Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.04.2001 – VIII ZR 154/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-

chers und Dr. Wolst

beschlossen:

1) Von den Kosten des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des

Senats vom 14. Februar 2001 haben der Beklagte 12/13 und

die Klägerin 1/13 zu tragen. Die danach entstandenen Kosten

trägt die Klägerin allein.

2) Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Entschei-

dung des Senats vom 14. Februar 2001 wird auf 468.000 DM,

für die Zeit danach auf 36.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von

400.000 DM nebst 16 % Mehrwertsteuer verurteilt und die Widerklage abge-

wiesen. Die Mehrwertsteuerforderung war jedoch nur in Höhe von 7 % ge-

rechtfertigt, da der Handel mit Zuchttieren lediglich dem ermäßigten Steuersatz

unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 1 a der Anlage). In

Höhe der Differenz von 9 % (= 36.000 DM) hätte daher die Revision des Be-

klagten Erfolg gehabt, wenn die Parteien den Rechtsstreit insoweit nicht in der

Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Gemäß §§ 92 Abs. 1,

97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO war deshalb auszusprechen, daß der Beklagte

12/13 und die Klägerin 1/13 der bis zur Entscheidung des Senats über die teil-

weise Annahme der Revision entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen

haben; die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst