BGH Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 257/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 21. Juli 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen der
Klägerin ist im Ergebnis mit Recht als mißbräuchlich angesehen
worden, weil kein Grund für die Erhebung einer weiteren Klage er-
sichtlich ist, nachdem eine ebenfalls in Berlin ansässige Konzern-
schwester gegen das in Rede stehende wettbewerbswidrige Verhalten
der Beklagten mit einem früher erstrittenen Titel vorgehen konnte und
im übrigen auch vorgegangen ist. Dieses Konzernunternehmen war
nach den getroffenen Feststellungen durch denselben Verkehrsanwalt
wie die Klägerin vertreten, der das Vorgehen der Konzernunternehmen
koordiniert hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 90.000 DM
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert