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BGH Beschluss vom 05.04.2001 – 4 StR 56/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. April 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2000 auf-
gehoben, soweit der Beschuldigten die Aussetzung der
Maßregel zur Bewährung versagt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Beschuldigte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die
Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich da-
gegen wendet, daß der Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2001
dazu ausgeführt:
"Zutreffend rügt die Revision dagegen, daß die Frage der Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b StGB nicht geprüft worden ist. Hierzu hätte die Tatsache Anlass geben müssen, daß die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und daß zwischen der Tat und der Hauptverhandlung zwei Jahre vergangen wa- ren, in denen sie - teilweise ohne Einnahme von Medikamen- ten - in Freiheit gelebt hat und einer beruflichen Tätigkeit im Zirkus nachgegangen ist (UA 7), ohne daß weitere strafbare Handlungen bekannt geworden sind. Zu berücksichtigen ist auch, daß im Fall der Aussetzung automatisch Führungsauf- sicht eintritt, in deren Rahmen Weisungen (§ 68 b StGB) er- teilt werden können (BGHR StGB § 67 b Abs. 1 Besondere Umstände 2)."
Dem schließt sich der Senat an. Er verweist die Sache im Umfang der
Aufhebung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurück, da auch im Sicherungsverfahren deren Zuständigkeit gegeben
ist, wenn die dem Verfahren zugrunde liegende Tat zu den in § 74 Abs. 2
Satz 1 GVG genannten Straftaten gehört (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 292;
vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 414 Rdn. 8 m.w.N.). Hier
hatte zwar die Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift der Beschuldigten nur
eine im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körperverlet-
zung vorgeworfen; das Sicherungsverfahren war dementsprechend auch vor
der allgemeinen Strafkammer eröffnet worden. Nach den rechtsfehlerfrei ge-
troffenen Urteilsfeststellungen, die insoweit auf der geständigen Einlassung der
Beschuldigten beruhen, stellt sich die dem Verfahren zugrunde liegende Tat
jedoch als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
damit als eine die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Katalogtat
dar. Obwohl es nunmehr nur noch um die Frage der Aussetzung der Unterbrin-
gungsanordnung geht, ist für das weitere Verfahren eine Schwurgerichtskam-
mer zuständig (zur Beachtung der besonderen funktionellen Zuständigkeit bei
Zurückverweisung vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 2 Wirtschaftsstrafkammer 1;
Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 31).
Meyer-Goßner Maatz Athing
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