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BGH Urteil vom 03.04.2001 – X ZR 38/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. April 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-

Beck

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)

des Bundespatentgerichts vom 26. November 1998 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am

28. Februar 1989 angemeldeten europäischen Patents 336 106 (Streitpa-

tents I), das ein Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers für einen kata-

lytischen Reaktor betrifft und sechs Patentansprüche umfaßt, und des am

22. März 1988 angemeldeten deutschen Patents 38 09 490 (Streitpatents II),

das einen Trägerkörper für einen katalytischen Reaktor betrifft und acht Pa-

tentansprüche umfaßt. Streitpatent I nimmt die Priorität des Streitpatents II in

Anspruch.

Anspruch 1 des Streitpatents I lautet:

"Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers (1) für einen kata-

lytischen Reaktor, bei dem ein gewelltes, oder ein gewelltes und

ein glattes Metallband spiralförmig von einer Wickelachse ausge-

hend aufgewickelt werden und der so entstandene, mit parallel zu

seiner Mittelachse verlaufenden Kanälen mit bestimmten, vom Ab-

gas durchströmten Querschnitten versehene Körper in einen Man-

tel eingesetzt wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß zunächst ein innerer Kern (12) durch Wickeln eines ersten

Metallbandes (2) gebildet wird, auf den mindestens ein weiteres

Metallband (3, 4, 5) mit durch verschiedene Höhe (h2, h3, h4) oder

durch verschiedene Teilung (t3, t4, t5) der Wellungen größeren

Durchströmquerschnitten aufgewickelt wird."

Patentanspruch 1 des deutschen Patents 38 09 490 hat folgenden

Wortlaut:

"Trägerkörper (1) für einen katalytischen Reaktor, bei dem parallel

zu einer Mittelachse (7) verlaufende Kanäle (8, 9, 10, 11) mit be-

stimmten, vom Abgas durchströmten Querschnitten vorgesehen

sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Querschnitte der Kanäle (8, 9, 10, 11) mit zunehmendem

radialen Abstand (R) von der Mittelachse (7) größer werden."

Wegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 jeweils mittelbar

oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 des Streitpatents I

und der Patentansprüche 2 bis 8 des Streitpatents II wird auf die Streitpatent-

schriften verwiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der Patentansprü-

che 1 und 2 des Streitpatents I und der Patentansprüche 1 bis 5 des Streitpa-

tents II seien nicht patentfähig, weil sie nicht neu seien und jedenfalls nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten, wobei sie das Streitpatent II im

Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 5 mit Patentansprüchen 1 bis

4 verteidigt hat, die wie folgt lauten:

"1. Trägerkörper (1) für einen metallischen Reaktor, bei dem parallel zu

einer Mittelachse (7) verlaufende Kanäle (8, 9, 10, 11) mit bestimm-

ten, vom Abgas durchströmten Querschnitten vorgesehen sind und

bei dem die Querschnitte der Kanäle (8, 9, 10, 11) mit zunehmen-

dem radialen Abstand (R) von der Mittelachse (7) größer werden,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß er einen inneren Wickelkern (12) aus gewelltem Metallband (2)

oder aus gewelltem und glattem Metallband (2, 6) aufweist, der Ka-

näle (8) mit gleichbleibenden Kanalquerschnitten hat, und minde-

stens einen, aus gewelltem Metallband (2) oder aus gewelltem und

glattem Metallband (3, 4, 5, 14) auf den inneren Wickelkern (12) ge-

wickelten Hülsenkörper (13), dessen Kanalquerschnitte größer als

die des Wickelkerns (12) sind, aufweist.

2. Trägerkörper nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß der Querschnitt der Kanäle (8, 9, 10, 11) stufenweise zunimmt.

3. Trägerkörper nach Anspruch 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die radial aneinandergrenzenden Wickelkörper (12,13) aus

Wellbändern mit verschiedener Höhe (h1, h2) der Wellungen beste-

hen.

4. Trägerkörper nach Anspruch 1, 2 oder 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die radial aneinandergrenzenden Wickelkörper (12, 13) aus

Wellbändern (2, 3, 4, 5) mit verschiedener Teilung (t2, t3, t4, t5) be-

stehen."

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent I im Unfang der Patentan-

sprüche 1 und 2 und das Streitpatent II im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5

für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwei-

sen, hinsichtlich des Streitpatents II insoweit, als sie sich gegen die

verteidigten Patentansprüche 1 bis 4 richtet.

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtliche Sachverständige hat Prof. Dr. B. K. -

C. ein schriftliches Gutachten erstattet, das sie in der mündlichen Ver-

handlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die

Beklagte das Streitpatent II nur beschränkt verteidigt, haben die Patentansprü-

che 1 bis 5 der erteilten Fassung keinen Bestand. Sie waren - soweit sie nicht

mehr verteidigt worden sind - ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären;

insoweit greift die Berufung das Urteil des Bundespatentgerichts auch nicht an.

Dies hat zur Folge, daß das Patent nur in dem vom Patentinhaber verteidigten

beschränkten Umfang der weiteren Prüfung im Nichtigkeitsverfahren unterliegt

(st. Rspr., BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgußmaschine; BGH, Urt. v. 29.4.1960

- I ZR 102/58, GRUR 1960, 542, 543 - Flugzeugbetankung I; Urt. v. 1.12.1961

- I ZR 131/56, GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran). In dem verteidigten

Umfang fehlt den angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents II ebenso wie

den angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents I die Patentfähigkeit nach den

Art. 52 ff. EPÜ, §§ 1 ff. PatG; die Streitpatente sind daher, wie das Bundespa-

tentgericht zutreffend entschieden hat, insoweit nach Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ,

Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG für nichtig

zu erklären.

I. 1. Das Streitpatent I betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Trä-

gerkörpers für einen katalytischen Reaktor.

Die der Lehre des Streitpatents zugrundliegende Problematik erschließt

sich aus dem in der Einleitung der Patentbeschreibung erläuterten Stand der

Technik und dessen dabei erwähnten Nachteilen. Hiernach waren neben aus

Keramik hergestellten Abgaskatalysatoren auch solche bekannt, die sehr dün-

ne, gewickelte Metallbänder enthalten und neben einem geringeren Gewicht

den Vorteil haben, daß sie bei gleichem Platzbedarf eine größere Reaktions-

fläche bieten. Durch das sich in der Abgasleitung ausbildende Strömungsprofil

wird die Reaktionsfläche jedoch nicht gleichmäßig, sondern im wesentlichen

nur im mittleren Bereich vom Abgas durchströmt, so daß die Katalysatoren in

der Mitte "ausbrennen" und ihre Umwandlungskapazität nur unzureichend aus-

genutzt wird. Ein Drallkörper, der nach der deutschen Offenlegungsschrift

35 36 315 in die Abgasleitung vor dem Katalysatorkörper eingebaut wird, sorgt

zwar für eine gleichmäßige Anströmung, ist jedoch relativ aufwendig.

Die vorveröffentlichte europäische Patentanmeldung 245 738 (D 4) zeigt

nach den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift einen aus Metallbän-

dern bestehenden Katalysatorkörper (Wabenkörper) mit zwei konzentrisch in-

einanderliegenden Bereichen mit unterschiedlichen Strömungsquerschnitten

(Figur 17). Das entspricht insoweit der Lehre des Streitpatents; als offenbar

nachteilig wird dazu jedoch erläutert, bei dem beschriebenen Wabenkörper sei

nur der innere Teil aus einem Glatt- und einem Wellband gewickelt, während

der äußere Körper, um thermische Wechselbelastungen im Trägerkörper zu

vermeiden, auf einem hülsenförmigen Mantel aufgesetzt sei, der den inneren

Körper umgebe und der über eine radial verlaufende Trennwand mit dem Au-

ßenmantel verbunden sei. Well- und Glattbänder im äußeren Bereich des Trä-

gerkörpers seien jeweils mit beiden Enden an der Trennwand befestigt und

dadurch in radialen Lagen übereinander geschichtet.

Aus der US-Patentschrift 3 853 485 (D 5) war nach der weiteren Dar-

stellung der Streitpatentschrift I schließlich ein Katalysatorkörper bekannt, bei

dem der Querschnitt der einzelnen Strömungskanäle von innen nach außen in

mehreren Stufen zunimmt, um eine gleichmäßigere Durchströmung des Kataly-

sators zu ermöglichen und so bezogen auf den Reaktorquerschnitt ein flache-

res Strömungsprofil zu erzeugen. Dabei handelt es sich aus der Sicht des

Streitpatents um einen Keramikkatalysator, der wegen seines Gewichts und

Platzbedarfs als nachteilig angesehen wird und bei dem sich das Herstellungs-

verfahren materialbedingt ebenfalls von demjenigen eines metallischen Trä-

gerkörpers unterscheidet.

Dem Streitpatent I liegt hiernach das technische Problem zugrunde, ein

Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem Trägerkörper für Katalysatoren mit

geringem Gewicht und Platzbedarf, großer Reaktionsfläche und flachem Strö-

mungsprofil auf einfache Weise hergestellt werden können.

Die in Patentanspruch 1 angegebene Lösung dieses Problems ist ein

Verfahren zur Herstellung eines Trägerkörpers für einen katalytischen Reaktor

mit folgenden Merkmalen:

(1)

Ein Metallband wird von einer Wickelachse ausgehend spi-

ralförmig aufgewickelt, und zwar entweder

(1.1) ein gewelltes Metallband oder

(1.2) ein gewelltes und ein glattes Metallband.

(2)

Dabei wird zunächst ein innerer Kern durch Wickeln eines

ersten Metallbandes gebildet.

(3)

Auf den inneren Kern wird mindestens ein weiteres Metall-

band aufgewickelt.

(4)

Das weitere Metallband weist größere Strömungsquer-

schnitte auf

(4.1) durch verschiedene Höhe der Wellungen oder

(4.2) durch verschiedene Teilung der Wellungen.

(5)

Der so entstandene Körper hat Kanäle, die

(5.1) parallel zu seiner Mittelachse verlaufen und

(5.2) bestimmte, vom Abgas durchströmte Querschnitte

aufweisen.

(6)

Der Körper wird in einen Mantel eingesetzt.

2. Ein solches Verfahren war im Prioritätszeitpunkt neu (Art. 54 Abs. 1

EPÜ).

a) Der Prospekt des finnischen Abgaskatalysatorenwerks Kemira Oy

(D 1) beschreibt automobile Konverter, in denen metallische Wabenkörper als

Träger für das Aktivmaterial enthalten sind. Das Verfahren zur Herstellung des

Trägerkörpers wird im Text unter der Überschrift "Trägerkörper aus Stahl" wie

folgt skizziert: "Dieses Material wird auf Spezialtrommeln zu einem geriffelten

Band geformt und dann mit einer Metallfolie zu einem Zylinder mit längsläufi-

gen Kanälen aufgewickelt". Die Abbildung auf der Titelseite wird nach den

Ausführungen der Sachverständigen vom maßgeblichen Fachmann, der an

einer Fachhochschule oder Universität ein Studium im Bereich Maschinenbau,

Verfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen, technische Physik oder technische

Chemie abgeschlossen hat und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der

katalytischen Abgasreinigung erworben hat, als die Aufsicht auf die Stirnseite

eines Wabenkörpers verstanden. Es ist dort zu sehen, daß das gewellte Band

im inneren Bereich des Wabenkörpers eine geringere Höhe und Teilung hat

als im äußeren Bereich. Die Kanäle haben dadurch im inneren Bereich einen

kleineren Strömungsquerschnitt als im äußeren Bereich. Aus dem Prospekttext

geht an mehreren Stellen hervor, daß der Trägerkörper in ein Metallgehäuse

eingesetzt wird. Die technische Gestaltung des Übergangs vom inneren zum

äußeren Wabenbereich ist auf der Titelabbildung des Prospektes nicht zu er-

kennen und auch nicht beschrieben. Daher bleibt der Herstellungsvorgang in-

soweit offen und ist der Veröffentlichung insbesondere nicht zu entnehmen, ob

im Sinne des Merkmals 3 auf den inneren Kern mit Kanälen kleineren Strö-

mungsquerschnitts (mindestens) ein weiteres Metallband aufgewickelt worden

ist oder ob es sich beispielsweise um ein einziges Metallband handelt, dem

unterschiedliche Wellungen aufgeprägt worden sind.

b) Die in der Streitpatentschrift erörterte veröffentlichte europäische Pa-

tentanmeldung 245 738 (D 4) befaßt sich mit aus strukturierten Blechen ge-

schichteten oder gewickelten in einem Mantel untergebrachten, von einem

Fluid durchströmbaren Wabenkörpern. Teilabschnitte des Mantels und/oder im

Innern des Wabenkörpers angeordnete, mit dem Mantel fest verbundene zu-

sätzliche (in der Streitpatentschrift als Trennwände bezeichnete) Tragwände

bilden die den Körper tragende Struktur, an der die Bleche einzeln oder unter-

einander zu Verbundkörpern zusammengefügt so befestigt werden sollen, daß

radiale Dehnungen der tragenden Struktur durch Biegungsänderung der Ble-

che und/oder Dehnfugen zwischen Mantelteilen und Blechen bzw. zwischen

Blechen oder Verbundkörpern untereinander aufgenommen werden. Die Mög-

lichkeit, ein glattes und ein gewelltes Blech aufzuwickeln, wird als bekannte

und bevorzugte Verfahrensweise bezeichnet. Nach der Schrift werden Waben-

körper aus einem spiralig gewickelten Rohling aufgeschlitzt oder in Segmente

zerteilt und mit Tragwänden versehen. Dabei werden "Segmente" in Überein-

stimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen allgemein

im Sinne von "Abschnitten" und nicht in der speziellen Bedeutung von "Krei-

ssegmenten" verstanden. Die Unterteilung eines Rohlings in mehrere Seg-

mente soll die Möglichkeit eröffnen, diese Segmente gegebenenfalls nach

Verformung in einem späteren Arbeitsschritt zu der ursprünglichen Form oder

aber – eventuell durch Hinzunahme von Segmenten anderer Rohlinge – zu

einer ganz anderen Form wieder zusammenzusetzen. Außerdem könnten, wie

es in der Patentanmeldung weiter heißt, Wabenkörper mit unterschiedlichen

Zellengrößen in einzelnen Segmenten hergestellt werden. Der in Figur 17 ge-

zeigte Wabenkörper besteht nach der Beschreibung (Sp. 8 Z. 47 ff.) in seinem

Inneren aus einem herkömmlichen spiralig gewickelten Bautyp mit einem inne-

ren Mantel. Zur Beherrschung der mit größer werdendem Durchmesser immer

stärker auftretenden Dehnungsprobleme ist der innere Körper mittel einer

Tragwand an einem äußeren Mantel befestigt. Der Bereich zwischen den bei-

den Mänteln ist ebenfalls mit strukturierten Blechen ausgefüllt, welche Kanäle

mit größerem Strömungsquerschnitt bilden und mit ihren Enden an der Trag-

wand befestigt sind.

Die offenbarte Herstellungsweise des Wabenkörpers nach Figur 17 ent-

spricht den Merkmalen 1 bis 5 des Streitpatents. Der dort vorgesehene innere

Mantel steht der Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 nicht entgegen, denn

Anspruch 1 des Streitpatents schreibt einen bestimmten Abschluß des inneren

Kerns oder eine bestimmte Form des Anschlusses des weiteren Metallbandes

an den inneren Kern nicht vor. Lediglich beispielhaft ist angegeben, daß Well-

bänder mit unterschiedlicher Wellung entweder vor dem Wickeln oder auch

während des Aufwickelns mit ihren Endkanten aneinandergepunktet oder –ge-

heftet werden können (Sp. 3 Z. 54 – Sp. 4 Z. 14). Damit ist für den Fachmann,

wie die gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ein Zwischenmantel nicht

ausgeschlossen, der den inneren Wickelkern einschließt und auf den das wei-

tere Metallband aufgewickelt wird. Ein solches Aufwickeln eines weiteren Me-

tallbandes erfolgt auch bei der Herstellung des Wabenkörpers nach Figur 17

der europäischen Patentanmeldung 245 738. Denn die Schrift gibt an, daß

Herstellungsverfahren besonders wirtschaftlich sind, die als Ausgangsprodukt

einen spiralig gewickelten Rohling verwenden, und schreibt eine solche Vorge-

hensweise in dem die Herstellung beschreibenden Verfahrensanspruch 19 vor.

Der Fachmann sieht daher, wie die gerichtliche Sachverständige überzeugend

erläutert hat, die in Figur 17 erkennbare Trennung der äußeren Blechlagen

lediglich als das Ergebnis des dem Aufwickeln folgenden Zerteilens des Roh-

lings zum Zwecke der Einfügung der Tragwand, an der sodann die Blechlagen

befestigt werden, an.

Offenbart ist auch das Merkmal 6, nach dem der Körper in einen (Au-

ßen-) Mantel eingesetzt wird. Da dem jedoch nach der Vorveröffentlichung

zwingend die – von der Streitpatentschrift abgelehnten – Maßnahmen der Zer-

teilung des Rohlings und der Einsetzung der Tragwand vorausgehen, unter-

scheidet sich das bekannte Verfahren insofern von dem erfindungsgemäßen.

c) Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter von der erfindungsge-

mäßen Lehre entfernt und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

3. Mit dem Bundespatentgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der

Verhandlung und der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Gegenstand

des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht

(Art. 56 EPÜ).

Im Prioritätszeitpunkt war dem Fachmann aus der veröffentlichten euro-

päischen Patentanmeldung 245 738 ein aus Metallbändern gewickelter Träger-

körper bekannt, der durch zwei aufeinander gewickelte Metallbänder mit unter-

schiedlichen Wellungen Strömungskanäle mit radial von innen nach außen

zunehmenden Querschnittsflächen aufwies und damit dem Problem der Un-

gleichverteilung des Abgasstromes über die Strömungskanäle des Wabenkör-

pers begegnete. Daß diese strömungstechnische Wirkung in der Schrift nicht

angesprochen ist, ist unschädlich, da sie – unabhängig von ihrer ausdrückli-

chen Erörterung in der US-Patentschrift 3 853 485 für eine strömungstechnisch

übereinstimmende Konfiguration – sich jedenfalls zwangsläufig ergibt und zu-

dem auch für den Fachmann erkennbar war.

Um von einem solchen Trägerkörper, wie ihn Figur 17 der Vorveröffentli-

chung zeigt, zu dem erfindungsgemäßen Verfahren zu gelangen, mußte der

Fachmann lediglich darauf verzichten, vor dem Einsetzen des Wickelkörpers in

den Mantel das äußere Metallband zur Einsetzung einer Tragwand aufzutren-

nen. Diese Möglichkeit stand dem Fachmann jedoch ohne weiteres offen. Die

radiale Tragwand zwischen innerem und äußerem Mantel dient bei der Vorver-

öffentlichung dem, was in Sp. 1 Z. 49 ff. als entscheidender Gedanke der

Schrift bezeichnet ist, nämlich den Wabenkörper so auszugestalten, daß die

einzelnen Lagen der Wabenstruktur nicht mehr unbedingt selbsttragend mit-

einander verbunden sein müssen, weil mindestens eine Tragwand und/oder

Abschnitte des Mantels diese Funktion übernehmen und die einzelnen Lagen

durch ihre Befestigung an Tragwand und/oder Mantel einzeln gehaltert werden.

Zu dem Ausführungsbeispiel nach Figur 17 wird ausdrücklich erläutert, daß der

Tragkörper in seinem Inneren aus einem herkömmlichen, spiralig gewickelten

Bautyp bestehe und dieser innere Körper zur Beherrschung der mit größer

werdendem Durchmesser immer stärker auftretenden Dehnungsprobleme mit-

tels der Tragwand an dem äußeren Mantel befestigt sei. Dem Fachmann, der

dies las, erschloß sich unmittelbar, daß er auf die Einfügung der Tragwand

verzichten konnte, wenn er das Dehnungsproblem etwa bei einem Tragkörper

mit geringerem Gesamtdurchmesser für weniger schwerwiegend oder für an-

derweitig beherrschbar hielt. Trägerkörper aus gewickelten Metallbändern oh-

ne Tragwand waren ihm bekannt, und er hatte keinen Anlaß zu der Annahme,

daß das sich mit größer werdendem Durchmesser stärker bemerkbar machen-

de Dehnungsproblem von den innen und außen unterschiedlich großen Strö-

mungsquerschnitten der Waben abhängig sein könnte. Zudem zeigte einen

solchen Trägerkörper ohne Tragwand auch bereits der Kemira-Prospekt (D 1).

Das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents war dem Fachmann damit

nahegelegt.

4. Anspruch 2 des Streitpatents I verdient keine andere Bewertung. Die

dort zusätzlich gelehrte Fixierung des äußeren Metallbandes am Kern dadurch,

daß seine Seitenkanten mit den Stirnkanten des inneren Bandes fluchten, so-

wie dessen Wickeln auf den Kern durch Drehung des Kerns ist nach den Aus-

führungen der Sachverständigen eine für den Fachmann gängige Vorgehens-

weise. Ein erstes aufzuwickelndes Band wird er an der Wickelachse befesti-

gen. Liegt diese infolgedessen für das zweite Band nicht mehr frei, ist die

nächstliegende Maßnahme dessen mit den Stirnkanten des inneren Bandes

fluchtende Fixierung am ersten Band.

II. Das Streitpatent II erweist sich gleichfalls als nicht patentfähig.

1. Es betrifft in seiner verteidigten Fassung einen Trägerkörper für einen

metallischen Reaktor.

In Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift I stellt auch die Streitpa-

tentschrift II die Vorteile von Abgaskatalysatoren heraus, die dünne gewickelte

Metallbänder enthalten. Sie erwähnt wie die Streitpatentschrift I die Problema-

tik des "Ausbrennens" der Katalysatoren und der unzureichenden Ausnutzung

der Umwandlungskapazität durch ungleichmäßige Strömungsprofile und ver-

wirft den Einbau eines Drallkörpers nach dem Vorbild der deutschen Offenle-

gungsschrift 35 36 315 als zu aufwendig.

Hieraus ergibt sich das dem Streitpatent II zugrundeliegende technische

Problem, einen Trägerkörper für Katalysatoren zu schaffen, der geringes Ge-

wicht und geringen Platzbedarf, große Reaktionsfläche und ein flaches Strö-

mungsprofil aufweist und einfach und kostengünstig herzustellen ist.

Das soll ein Trägerkörper für einen metallischen Reaktor mit folgenden

Merkmalen leisten:

(1)

Der Trägerkörper besteht aus gewickeltem

(1.1) gewelltem Metallband oder

(1.2) gewelltem und glattem Metallband.

(2)

Die gewickelten Metallbänder bilden Kanäle, die

(2.1) parallel zur Mittelachse des Trägerkörpers verlaufen

und

(2.2) bestimmte, vom Abgas durchströmte Querschnitte

aufweisen,

(2.3) wobei die Querschnitte mit zunehmendem radialen

Abstand von der Mittelachse größer werden.

(3)

Ein innerer Wickelkern weist Kanäle mit gleichbleibenden

Querschnitten auf.

(4)

Auf den inneren Kern ist mindestens ein Hülsenkörper auf-

gewickelt, dessen Kanalquerschnitte größer als die des

Wickelkerns sind.

2. Ein solcher Trägerkörper war im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents

nicht mehr neu (§ 3 Abs. 1 PatG). Denn aus den zu I. dargelegten Gründen

beschreibt bereits die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 245 738

einen solchen Trägerkörper. Auf den Unterschied zwischen dem Herstellungs-

verfahren nach der Vorveröffentlichung einerseits und nach dem Streitpatent I

andererseits kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Aufgetrennt

und mit der Tragwand versehen wird bei der Vorveröffentlichung vielmehr ein

Trägerkörper mit den Merkmalen 1 bis 4, der demgemäß als Zwischenprodukt

des Verfahrens nach der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung

245 738 zum Stand der Technik gehörte.

3. Die verteidigten Unteransprüche 2 bis 4 betreffen handwerkliche Aus-

gestaltungen der Lehre nach Anspruch 1, die gleichfalls nichts patentfähiges

enthalten; die Beklagte macht insoweit auch nichts geltend.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der

nach Art. 29 2. PatGÄndG weiter anwendbaren Fassung der Bekanntmachung

vom 16. Dezember 1980 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck