Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 45/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1997 wird nicht an-

genommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen der

Klägerin ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als miß-

bräuchlich angesehen worden. Nach den getroffenen Feststellungen

sind neben der Klägerin vier weitere Unternehmen des Media-

Markt/Saturn-Konzerns wegen desselben Wettbewerbsverhaltens in

jeweils getrennten Verfahren gerichtlich gegen die Beklagte vorgegan-

gen. Alle Konzerngesellschaften waren vom selben, das wettbewerbs-

rechtliche Vorgehen der Konzernunternehmen koordinierenden Ver-

kehrsanwalt vertreten. Falls die Klägerin auf einen eigenen Titel nicht

verzichten wollte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Be-

klagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammen mit den anderen

Konzernunternehmen als Streitgenossen gerichtlich in Anspruch zu

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 108.000 DM

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert