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BGH Beschluss vom 04.04.2001 – XII ZB 51/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen den Beschluß

des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar

2001 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Wert: 36.000 DM.

Gründe

I.

Durch Urteil des Landgerichts vom 18. August 2000 wurde die gegen die

Beklagten erhobene Klage der Kläger auf Räumung und Herausgabe eines

gepachteten Anwesens mit Zubehör abgewiesen. Gegen das ihnen zu Händen

ihres Prozeßbevollmächtigten am 28. August 2000 zugestellte Urteil legten die

Kläger am 22. September 2000 Berufung ein. Am 20. Oktober 2000 beantrag-

ten sie eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ihnen bis zum

23. November 2000 gewährt wurde.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2000, bei Gericht eingegangen am

7. Dezember 2000, begründeten die Kläger die Berufung und beantragten zu-

gleich, ihnen wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiederein-

setzungsgesuchs trugen sie - unter Glaubhaftmachung durch eidesstattliche

Versicherung der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten, Andrea G. - vor:

Frau G. habe sich am 23. Oktober 2000 telefonisch bei dem Oberlandesgericht

erkundigt, ob die Fristverlängerung gewährt worden sei, und habe einen positi-

ven Bescheid erhalten. Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt V., habe

Frau G. dann angewiesen, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren und

nach Eingang der angekündigten schriftlichen Bestätigung des Oberlandesge-

richts ihm diese mit der Handakte vorzulegen. Das sei bei Eingang der Bestäti-

gung des Berufungsgerichts am 30. Oktober 2000 geschehen. Rechtsanwalt V.

habe den Vorgang an diesem Tag mit Frau G. besprochen und sie angewie-

sen, sowohl eine Vorfrist als auch den tatsächlichen Fristablauf einzutragen.

Bei der daraufhin vorgenommenen Fristeintragung habe Frau G. versehentlich

die Ablauffrist nicht auf den 23. November 2000, sondern auf den

28. November 2000 vermerkt. Als die Akte im Zuge der vermeintlich ablaufen-

den Begründungsfrist am 28. November 2000 vorgelegt worden sei, sei der

Fehler bemerkt worden. Frau G. sei eine geschulte und zuverlässige Kraft, die

den Fristenkalender, wie regelmäßige Kontrollen durch Rechtsanwalt V. erge-

ben hätten, seit mehr als drei Jahren sorgfältig und bisher fehlerlos geführt ha-

be.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-

sen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Es hat ein Ver-

schulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger an der eingetretenen Frist-

versäumung - in der Form eines Organisationsverschuldens - als nicht ausge-

räumt angesehen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Weder der Vortrag der

Kläger noch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten G. gäben Auf-

schluß darüber, unter welchem Datum eine Vorfrist der Weisung des Prozeß-

bevollmächtigten entsprechend einzutragen gewesen, und warum eine Vorlage

der Handakte zur Vorfrist unterblieben sei. Da zu diesen beiden maßgeblichen

Punkten Vortrag fehle, lasse sich nicht ausschließen, daß die Frist zur Begrün-

dung der Berufung wegen einer nicht eindeutigen Anweisung des Rechtsan-

walts oder wegen eines Mangels in der Büroorganisation schuldhaft versäumt

worden sei. Bei Eintragung einer Vorfrist, die notwendigerweise vor dem

23. November 2000 gelegen hätte, hätte nämlich die fehlerhafte Notierung des

Ablaufs der Begründungsfrist noch vor dem 23. November 2000 festgestellt

und die Frist gewahrt werden können.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klä-

ger, die nunmehr vortragen: Die Vorfrist sei von der Angestellten G. auf den

21. November 2000 eingetragen worden. An diesem Tag habe Frau G. die Akte

dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Da an dem Tag ein Schriftsatz des

Gegners eingegangen sei, habe Frau G. die Akte aus dem Zimmer von

Rechtsanwalt V. zur Bearbeitung des Posteingangs in das Sekretariat geholt.

Dabei habe Rechtsanwalt V. sie angewiesen, ihm den Vorgang unverzüglich

nach Erledigung des Posteingangs wieder vorzulegen. Das habe Frau G. ver-

sehentlich unterlassen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und

auch sonst zulässig (§§ 238 Abs. 2, 547 ZPO). Sie hat aber in der Sache kei-

nen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zu Recht als unzu-

lässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 23. November 2000 ver-

längerten Frist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).

Den Antrag der Kläger, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das

Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren, wenn eine Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechendes Verschulden ihres

Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung einer Frist ge-

hindert war. Dabei müssen alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung

sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung

einer Frist gekommen ist, grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des

§ 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden (§ 236 Abs. 2

ZPO; ständige Rechtsprechung vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1989

- IVb ZB 73/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.).

Nach dem Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger vom

28. November 2000 war ein ihnen zuzurechendes Organisationsverschulden

ihres Prozeßbevollmächtigten, wie das Oberlandesgericht in dem angefochte-

nen Beschluß zutreffend dargelegt hat, nicht ausgeschlossen. Denn es war

nicht dargetan, welche Anweisungen hinsichtlich des Zeitpunkts für die Notie-

rung einer Vorfrist und für die Behandlung des Vorgangs am Vorfristtag in der

Kanzlei - allgemein oder für den konkreten Fall - bestanden (vgl. dazu BGH

Beschluß vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrol-

le 38).

Die Ausführungen in der Begründung der sofortigen Beschwerde, mit

denen die Kläger zu diesem Punkt neuen Vortrag nachholen, können nicht

mehr berücksichtigt werden, da sie entgegen § 234 Abs. 1 ZPO nicht rechtzei-

tig in das Verfahren eingeführt worden sind. Ein Nachschieben von Gründen

nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Lediglich erkennbar

unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139

ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf noch erläutert oder ver-

vollständigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom

20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 m.w.N.).

In diesem Rahmen hält sich das Vorbringen der sofortigen Beschwerde jedoch

nicht. Es schiebt vielmehr einen neuen Vortrag sowohl über organisatorische

Anweisungen in der Kanzlei (Zeitpunkt der Vorfristnotierung) als auch über ei-

ne konkrete Anordnung des Prozeßbevollmächtigten (sofortige Wiedervorlage

des Vorgangs noch am Vorfristtag) nach, auf deren Außerachtlassung das

Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt

hat (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 27. September 1989 aaO). Für eine sol-

che wesentliche Änderung des Sachvortrags nach Ablauf der Frist des § 234

Abs. 1 ZPO läßt das Gesetz keinen Raum (vgl. BGH Beschluß vom

28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4

m.w.N.).

Soweit die Kläger mit der sofortigen Beschwerde geltend machen, das

Oberlandesgericht hätte vor Erlaß des Verwerfungsbeschlusses einen richterli-

chen Hinweis zur notwendigen Präzisierung ihres Vortrags erteilen müssen,

trifft das nicht zu. Nachdem die Kläger in der Begründung des Wiedereinset-

zungsgesuchs auf die Eintragung einer Vorfrist hingewiesen hatten, ohne dabei

einen Grund für eine - unverschuldete - Fristversäumung aus Anlaß der Vor-

fristvorlage anzudeuten, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf eine

Ergänzung des Vortrags zur Handhabung der Vorfristen in der Kanzlei von

Rechtsanwalt V. im allgemeinen und in dem hier vorliegenden Fall im besonde-

ren hinzuweisen.

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist

im Urlaub und verhindert zu unter- schreiben.

Blumenröhr