BGH Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 45/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1997 wird nicht an-
genommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen der
Klägerin ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als miß-
bräuchlich angesehen worden. Nach den getroffenen Feststellungen
sind neben der Klägerin vier weitere Unternehmen des Media-
Markt/Saturn-Konzerns wegen desselben Wettbewerbsverhaltens in
jeweils getrennten Verfahren gerichtlich gegen die Beklagte vorgegan-
gen. Alle Konzerngesellschaften waren vom selben, das wettbewerbs-
rechtliche Vorgehen der Konzernunternehmen koordinierenden Ver-
kehrsanwalt vertreten. Falls die Klägerin auf einen eigenen Titel nicht
verzichten wollte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Be-
klagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammen mit den anderen
Konzernunternehmen als Streitgenossen gerichtlich in Anspruch zu
nehmen (§ 13 Abs. 5 UWG).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 108.000 DM
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert