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BGH Beschluss vom 04.04.2001 – 5 StR 452/00

5. Strafsenat

5 StR 452/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001

beschlossen:

I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird be-

züglich des Angeklagten B die Verfolgung hin-

sichtlich der Fälle 10 bis 17 des Urteils des Landgerichts

Hamburg vom 17. April 2000 gemäß § 154a Abs. 2 StPO

auf den Vorwurf der Steuerhehlerei beschränkt.

II. Die Revision des Angeklagten B gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurtei-

lungen wegen Verschleierung unrechtmäßig erlangter

Vermögenswerte entfallen.

III. Die Revisionen der Angeklagten Bo und F ge-

gen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

G r ü n d e

Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO erfolgt im

Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs

vom 20. September 2000 (NStZ 2000, 653). In Anbetracht der weitgehenden

Identität der in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und in § 374 AO geschützten

Rechtsgüter schließt der Senat aus, daß es auf der Grundlage des geänder-

ten Schuldspruchs zu einer Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen gekommen

wäre, zumal die verhängten Strafen eher maßvoll bemessen waren.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause