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BGH Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 257/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 21. Juli 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen der

Klägerin ist im Ergebnis mit Recht als mißbräuchlich angesehen

worden, weil kein Grund für die Erhebung einer weiteren Klage er-

sichtlich ist, nachdem eine ebenfalls in Berlin ansässige Konzern-

schwester gegen das in Rede stehende wettbewerbswidrige Verhalten

der Beklagten mit einem früher erstrittenen Titel vorgehen konnte und

im übrigen auch vorgegangen ist. Dieses Konzernunternehmen war

nach den getroffenen Feststellungen durch denselben Verkehrsanwalt

wie die Klägerin vertreten, der das Vorgehen der Konzernunternehmen

koordiniert hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 90.000 DM

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert