.
Vielmehr hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten zu der Aushän-
digung der beiden ungedeckten Schecks des Düsseldorfer Kunden an ihn, ge-
stützt auf die Aussage des hierzu vernommenen Zeugen Sch. , die Annah-
me von Schecks in solcher Höhe sei wegen des damit verbundenen Risikos
"absolut unüblich", als "Schutzbehauptung" angesehen (UA 25). Danach hat
das Landgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Frage der Exi-
stenz der ungedeckten Schecks des Düsseldorfer Kunden im Gegensatz zur
Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses Bedeutung so-
wohl für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten als auch für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Inhabers des Spielcasinos beigemessen
und damit seine Entscheidung rechtsfehlerhaft auf das Gegenteil der unter Be-
weis gestellten Tatsache gestützt (vgl. BGH NStZ 2000, 267; Klein-
knecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 56 m.w.N.).
bb) Auch unter dem Gesichtspunkt der Verschleppungsabsicht ist die
Ablehnung des Beweisantrages nicht gerechtfertigt. Der Umstand, daß die
Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, reicht regelmäßig
für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl.
BGHSt 21, 118, 123; BGH NStZ 1998, 207). Der Ablehnungsgrund der Pro-
zeßverschleppung setzt zudem voraus, daß neben dem Gericht auch der An-
tragsteller selbst keinerlei günstige Auswirkungen des Beweisergebnisses auf
den Prozeßverlauf erwartet, er vielmehr mit seinem Antrag ausschließlich die
Verzögerung des Prozesses bezweckt (BGH NStZ 1998, 207), und daß durch
die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung ein-
treten würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 67 m.N.). Auch dies ist
in dem Ablehnungsbeschluß nicht dargetan.
c) Da die unter Beweis gestellten Tatsachen Bedeutung sowohl für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten als auch der des Inhabers
des Spielcasinos haben können, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die
Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe auf der
fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Ergänzend wird hierzu auf
die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts auf S. 4 f. der An-
tragsschrift vom 7. Februar 2001 verwiesen.
3. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurtei-
lung in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe.
Einer Erörterung der weiteren nur die Verurteilung in den vorgenannten
Fällen betreffenden Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Jedoch weist der
Senat vorsorglich darauf hin, daß die von der Revision beanstandete Verwer-
tung der Tonaufzeichnung des mittels eines Personenschutzsenders abgehör-
ten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler (Fall
II 4 der Urteilsgründe) rechtlichen Bedenken begegnen könnte (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner aaO zu § 100 b Rdn. 11 und § 100 d Rdn. 13).
Erneuter Prüfung bedarf auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnis-
ses in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe. In der neuen Hauptverhandlung
wird insoweit gegebenenfalls zu klären sein, ob ein einheitlicher gestreckter
Handlungsablauf vorliegt, der im Sinne einer den Besonderheiten des Erpres-
sungstatbestands entsprechenden Bewertungseinheit (tatbestandliche Hand-
lungseinheit) zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 41, 368; BGH NStZ 1998, 27), was
nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls hinsichtlich der Fälle II 1 bis 3
der Urteilsgründe naheliegt.
Meyer-Goßner Maatz Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:31)(cid:7)(cid:22)(cid:7)