BGH Urteil vom 03.04.2001 – X ZR 38/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. April 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-
Beck
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 26. November 1998 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am
28. Februar 1989 angemeldeten europäischen Patents 336 106 (Streitpa-
tents I), das ein Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers für einen kata-
lytischen Reaktor betrifft und sechs Patentansprüche umfaßt, und des am
22. März 1988 angemeldeten deutschen Patents 38 09 490 (Streitpatents II),
das einen Trägerkörper für einen katalytischen Reaktor betrifft und acht Pa-
tentansprüche umfaßt. Streitpatent I nimmt die Priorität des Streitpatents II in
Anspruch.
Anspruch 1 des Streitpatents I lautet:
"Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers (1) für einen kata-
lytischen Reaktor, bei dem ein gewelltes, oder ein gewelltes und
ein glattes Metallband spiralförmig von einer Wickelachse ausge-
hend aufgewickelt werden und der so entstandene, mit parallel zu
seiner Mittelachse verlaufenden Kanälen mit bestimmten, vom Ab-
gas durchströmten Querschnitten versehene Körper in einen Man-
tel eingesetzt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß zunächst ein innerer Kern (12) durch Wickeln eines ersten
Metallbandes (2) gebildet wird, auf den mindestens ein weiteres
Metallband (3, 4, 5) mit durch verschiedene Höhe (h2, h3, h4) oder
durch verschiedene Teilung (t3, t4, t5) der Wellungen größeren
Durchströmquerschnitten aufgewickelt wird."
Patentanspruch 1 des deutschen Patents 38 09 490 hat folgenden
Wortlaut:
"Trägerkörper (1) für einen katalytischen Reaktor, bei dem parallel
zu einer Mittelachse (7) verlaufende Kanäle (8, 9, 10, 11) mit be-
stimmten, vom Abgas durchströmten Querschnitten vorgesehen
sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Querschnitte der Kanäle (8, 9, 10, 11) mit zunehmendem
radialen Abstand (R) von der Mittelachse (7) größer werden."
Wegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 jeweils mittelbar
oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 des Streitpatents I
und der Patentansprüche 2 bis 8 des Streitpatents II wird auf die Streitpatent-
schriften verwiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der Patentansprü-
che 1 und 2 des Streitpatents I und der Patentansprüche 1 bis 5 des Streitpa-
tents II seien nicht patentfähig, weil sie nicht neu seien und jedenfalls nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, wobei sie das Streitpatent II im
Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 5 mit Patentansprüchen 1 bis
4 verteidigt hat, die wie folgt lauten:
"1. Trägerkörper (1) für einen metallischen Reaktor, bei dem parallel zu
einer Mittelachse (7) verlaufende Kanäle (8, 9, 10, 11) mit bestimm-
ten, vom Abgas durchströmten Querschnitten vorgesehen sind und
bei dem die Querschnitte der Kanäle (8, 9, 10, 11) mit zunehmen-
dem radialen Abstand (R) von der Mittelachse (7) größer werden,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß er einen inneren Wickelkern (12) aus gewelltem Metallband (2)
oder aus gewelltem und glattem Metallband (2, 6) aufweist, der Ka-
näle (8) mit gleichbleibenden Kanalquerschnitten hat, und minde-
stens einen, aus gewelltem Metallband (2) oder aus gewelltem und
glattem Metallband (3, 4, 5, 14) auf den inneren Wickelkern (12) ge-
wickelten Hülsenkörper (13), dessen Kanalquerschnitte größer als
die des Wickelkerns (12) sind, aufweist.
2. Trägerkörper nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß der Querschnitt der Kanäle (8, 9, 10, 11) stufenweise zunimmt.
3. Trägerkörper nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die radial aneinandergrenzenden Wickelkörper (12,13) aus
Wellbändern mit verschiedener Höhe (h1, h2) der Wellungen beste-
hen.
4. Trägerkörper nach Anspruch 1, 2 oder 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die radial aneinandergrenzenden Wickelkörper (12, 13) aus
Wellbändern (2, 3, 4, 5) mit verschiedener Teilung (t2, t3, t4, t5) be-
stehen."
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent I im Unfang der Patentan-
sprüche 1 und 2 und das Streitpatent II im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5
für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwei-
sen, hinsichtlich des Streitpatents II insoweit, als sie sich gegen die
verteidigten Patentansprüche 1 bis 4 richtet.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Als gerichtliche Sachverständige hat Prof. Dr. B. K. -
C. ein schriftliches Gutachten erstattet, das sie in der mündlichen Ver-
handlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die
Beklagte das Streitpatent II nur beschränkt verteidigt, haben die Patentansprü-
che 1 bis 5 der erteilten Fassung keinen Bestand. Sie waren - soweit sie nicht
mehr verteidigt worden sind - ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären;
insoweit greift die Berufung das Urteil des Bundespatentgerichts auch nicht an.
Dies hat zur Folge, daß das Patent nur in dem vom Patentinhaber verteidigten
beschränkten Umfang der weiteren Prüfung im Nichtigkeitsverfahren unterliegt
(st. Rspr., BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgußmaschine; BGH, Urt. v. 29.4.1960
- I ZR 102/58, GRUR 1960, 542, 543 - Flugzeugbetankung I; Urt. v. 1.12.1961
- I ZR 131/56, GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran). In dem verteidigten
Umfang fehlt den angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents II ebenso wie
den angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents I die Patentfähigkeit nach den
Art. 52 ff. EPÜ, §§ 1 ff. PatG; die Streitpatente sind daher, wie das Bundespa-
tentgericht zutreffend entschieden hat, insoweit nach Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ,
zu erklären.
I. 1. Das Streitpatent I betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Trä-
gerkörpers für einen katalytischen Reaktor.
Die der Lehre des Streitpatents zugrundliegende Problematik erschließt
sich aus dem in der Einleitung der Patentbeschreibung erläuterten Stand der
Technik und dessen dabei erwähnten Nachteilen. Hiernach waren neben aus
Keramik hergestellten Abgaskatalysatoren auch solche bekannt, die sehr dün-
ne, gewickelte Metallbänder enthalten und neben einem geringeren Gewicht
den Vorteil haben, daß sie bei gleichem Platzbedarf eine größere Reaktions-
fläche bieten. Durch das sich in der Abgasleitung ausbildende Strömungsprofil
wird die Reaktionsfläche jedoch nicht gleichmäßig, sondern im wesentlichen
nur im mittleren Bereich vom Abgas durchströmt, so daß die Katalysatoren in
der Mitte "ausbrennen" und ihre Umwandlungskapazität nur unzureichend aus-
genutzt wird. Ein Drallkörper, der nach der deutschen Offenlegungsschrift
35 36 315 in die Abgasleitung vor dem Katalysatorkörper eingebaut wird, sorgt
zwar für eine gleichmäßige Anströmung, ist jedoch relativ aufwendig.
Die vorveröffentlichte europäische Patentanmeldung 245 738 (D 4) zeigt
nach den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift einen aus Metallbän-
dern bestehenden Katalysatorkörper (Wabenkörper) mit zwei konzentrisch in-
einanderliegenden Bereichen mit unterschiedlichen Strömungsquerschnitten
(Figur 17). Das entspricht insoweit der Lehre des Streitpatents; als offenbar
nachteilig wird dazu jedoch erläutert, bei dem beschriebenen Wabenkörper sei
nur der innere Teil aus einem Glatt- und einem Wellband gewickelt, während
der äußere Körper, um thermische Wechselbelastungen im Trägerkörper zu
vermeiden, auf einem hülsenförmigen Mantel aufgesetzt sei, der den inneren
Körper umgebe und der über eine radial verlaufende Trennwand mit dem Au-
ßenmantel verbunden sei. Well- und Glattbänder im äußeren Bereich des Trä-
gerkörpers seien jeweils mit beiden Enden an der Trennwand befestigt und
dadurch in radialen Lagen übereinander geschichtet.
Aus der US-Patentschrift 3 853 485 (D 5) war nach der weiteren Dar-
stellung der Streitpatentschrift I schließlich ein Katalysatorkörper bekannt, bei
dem der Querschnitt der einzelnen Strömungskanäle von innen nach außen in
mehreren Stufen zunimmt, um eine gleichmäßigere Durchströmung des Kataly-
sators zu ermöglichen und so bezogen auf den Reaktorquerschnitt ein flache-
res Strömungsprofil zu erzeugen. Dabei handelt es sich aus der Sicht des
Streitpatents um einen Keramikkatalysator, der wegen seines Gewichts und
Platzbedarfs als nachteilig angesehen wird und bei dem sich das Herstellungs-
verfahren materialbedingt ebenfalls von demjenigen eines metallischen Trä-
gerkörpers unterscheidet.
Dem Streitpatent I liegt hiernach das technische Problem zugrunde, ein
Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem Trägerkörper für Katalysatoren mit
geringem Gewicht und Platzbedarf, großer Reaktionsfläche und flachem Strö-
mungsprofil auf einfache Weise hergestellt werden können.
Die in Patentanspruch 1 angegebene Lösung dieses Problems ist ein
Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers für einen katalytischen Reaktor
mit folgenden Merkmalen:
(1)
Ein Metallband wird von einer Wickelachse ausgehend spi-
ralförmig aufgewickelt, und zwar entweder
(1.1) ein gewelltes Metallband oder
(1.2) ein gewelltes und ein glattes Metallband.
(2)
Dabei wird zunächst ein innerer Kern durch Wickeln eines
ersten Metallbandes gebildet.
(3)
Auf den inneren Kern wird mindestens ein weiteres Metall-
band aufgewickelt.
(4)
Das weitere Metallband weist größere Strömungsquer-
schnitte auf
(4.1) durch verschiedene Höhe der Wellungen oder
(4.2) durch verschiedene Teilung der Wellungen.
(5)
Der so entstandene Körper hat Kanäle, die
(5.1) parallel zu seiner Mittelachse verlaufen und
(5.2) bestimmte, vom Abgas durchströmte Querschnitte
aufweisen.
(6)
Der Körper wird in einen Mantel eingesetzt.
2. Ein solches Verfahren war im Prioritätszeitpunkt neu (Art. 54 Abs. 1
EPÜ).
a) Der Prospekt des finnischen Abgaskatalysatorenwerks Kemira Oy
(D 1) beschreibt automobile Konverter, in denen metallische Wabenkörper als
Träger für das Aktivmaterial enthalten sind. Das Verfahren zur Herstellung des
Trägerkörpers wird im Text unter der Überschrift "Trägerkörper aus Stahl" wie
folgt skizziert: "Dieses Material wird auf Spezialtrommeln zu einem geriffelten
Band geformt und dann mit einer Metallfolie zu einem Zylinder mit längsläufi-
gen Kanälen aufgewickelt". Die Abbildung auf der Titelseite wird nach den
Ausführungen der Sachverständigen vom maßgeblichen Fachmann, der an
einer Fachhochschule oder Universität ein Studium im Bereich Maschinenbau,
Verfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen, technische Physik oder technische
Chemie abgeschlossen hat und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der
katalytischen Abgasreinigung erworben hat, als die Aufsicht auf die Stirnseite
eines Wabenkörpers verstanden. Es ist dort zu sehen, daß das gewellte Band
im inneren Bereich des Wabenkörpers eine geringere Höhe und Teilung hat
als im äußeren Bereich. Die Kanäle haben dadurch im inneren Bereich einen
kleineren Strömungsquerschnitt als im äußeren Bereich. Aus dem Prospekttext
geht an mehreren Stellen hervor, daß der Trägerkörper in ein Metallgehäuse
eingesetzt wird. Die technische Gestaltung des Übergangs vom inneren zum
äußeren Wabenbereich ist auf der Titelabbildung des Prospektes nicht zu er-
kennen und auch nicht beschrieben. Daher bleibt der Herstellungsvorgang in-
soweit offen und ist der Veröffentlichung insbesondere nicht zu entnehmen, ob
im Sinne des Merkmals 3 auf den inneren Kern mit Kanälen kleineren Strö-
mungsquerschnitts (mindestens) ein weiteres Metallband aufgewickelt worden
ist oder ob es sich beispielsweise um ein einziges Metallband handelt, dem
unterschiedliche Wellungen aufgeprägt worden sind.
b) Die in der Streitpatentschrift erörterte veröffentlichte europäische Pa-
tentanmeldung 245 738 (D 4) befaßt sich mit aus strukturierten Blechen ge-
schichteten oder gewickelten in einem Mantel untergebrachten, von einem
Fluid durchströmbaren Wabenkörpern. Teilabschnitte des Mantels und/oder im
Innern des Wabenkörpers angeordnete, mit dem Mantel fest verbundene zu-
sätzliche (in der Streitpatentschrift als Trennwände bezeichnete) Tragwände
bilden die den Körper tragende Struktur, an der die Bleche einzeln oder unter-
einander zu Verbundkörpern zusammengefügt so befestigt werden sollen, daß
radiale Dehnungen der tragenden Struktur durch Biegungsänderung der Ble-
che und/oder Dehnfugen zwischen Mantelteilen und Blechen bzw. zwischen
Blechen oder Verbundkörpern untereinander aufgenommen werden. Die Mög-
lichkeit, ein glattes und ein gewelltes Blech aufzuwickeln, wird als bekannte
und bevorzugte Verfahrensweise bezeichnet. Nach der Schrift werden Waben-
körper aus einem spiralig gewickelten Rohling aufgeschlitzt oder in Segmente
zerteilt und mit Tragwänden versehen. Dabei werden "Segmente" in Überein-
stimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen allgemein
im Sinne von "Abschnitten" und nicht in der speziellen Bedeutung von "Krei-
ssegmenten" verstanden. Die Unterteilung eines Rohlings in mehrere Seg-
mente soll die Möglichkeit eröffnen, diese Segmente gegebenenfalls nach
Verformung in einem späteren Arbeitsschritt zu der ursprünglichen Form oder
aber – eventuell durch Hinzunahme von Segmenten anderer Rohlinge – zu
einer ganz anderen Form wieder zusammenzusetzen. Außerdem könnten, wie
es in der Patentanmeldung weiter heißt, Wabenkörper mit unterschiedlichen
Zellengrößen in einzelnen Segmenten hergestellt werden. Der in Figur 17 ge-
zeigte Wabenkörper besteht nach der Beschreibung (Sp. 8 Z. 47 ff.) in seinem
Inneren aus einem herkömmlichen spiralig gewickelten Bautyp mit einem inne-
ren Mantel. Zur Beherrschung der mit größer werdendem Durchmesser immer
stärker auftretenden Dehnungsprobleme ist der innere Körper mittel einer
Tragwand an einem äußeren Mantel befestigt. Der Bereich zwischen den bei-
den Mänteln ist ebenfalls mit strukturierten Blechen ausgefüllt, welche Kanäle
mit größerem Strömungsquerschnitt bilden und mit ihren Enden an der Trag-
wand befestigt sind.
Die offenbarte Herstellungsweise des Wabenkörpers nach Figur 17 ent-
spricht den Merkmalen 1 bis 5 des Streitpatents. Der dort vorgesehene innere
Mantel steht der Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 nicht entgegen, denn
Anspruch 1 des Streitpatents schreibt einen bestimmten Abschluß des inneren
Kerns oder eine bestimmte Form des Anschlusses des weiteren Metallbandes
an den inneren Kern nicht vor. Lediglich beispielhaft ist angegeben, daß Well-
bänder mit unterschiedlicher Wellung entweder vor dem Wickeln oder auch
während des Aufwickelns mit ihren Endkanten aneinandergepunktet oder –ge-
heftet werden können (Sp. 3 Z. 54 – Sp. 4 Z. 14). Damit ist für den Fachmann,
wie die gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ein Zwischenmantel nicht
ausgeschlossen, der den inneren Wickelkern einschließt und auf den das wei-
tere Metallband aufgewickelt wird. Ein solches Aufwickeln eines weiteren Me-
tallbandes erfolgt auch bei der Herstellung des Wabenkörpers nach Figur 17
der europäischen Patentanmeldung 245 738. Denn die Schrift gibt an, daß
Herstellungsverfahren besonders wirtschaftlich sind, die als Ausgangsprodukt
einen spiralig gewickelten Rohling verwenden, und schreibt eine solche Vorge-
hensweise in dem die Herstellung beschreibenden Verfahrensanspruch 19 vor.
Der Fachmann sieht daher, wie die gerichtliche Sachverständige überzeugend
erläutert hat, die in Figur 17 erkennbare Trennung der äußeren Blechlagen
lediglich als das Ergebnis des dem Aufwickeln folgenden Zerteilens des Roh-
lings zum Zwecke der Einfügung der Tragwand, an der sodann die Blechlagen
befestigt werden, an.
Offenbart ist auch das Merkmal 6, nach dem der Körper in einen (Au-
ßen-) Mantel eingesetzt wird. Da dem jedoch nach der Vorveröffentlichung
zwingend die – von der Streitpatentschrift abgelehnten – Maßnahmen der Zer-
teilung des Rohlings und der Einsetzung der Tragwand vorausgehen, unter-
scheidet sich das bekannte Verfahren insofern von dem erfindungsgemäßen.
c) Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter von der erfindungsge-
mäßen Lehre entfernt und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.
3. Mit dem Bundespatentgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der
Verhandlung und der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Gegenstand
des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht
(Art. 56 EPÜ).
Im Prioritätszeitpunkt war dem Fachmann aus der veröffentlichten euro-
päischen Patentanmeldung 245 738 ein aus Metallbändern gewickelter Träger-
körper bekannt, der durch zwei aufeinander gewickelte Metallbänder mit unter-
schiedlichen Wellungen Strömungskanäle mit radial von innen nach außen
zunehmenden Querschnittsflächen aufwies und damit dem Problem der Un-
gleichverteilung des Abgasstromes über die Strömungskanäle des Wabenkör-
pers begegnete. Daß diese strömungstechnische Wirkung in der Schrift nicht
angesprochen ist, ist unschädlich, da sie – unabhängig von ihrer ausdrückli-
chen Erörterung in der US-Patentschrift 3 853 485 für eine strömungstechnisch
übereinstimmende Konfiguration – sich jedenfalls zwangsläufig ergibt und zu-
dem auch für den Fachmann erkennbar war.
Um von einem solchen Trägerkörper, wie ihn Figur 17 der Vorveröffentli-
chung zeigt, zu dem erfindungsgemäßen Verfahren zu gelangen, mußte der
Fachmann lediglich darauf verzichten, vor dem Einsetzen des Wickelkörpers in
den Mantel das äußere Metallband zur Einsetzung einer Tragwand aufzutren-
nen. Diese Möglichkeit stand dem Fachmann jedoch ohne weiteres offen. Die
radiale Tragwand zwischen innerem und äußerem Mantel dient bei der Vorver-
öffentlichung dem, was in Sp. 1 Z. 49 ff. als entscheidender Gedanke der
Schrift bezeichnet ist, nämlich den Wabenkörper so auszugestalten, daß die
einzelnen Lagen der Wabenstruktur nicht mehr unbedingt selbsttragend mit-
einander verbunden sein müssen, weil mindestens eine Tragwand und/oder
Abschnitte des Mantels diese Funktion übernehmen und die einzelnen Lagen
durch ihre Befestigung an Tragwand und/oder Mantel einzeln gehaltert werden.
Zu dem Ausführungsbeispiel nach Figur 17 wird ausdrücklich erläutert, daß der
Tragkörper in seinem Inneren aus einem herkömmlichen, spiralig gewickelten
Bautyp bestehe und dieser innere Körper zur Beherrschung der mit größer
werdendem Durchmesser immer stärker auftretenden Dehnungsprobleme mit-
tels der Tragwand an dem äußeren Mantel befestigt sei. Dem Fachmann, der
dies las, erschloß sich unmittelbar, daß er auf die Einfügung der Tragwand
verzichten konnte, wenn er das Dehnungsproblem etwa bei einem Tragkörper
mit geringerem Gesamtdurchmesser für weniger schwerwiegend oder für an-
derweitig beherrschbar hielt. Trägerkörper aus gewickelten Metallbändern oh-
ne Tragwand waren ihm bekannt, und er hatte keinen Anlaß zu der Annahme,
daß das sich mit größer werdendem Durchmesser stärker bemerkbar machen-
de Dehnungsproblem von den innen und außen unterschiedlich großen Strö-
mungsquerschnitten der Waben abhängig sein könnte. Zudem zeigte einen
solchen Trägerkörper ohne Tragwand auch bereits der Kemira-Prospekt (D 1).
Das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents war dem Fachmann damit
nahegelegt.
4. Anspruch 2 des Streitpatents I verdient keine andere Bewertung. Die
dort zusätzlich gelehrte Fixierung des äußeren Metallbandes am Kern dadurch,
daß seine Seitenkanten mit den Stirnkanten des inneren Bandes fluchten, so-
wie dessen Wickeln auf den Kern durch Drehung des Kerns ist nach den Aus-
führungen der Sachverständigen eine für den Fachmann gängige Vorgehens-
weise. Ein erstes aufzuwickelndes Band wird er an der Wickelachse befesti-
gen. Liegt diese infolgedessen für das zweite Band nicht mehr frei, ist die
nächstliegende Maßnahme dessen mit den Stirnkanten des inneren Bandes
fluchtende Fixierung am ersten Band.
II. Das Streitpatent II erweist sich gleichfalls als nicht patentfähig.
1. Es betrifft in seiner verteidigten Fassung einen Trägerkörper für einen
metallischen Reaktor.
In Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift I stellt auch die Streitpa-
tentschrift II die Vorteile von Abgaskatalysatoren heraus, die dünne gewickelte
Metallbänder enthalten. Sie erwähnt wie die Streitpatentschrift I die Problema-
tik des "Ausbrennens" der Katalysatoren und der unzureichenden Ausnutzung
der Umwandlungskapazität durch ungleichmäßige Strömungsprofile und ver-
wirft den Einbau eines Drallkörpers nach dem Vorbild der deutschen Offenle-
gungsschrift 35 36 315 als zu aufwendig.
Hieraus ergibt sich das dem Streitpatent II zugrundeliegende technische
Problem, einen Trägerkörper für Katalysatoren zu schaffen, der geringes Ge-
wicht und geringen Platzbedarf, große Reaktionsfläche und ein flaches Strö-
mungsprofil aufweist und einfach und kostengünstig herzustellen ist.
Das soll ein Trägerkörper für einen metallischen Reaktor mit folgenden
Merkmalen leisten:
(1)
Der Trägerkörper besteht aus gewickeltem
(1.1) gewelltem Metallband oder
(1.2) gewelltem und glattem Metallband.
(2)
Die gewickelten Metallbänder bilden Kanäle, die
(2.1) parallel zur Mittelachse des Trägerkörpers verlaufen
und
(2.2) bestimmte, vom Abgas durchströmte Querschnitte
aufweisen,
(2.3) wobei die Querschnitte mit zunehmendem radialen
Abstand von der Mittelachse größer werden.
(3)
Ein innerer Wickelkern weist Kanäle mit gleichbleibenden
Querschnitten auf.
(4)
Auf den inneren Kern ist mindestens ein Hülsenkörper auf-
gewickelt, dessen Kanalquerschnitte größer als die des
Wickelkerns sind.
2. Ein solcher Trägerkörper war im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents
nicht mehr neu (§ 3 Abs. 1 PatG). Denn aus den zu I. dargelegten Gründen
beschreibt bereits die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 245 738
einen solchen Trägerkörper. Auf den Unterschied zwischen dem Herstellungs-
verfahren nach der Vorveröffentlichung einerseits und nach dem Streitpatent I
andererseits kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Aufgetrennt
und mit der Tragwand versehen wird bei der Vorveröffentlichung vielmehr ein
Trägerkörper mit den Merkmalen 1 bis 4, der demgemäß als Zwischenprodukt
des Verfahrens nach der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung
245 738 zum Stand der Technik gehörte.
3. Die verteidigten Unteransprüche 2 bis 4 betreffen handwerkliche Aus-
gestaltungen der Lehre nach Anspruch 1, die gleichfalls nichts patentfähiges
enthalten; die Beklagte macht insoweit auch nichts geltend.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der
nach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck