BGH Beschluss vom 04.04.2001 – VIII ZR 121/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 1. März 2000 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 13. März 2000 wird nicht an-
genommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.136.216 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b Abs. 1
ZPO) und die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil jedenfalls im Er-
gebnis zu Recht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurück-
verwiesen. Das landgerichtliche Verfahren war schon deshalb mit einem we-
sentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO behaftet, weil sich das
Landgericht, ohne in die Prüfung einer Aussetzung des Verfahrens nach
Art. 21
EuGVÜ einzutreten, in der Sache für entscheidungsbefugt gehalten hat. Die
Zurückverweisung eröffnet dem Landgericht die Möglichkeit, dies nachzuholen.
Dabei wird das Landgericht zu bedenken haben, daß zweifelhaft sein
kann, ob im Verfahren vor dem Tribunale in Teramo ein Urteil zu erwarten ist,
das mit Rechtskraftwirkung über das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverlet-
zung im Sinne von § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB befindet. Dies wird nach dem na-
tionalen italienischen Zivilprozeßrecht zu beurteilen sein (§ 293 ZPO). Sollte
das in dem von der Beklagten in Italien angestrengten Prozeß zu erwartende
Urteil keine Rechtskraftwirkung für ein im hiesigen Verfahren vorgreifliches
Rechtsverhältnis entfalten, ist zu entscheiden, ob dann beide Verfahren "den-
selben Anspruch" im Sinne von Art. 21 EuGVÜ betreffen oder ob sie nur in ei-
nem "Zusammenhang" im Sinne von Art. 22 EuGVÜ stehen. Dabei wird zu be-
achten sein, daß jedenfalls den bisherigen Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs zur Frage "desselben Anspruchs" im Sinne von Art. 21 EuGVÜ
immer Fälle zugrunde lagen, bei denen der zu erwartende rechtskräftige Aus-
spruch des einen Verfahrens ein für das andere Verfahren präjudizielles
Rechtsverhältnis betraf.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst