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BGH Beschluss vom 04.04.2001 – 5 StR 452/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001
beschlossen:
I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird be-
züglich des Angeklagten B die Verfolgung hin-
sichtlich der Fälle 10 bis 17 des Urteils des Landgerichts
Hamburg vom 17. April 2000 gemäß § 154a Abs. 2 StPO
auf den Vorwurf der Steuerhehlerei beschränkt.
II. Die Revision des Angeklagten B gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurtei-
lungen wegen Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte entfallen.
III. Die Revisionen der Angeklagten Bo und F ge-
gen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
IV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
G r ü n d e
Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO erfolgt im
Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 20. September 2000 (NStZ 2000, 653). In Anbetracht der weitgehenden
Identität der in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und in § 374 AO geschützten
Rechtsgüter schließt der Senat aus, daß es auf der Grundlage des geänder-
ten Schuldspruchs zu einer Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen gekommen
wäre, zumal die verhängten Strafen eher maßvoll bemessen waren.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause