Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.04.2001 – IV ZR 138/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. April 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

VVG §§ 55, 57

a) Im Versicherungsvertragsrecht gibt es kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot. Was der Versicherer vertrag- lich versprochen hat, muß er halten, es sei denn, aus dem Ge- setz ergäben sich Leistungsbeschränkungen.

b) Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Taxe den wirklichen Versiche- rungswert erheblich übersteigt, kann keine feste Grenze bestimmt werden. Entscheidend sind Art und Zweck der Versicherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben.

BGH, Urteil vom 4. April 2001 - IV ZR 138/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Terno, Prof. Römer, Seiffert, die Richterin Ambrosius und den Richter

Wendt auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

27. April 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten

gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts

Magdeburg vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche der Klägerin

aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Klägerin betreibt ei-

nen Schweineaufzuchtbetrieb. Im Jahre 1995 schloß sie bei der Rechts-

vorgängerin der Beklagten im Hinblick auf die Gefahr von Tierseuchen

einen Versicherungsvertrag ab. Die Versicherungsleistung wurde als

pauschaler Höchstentschädigungsbetrag pro Zuchtsau auf 1.000 DM

festgelegt, begrenzt auf 1.200 Sauen. Zur Bezeichnung der versicherten

Schäden und Gefahren enthält der Versicherungsschein eine Bezug-

nahme auf die beigefügten weiteren Vereinbarungen. In diesen wurde

festgelegt, daß nur die Schäden bzw. Gefahren "gemäß Ziffer 13.1." ver-

sichert seien. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

" Versicherungsschutz besteht für den Fall, daß aufgrund einer anzeigepflichtigen Seuche nach § 10 des Tierseu- chengesetzes auf amtstierärztliche Anordnung der Tier- bestand des Betriebes ganz oder teilweise getötet wird. Die Leistungspflicht ist gegeben, wenn die Tötung durchgeführt wurde."

Vertragsbestandteil waren auch die Allgemeinen Bedingungen für

die Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung (TSBU). Nach § 9

Abs. 2 TSBU sollte die Entschädigung ab Anzeige des Schadens mit 1%

unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch

mit 4% und höchstens mit 6% pro Jahr zu verzinsen sein. Die Zinsen

sollten fällig werden, wenn die Entschädigung fällig ist.

Am 29. Januar 1996 erließ der zuständige Amtstierarzt im Auftrag

des Landrats eine tierseuchenrechtliche Verfügung, wonach sämtliche

Schweine der Klägerin, darunter 1.085 Sauen, wegen Verdachts der

Aujeszkyschen Krankheit, einer vom Versicherungsvertrag erfaßten Seu-

che, zu schlachten seien. Die Tötungen wurden in der Zeit vom

30. Januar bis 2. Februar 1996 vollzogen. Aus der Tierseuchenkasse

des Landes erhielt die Klägerin eine Entschädigung für Tierverluste in

Höhe von 901.035,93 DM und eine Kostenerstattung von 23.361,30 DM.

Nach unterschiedlichen Parteigutachten über die Höhe des Scha-

dens unterzeichneten die Parteien am 1. April 1997 ein Formular mit der

Überschrift "Sachverständigen- und Obmannernennung". Aufgrund des-

sen wurde der Sachverständige Dr. N. tätig, der einen durch die Be-

triebsunterbrechung verursachten Gesamtschaden von 967.114 DM fest-

stellte. In dieser Höhe hat die Beklagte Zahlungen geleistet. Außerdem

hat sie am 16. September 1997 einen Betrag von 5.321,70 DM an Zinsen

gezahlt.

Die Parteien sind sich darin einig, daß der Versicherungsfall ein-

getreten und die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist.

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung des

vereinbarten Höchstentschädigungsbetrages für jedes getötete Tier ver-

pflichtet. Unter Zugrundelegung der Pauschale von 1.000 DM je Zuchts-

au und der unstreitigen Zahl von 1.085 getöteten Sauen macht sie einen

Gesamtbetrag von 1.085.000 DM geltend. Unter Berücksichtigung der

bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten hat sie beantragt, die Be-

klagte zu verurteilen, an sie 117.886 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die

Beklagte hat die Ansicht vertreten, durch die Zahlungen des Betrages,

den der Sachverständige Dr. N. als tatsächlich entstandenen Betriebs-

unterbrechungsschaden ermittelt habe, habe sie ihre Verpflichtungen

erfüllt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge-

richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Zunächst geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon

aus, daß es sich bei der vereinbarten Versicherung nicht um eine Tier-

versicherung im Sinne des § 116 VVG handelt. Damit ist auch § 117

VVG nicht anwendbar, wonach sich die Klägerin den Betrag auf die Lei-

stung des Versicherers anrechnen lassen müßte, den sie für den Verlust

der Tiere aus der Tierseuchenkasse des Landes erhalten hat. Es handelt

sich vielmehr um eine Versicherung, mit der das Risiko eines Schadens

abgedeckt werden soll, der durch den seuchenbedingten Betriebsausfall

bei der Klägerin entstanden ist. Das Berufungsgericht stellt deshalb

richtig

fest,

es

liege

eine

Tierseuchen-

Betriebsunterbrechungsversicherung (TSBU) vor, mit der die Parteien

als Versicherungsleistung eine Taxe im Sinne des § 57 VVG vereinbart

haben. Darüber streiten die Parteien im Revisionsverfahren auch nicht

mehr.

II. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Auszahlung der

vertraglich geschuldeten Versicherungsleistung nach einem pauscha-

lierten Betrag sei im vorliegenden Fall gemäß §§ 55, 57 Satz 2 VVG un-

zulässig. Ihr stehe ein zwingendes Bereicherungsverbot entgegen. Die

vereinbarte Taxe überschreite den tatsächlichen Versicherungswert er-

heblich, § 57 Abs. 2 VVG. Diese Ausführungen halten einer revisions-

rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. a) Das Berufungsgericht leitet aus § 55 VVG ein allgemeines

und zwingendes Bereicherungsverbot her. Der Gesetzgeber habe inso-

weit eine Höchstgrenze für die Leistungspflicht des Versicherers festge-

legt, die es verhindern solle, daß der Versicherungsnehmer durch den

Eintritt des Versicherungsfalles bereichert werde. Das Bereicherungs-

verbot sei nach herrschender Meinung zwingend. Deshalb könne sich

der Versicherer grundsätzlich nicht wirksam zu mehr als zum Ersatz des

Schadens verpflichten. Das nicht abdingbare Bereicherungsverbot des

§ 55 VVG gelte für alle Leistungspflichten des Versicherers, auch wenn

eine pauschale Versicherungssumme vereinbart worden sei.

b) Bei der Annahme einer vermeintlich herrschenden Meinung

über ein zwingendes und unabdingbares Bereicherungsverbot hat das

Berufungsgericht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

unbeachtet gelassen. Die Annahme, es bestehe ein so beschriebenes

Bereicherungsverbot und es ergebe sich aus § 55 VVG, ist unzutreffend

(vgl. im einzelnen Römer in Römer/Langheid, VVG 1997, § 55 Rdn. 2 ff.

m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren neueren Entscheidungen

zur Frage eines vermeintlichen Bereicherungsverbots Stellung genom-

men. Schon in seinem Urteil vom 8. November 1995 (BGHZ 131, 157,

161 f.) hat der Bundesgerichtshof den Einwand des Versicherers nicht

gelten lassen, bei einer Veräußerung eines unreparierten Fahrzeugs sei

in der Fahrzeugversicherung der Restwert bei der Versicherungsleistung

abzuziehen, weil anderenfalls eine durch § 55 VVG verbotene Bereiche-

rung des Versicherungsnehmers eintrete. Der Bundesgerichtshof hat bei

der Berechnung der Ersatzleistung allein auf die Regelungen der Allge-

meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgestellt, mit

denen der Versicherer seine Leistungen im Versicherungsfall im einzel-

nen versprochen hatte. Diese Regelungen hinderten nicht, daß der

Restwert des Fahrzeugs unberücksichtigt blieb. Dementsprechend hat

der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1997 (IV ZR

163/96 - unter I 2 d aa, VersR 1997, 1231 = r+s 1997, 378 = zfs 1997,

387 = NJW-RR 1997, 1243 = MDR 1997, 836) darauf hingewiesen, daß

sich der zu ersetzende Schaden nicht aus § 55 VVG, sondern gemäß § 1

Satz 1 VVG "nach Maßgabe des Vertrages", also aus den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen ergebe.

In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1997 (BGHZ 137, 318)

hat der Bundesgerichtshof in einem Fall der Neuwertversicherung aus-

geführt, § 55 VVG behandele nicht allgemein die Entschädigungspflicht

des Versicherers, sondern nur den Fall der Überversicherung im Vertrag

mit dem Versicherer. Die Formulierung "auch wenn die Versicherungs-

summe höher ist als der Versicherungswert" schließe zwar nach dem

Wortlaut nicht aus, daß damit auch die Fälle erfaßt sein sollten, in denen

keine Überversicherung vorliege. Ein solches Verständnis stehe aber mit

der Systematik des Gesetzes nicht in Einklang (aaO S. 323). § 55 VVG

verbiete dem Versicherer nicht, mehr zu versprechen als den Ersatz des

Zeitwerts. Ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im

Sinne eines zwingenden, die Neuwertversicherung einschränkenden

Rechtssatzes gebe es nicht (aaO S. 326). Danach sei der Versicherer

wie jeder andere Vertragspartner an sein Leistungsversprechen gebun-

den, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstünden

oder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen ihm die Möglichkeit

eröffneten, sich davon zu befreien. Ein weitergehender Schutz des Ver-

sicherers durch ein ungeschriebenes Bereicherungsverbot sei auch nicht

notwendig. Der Versicherer sei in der Lage, seine Interessen durch eine

sachgerechte Risikoprüfung und durch die Vereinbarung von Allgemei-

nen Versicherungsbedingungen zu wahren (aaO S. 327).

Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Was der Versicherer ver-

traglich versprochen hat, muß er halten. Er kann sich von seinem Ver-

sprechen nicht unter Berufung auf ein angebliches Bereicherungsverbot

lösen, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes.

Das ist mit § 55 VVG nicht der Fall.

2. Eine gesetzliche Leistungseinschränkung ergibt sich aus § 57

Satz 2 VVG, wonach die Taxenvereinbarung unwirksam ist, wenn sie den

wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Unwirksamkeits-

voraussetzung liege vor. Es ist von dem gutachterlich festgestellten Be-

trag von 967.114 DM als wirklichem Versicherungswert ausgegangen.

Diesen als 100% gesetzt, hat es die Differenz zur Summe nach der Taxe

von insgesamt 1.085.000 DM, also von 12,189%, als erhebliche Abwei-

chung im Sinne des § 57 Satz 2 VVG angesehen. Zur Begründung hat es

ausgeführt, nach einer Taxe oder Pauschale abzurechnen, sei wegen

der ansonsten zu befürchtenden Aushöhlung des Bereicherungsverbots

des § 55 VVG nur insoweit möglich, als die Taxe den wirklichen Versi-

cherungswert nicht erheblich übersteige. Die Abweichung nach oben

dürfe nicht großzügig zugelassen werden. Zwar weise die Klägerin zu-

treffend darauf hin, daß die Neuwertversicherung als eine zulässige

Ausnahme vom Bereicherungsverbot anerkannt sei. Diese Ausnahme sei

aber auf die vorliegende Versicherung nicht übertragbar. Daß mit der

Taxierung die Unberechenbarkeit stark schwankender Schweinepreise

ausgeglichen werden sollte, schließe die Anwendung des § 57 Satz 2

VVG und die Anwendung des Bereicherungsverbots nicht aus. Als zwin-

gendes Recht wäre das Bereicherungsverbot selbst dann zu beachten,

wenn die Parteien bewußt und ausdrücklich eine andere Vereinbarung

getroffen hätten. Ein besonderes Interesse, eine Abweichung nach oben

dann zuzulassen, wenn der tatsächliche Schaden feststehe, sei nicht er-

sichtlich.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, hier weiche die verein-

barte Taxe erheblich von dem wirklichen Versicherungswert ab, ist er-

kennbar von der Auffassung von einem zwingenden, allgemein gültigen

Bereicherungsverbot geprägt, das es - wie oben ausgeführt - in dieser

Weise jedoch nicht gibt. Dem Berufungsgericht kann auch im Ergebnis

nicht zugestimmt werden.

In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage unterschiedlich

beantwortet, wann eine erhebliche Abweichung vorliegt (vgl. Kollhosser

in Prölss/Martin, 26. Aufl. § 57 Rdn. 3; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 57

Anm. 36; Schauer in Berliner Kommentar, VVG 1999, § 57 Rdn. 14, je

m.w.N. zur Rechtsprechung). Überwiegend werden Abweichungen von

mehr als 10% als erheblich angesehen. Dies wird auf viele Fälle auch

zutreffen. Indessen wird die Festlegung auf einen Maßstab von 10%

nicht allen Fällen gerecht. Entscheidend sind Art und Zweck der Versi-

cherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Ta-

xe vereinbart haben. Eine feste, in einer starren Prozentzahl ausge-

drückte Grenze kann deshalb nicht für alle Fälle bestimmt werden (vgl.

Römer in Römer/Langheid, aaO § 57 Rdn. 2). Des weiteren ist der Zweck

des § 57 VVG zu berücksichtigen, der darin besteht, die Feststellung der

Höhe des vom Versicherer zu leistenden Schadensersatzes zu erleich-

tern (vgl. Motive zu § 57 VVG). Dieser Zweck würde gefährdet, wenn das

Interesse der Parteien an der Verläßlichkeit der Vereinbarung einer Taxe

außer acht bliebe. Deshalb ist diesem Zweck abwägend gegenüberzu-

stellen, daß nach § 57 Satz 2 VVG die Taxe erst dann nicht mehr gelten

soll, wenn eine erhebliche Bereicherung des Versicherungsnehmers

einträte. Mit ihr würde auch das subjektive Risiko erheblich vergrößert

werden. Diese Maßstäbe führen im vorliegenden Fall nicht zu einer Un-

wirksamkeit der vereinbarten Taxe.

c) Ausgehend von der Annahme des Berufungsgerichts, der wirkli-

che Versicherungswert betrage entsprechend dem Gutachten des Sach-

verständigen Dr. N. 967.114 DM, übersteigt die vereinbarte Taxe, nach

der die Beklagte 1.085.000 DM zu leisten hat, den wirklichen Versiche-

rungswert nicht erheblich.

Mit der Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes von

1.000 DM je getötete Zuchtsau verfolgten die Parteien den Zweck, die

Feststellung der Schadenshöhe zu erleichtern. Nach dem Versiche-

rungsvertrag sollte mit der Leistung gemäß dieser Taxe, wie auch das

Berufungsgericht richtig festgestellt hat, nicht das Risiko des Verlustes

abgedeckt werden, der durch die Tötung der Tiere unmittelbar entstand.

Entsprechend dem Zweck der Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsver-

sicherung ging es vielmehr um die Absicherung des Risikos eines mittel-

baren Schadens, der seine Ursache in der Unterbrechung der Zucht hat.

Dieser Schaden wird von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt, die bei

Vertragsschluß im einzelnen nicht vorhersehbar sind. Unvorhersehbar ist

z.B. die Dauer der Betriebsunterbrechung, die ihrerseits von sehr unter-

schiedlichen Umständen abhängen kann. So war im zu entscheidenden

Fall die Beseitigung der infizierten Gülle nicht in einem kurzen Zeitraum

möglich, wodurch sich die Wiederaufnahme des Zuchtbetriebs verzö-

gerte. Ein weiterer den etwaigen Schaden bestimmender Faktor ist der

Einkaufspreis der zuzukaufenden Zuchttiere, ebenso wie der Verkaufs-

preis der gezüchteten Tiere. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß

diese Preise erheblichen Schwankungen unterworfen sind. Nach dem

Vortrag der Klägerin sollen auf diesem Sondermarkt für Sauen die Preis-

schwankungen bis zu 300% betragen. Wenn die Parteien vor diesem

Hintergrund den Betriebsunterbrechungsschaden dadurch pauschalier-

ten, daß sie den Ersatz an den Verlust der Tiere knüpften und 1.000 DM

je Zuchtsau vereinbarten, so bezweckten sie damit, die Schwierigkeiten

zu umgehen, die bei der konkreten Feststellung des Schadens wegen

der Vielzahl der den Schaden bestimmenden Faktoren und ihrer Bewer-

tung notwendig auftreten mußten. Mit der Pauschalvereinbarung ist die

Leistungspflicht der Beklagten lediglich an die Feststellung gebunden,

daß und wieviel Tiere getötet wurden und daß dadurch eine Betriebsun-

terbrechung eingetreten ist. Die Parteien waren sich bei Vertragsschluß

bewußt, daß der tatsächliche, konkrete Schaden wesentlich geringer,

aber auch wesentlich höher als die Pauschale sein kann. Gerade wegen

der Vielzahl der den Schaden bestimmenden Faktoren und der Unsi-

cherheit ihres Eintritts im einzelnen stand schon bei Vertragsschluß fest,

daß sich der

tatsächliche Schaden

innerhalb einer beträchtlichen

Schwankungsbreite bewegen wird. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt,

wenn sich der tatsächliche Schaden in diesem vorhersehbaren Rahmen

hält, den Anspruch des Versicherungsnehmers unter dem Gesichtspunkt

des § 57 Satz 2 VVG zu beschränken. Bei der Beurteilung, ob der tat-

sächliche Wert erheblich von der vereinbarten Taxe abweicht, ist viel-

mehr zu berücksichtigen, daß die Parteien mit größeren Abweichungen

von der Pauschale gerechnet haben oder aufgrund der Umstände hätten

rechnen müssen, aber dennoch die Pauschale wegen der mit ihr verbun-

denen Vorteile vereinbarten.

Die hier vorliegende Differenz zwischen tatsächlichem Schaden

und der vereinbarten Taxe liegt nicht außerhalb dieses Rahmens. Dann

aber durfte sich die Klägerin auch darauf verlassen, daß die Beklagte ih-

re versprochene Leistung nach der Pauschale erbringen werde. Die Dif-

ferenz ist auch nicht geeignet, das subjektive Risiko als erhöht anzuse-

hen, zumal die Eigenart der Schadensursache, nämlich die Erkrankung

der Tiere, das subjektive Risiko von vornherein als gering erscheinen

läßt.

Diesen Erwägungen steht nicht entgegen, daß die Parteien die

Pauschale von 1.000 DM je Zuchtsau als Höchstbetrag vereinbart haben.

Damit hat die Beklagte lediglich das von ihr übernommene Risiko nach

oben begrenzt.

III. Die Beklagte ist nicht von ihrer vertraglichen Pflicht zur Lei-

stung entsprechend der vereinbarten Pauschale dadurch befreit worden,

daß die Klägerin mit Datum vom 1. April 1997 das Formular "Sachver-

ständigen- und Obmannernennung" unterzeichnet hat.

1. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Parteien mit der Vereinba-

rung, einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens zu be-

auftragen, den Inhalt des Versicherungsvertrages ändern wollten und

geändert haben. Nach dem vorgedruckten Wortlaut des Formulars sollte

sich der Inhalt des Gutachtens nach den Allgemeinen Versicherungsbe-

dingungen richten. Diese sahen aber kein Sachverständigenverfahren

vor. Allerdings kann ein Sachverständigenverfahren auch noch nach Ab-

schluß des Versicherungsvertrages ergänzend vereinbart werden. Wollte

man solch eine Vereinbarung in der Unterzeichnung des Formulars se-

hen, so fehlte jedenfalls der zum Ausdruck kommende Wille der Kläge-

rin, die Feststellungen des Sachverständigen insoweit als für sich bin-

dend anzuerkennen, als damit die Höhe ihres Anspruchs endgültig außer

Streit ist.

2. Die mangelnde Bindung der Klägerin an das Gutachten des

Sachverständigen hindert nicht, daß von dem Betrag des Schadens, wie

ihn der Sachverständige ermittelt hat, für die Beurteilung einer erhebli-

chen Abweichung im Sinne des § 57 Satz 2 VVG ausgegangen wird.

Denn jedenfalls ist der Inhalt des Gutachtens als Parteivortrag der Be-

klagten zu werten, die sich zur Begründung einer erheblichen Abwei-

chung auf das Gutachten berufen hat. Da aber schon nach ihrem so ge-

arteten Vortrag keine erhebliche Abweichung festzustellen und die Be-

klagte für diese Voraussetzung darlegungsbelastet ist, bedarf es keiner

weiteren Feststellungen durch das Berufungsgericht. Der Senat kann

damit in der Sache selbst entscheiden.

IV. Der vom Landgericht festgestellte Anspruch der Klägerin auf

Zahlung von Zinsen entspricht der Regelung des § 9 Abs. 2 TSBU. Die

Beklagte hätte die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vertrag, näm-

lich die Tötung der Tiere, ihre Anzahl und die Betriebsunterbrechung

ohne jede Schwierigkeit und ohne zeitliche Verzögerung feststellen kön-

nen. Daß sie die Vereinbarung einer Taxe außer acht gelassen hat, geht

nicht zu Lasten der Klägerin.

Terno Prof. Römer Seiffert

Ambrosius Wendt