BGH Beschluss vom 04.04.2001 – XII ZB 51/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar
2001 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Wert: 36.000 DM.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts vom 18. August 2000 wurde die gegen die
Beklagten erhobene Klage der Kläger auf Räumung und Herausgabe eines
gepachteten Anwesens mit Zubehör abgewiesen. Gegen das ihnen zu Händen
ihres Prozeßbevollmächtigten am 28. August 2000 zugestellte Urteil legten die
Kläger am 22. September 2000 Berufung ein. Am 20. Oktober 2000 beantrag-
ten sie eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ihnen bis zum
23. November 2000 gewährt wurde.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2000, bei Gericht eingegangen am
7. Dezember 2000, begründeten die Kläger die Berufung und beantragten zu-
gleich, ihnen wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiederein-
setzungsgesuchs trugen sie - unter Glaubhaftmachung durch eidesstattliche
Versicherung der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten, Andrea G. - vor:
Frau G. habe sich am 23. Oktober 2000 telefonisch bei dem Oberlandesgericht
erkundigt, ob die Fristverlängerung gewährt worden sei, und habe einen positi-
ven Bescheid erhalten. Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt V., habe
Frau G. dann angewiesen, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren und
nach Eingang der angekündigten schriftlichen Bestätigung des Oberlandesge-
richts ihm diese mit der Handakte vorzulegen. Das sei bei Eingang der Bestäti-
gung des Berufungsgerichts am 30. Oktober 2000 geschehen. Rechtsanwalt V.
habe den Vorgang an diesem Tag mit Frau G. besprochen und sie angewie-
sen, sowohl eine Vorfrist als auch den tatsächlichen Fristablauf einzutragen.
Bei der daraufhin vorgenommenen Fristeintragung habe Frau G. versehentlich
die Ablauffrist nicht auf den 23. November 2000, sondern auf den
28. November 2000 vermerkt. Als die Akte im Zuge der vermeintlich ablaufen-
den Begründungsfrist am 28. November 2000 vorgelegt worden sei, sei der
Fehler bemerkt worden. Frau G. sei eine geschulte und zuverlässige Kraft, die
den Fristenkalender, wie regelmäßige Kontrollen durch Rechtsanwalt V. erge-
ben hätten, seit mehr als drei Jahren sorgfältig und bisher fehlerlos geführt ha-
be.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Es hat ein Ver-
schulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger an der eingetretenen Frist-
versäumung - in der Form eines Organisationsverschuldens - als nicht ausge-
räumt angesehen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Weder der Vortrag der
Kläger noch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten G. gäben Auf-
schluß darüber, unter welchem Datum eine Vorfrist der Weisung des Prozeß-
bevollmächtigten entsprechend einzutragen gewesen, und warum eine Vorlage
der Handakte zur Vorfrist unterblieben sei. Da zu diesen beiden maßgeblichen
Punkten Vortrag fehle, lasse sich nicht ausschließen, daß die Frist zur Begrün-
dung der Berufung wegen einer nicht eindeutigen Anweisung des Rechtsan-
walts oder wegen eines Mangels in der Büroorganisation schuldhaft versäumt
worden sei. Bei Eintragung einer Vorfrist, die notwendigerweise vor dem
23. November 2000 gelegen hätte, hätte nämlich die fehlerhafte Notierung des
Ablaufs der Begründungsfrist noch vor dem 23. November 2000 festgestellt
und die Frist gewahrt werden können.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klä-
ger, die nunmehr vortragen: Die Vorfrist sei von der Angestellten G. auf den
21. November 2000 eingetragen worden. An diesem Tag habe Frau G. die Akte
dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Da an dem Tag ein Schriftsatz des
Gegners eingegangen sei, habe Frau G. die Akte aus dem Zimmer von
Rechtsanwalt V. zur Bearbeitung des Posteingangs in das Sekretariat geholt.
Dabei habe Rechtsanwalt V. sie angewiesen, ihm den Vorgang unverzüglich
nach Erledigung des Posteingangs wieder vorzulegen. Das habe Frau G. ver-
sehentlich unterlassen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und
nen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zu Recht als unzu-
lässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 23. November 2000 ver-
längerten Frist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).
Den Antrag der Kläger, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das
Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren, wenn eine Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechendes Verschulden ihres
Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung einer Frist ge-
hindert war. Dabei müssen alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung
sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung
einer Frist gekommen ist, grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des
§ 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden (§ 236 Abs. 2
ZPO; ständige Rechtsprechung vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1989
- IVb ZB 73/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.).
Nach dem Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger vom
28. November 2000 war ein ihnen zuzurechendes Organisationsverschulden
ihres Prozeßbevollmächtigten, wie das Oberlandesgericht in dem angefochte-
nen Beschluß zutreffend dargelegt hat, nicht ausgeschlossen. Denn es war
nicht dargetan, welche Anweisungen hinsichtlich des Zeitpunkts für die Notie-
rung einer Vorfrist und für die Behandlung des Vorgangs am Vorfristtag in der
Kanzlei - allgemein oder für den konkreten Fall - bestanden (vgl. dazu BGH
le 38).
Die Ausführungen in der Begründung der sofortigen Beschwerde, mit
denen die Kläger zu diesem Punkt neuen Vortrag nachholen, können nicht
mehr berücksichtigt werden, da sie entgegen § 234 Abs. 1 ZPO nicht rechtzei-
tig in das Verfahren eingeführt worden sind. Ein Nachschieben von Gründen
nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Lediglich erkennbar
unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139
ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf noch erläutert oder ver-
vollständigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom
20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 m.w.N.).
In diesem Rahmen hält sich das Vorbringen der sofortigen Beschwerde jedoch
nicht. Es schiebt vielmehr einen neuen Vortrag sowohl über organisatorische
Anweisungen in der Kanzlei (Zeitpunkt der Vorfristnotierung) als auch über ei-
ne konkrete Anordnung des Prozeßbevollmächtigten (sofortige Wiedervorlage
des Vorgangs noch am Vorfristtag) nach, auf deren Außerachtlassung das
Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt
hat (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 27. September 1989 aaO). Für eine sol-
che wesentliche Änderung des Sachvortrags nach Ablauf der Frist des § 234
Abs. 1 ZPO läßt das Gesetz keinen Raum (vgl. BGH Beschluß vom
28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4
m.w.N.).
Soweit die Kläger mit der sofortigen Beschwerde geltend machen, das
Oberlandesgericht hätte vor Erlaß des Verwerfungsbeschlusses einen richterli-
chen Hinweis zur notwendigen Präzisierung ihres Vortrags erteilen müssen,
trifft das nicht zu. Nachdem die Kläger in der Begründung des Wiedereinset-
zungsgesuchs auf die Eintragung einer Vorfrist hingewiesen hatten, ohne dabei
einen Grund für eine - unverschuldete - Fristversäumung aus Anlaß der Vor-
fristvorlage anzudeuten, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf eine
Ergänzung des Vortrags zur Handhabung der Vorfristen in der Kanzlei von
Rechtsanwalt V. im allgemeinen und in dem hier vorliegenden Fall im besonde-
ren hinzuweisen.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist
im Urlaub und verhindert zu unter- schreiben.
Blumenröhr