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BGH Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 78/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

29. Februar 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Begriff

der Packungsbeilage bei § 4a HWG nicht anders zu verstehen ist

als bei § 11 AMG. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des

§ 4a HWG; denn diese Bestimmung ist in Umsetzung der gemein-

schaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 92/27/

EWG des Rates über die Etikettierung und Packungsbeilage von

Humanarzneimitteln vom 31. März 1992 (ABl. EG Nr. L 113/8)

durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2071) in das Heilmittelwerbegesetz

eingefügt worden (vgl. Bülow/Ring, HWG, § 4a Rdn. 5 und Grö-

ning, Heilmittelwerberecht, § 4a HWG Rdn. 1).

Das Berufungsgericht ist mit Recht auch von einem weiten Begriff

der Packungsbeilage - in dem Sinn, daß darunter alles zu verste-

hen ist, was der Packung beiliegt - ausgegangen (a.A. OLG Ham-

burg PharmaR 2000, 323 = OLG-Rep. 2000, 365; zust. Doepner,

HWG, 2. Aufl., § 4a Rdn. 2). Daß nur diese Auslegung dem Gesetz

entspricht, ergibt sich aus der Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 2

AMG. Danach müssen die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AMG nur inso-

weit, als sie mit der Verwendung des Arzneimittels in Zusammen-

hang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und

den Angaben nach § 11a AMG nicht widersprechen, zulässigen

weiteren Informationen von den Pflichtangaben nach § 11 Abs. 1

bis 4 AMG deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Das kann ins-

besondere dadurch erfolgen, daß diese weiteren Informationen auf

einem dem Arzneimittel beigefügten gesonderten Blatt gegeben

werden (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 3. Aufl., § 11 AMG

Rdn. 16).

Außerdem hat die gegenteilige Auffassung zur Folge, daß die re-

striktive Regelung über die Zulässigkeit fakultativer Angaben in der

Packungsbeilage durch die Beifügung von gesonderten Werbe-

blättern, Patientenbroschüren usw. umgangen werden könnte

(Doepner aaO § 4a Rdn. 6). Das aber widerspricht dem Fünften

Erwägungsgrund der Richtlinie 92/27/EWG. Die dort geforderte

Verständlichkeit der Informationen leidet, wenn den Arzneimittel-

packungen neben der die Pflichtangaben enthaltenden Packungs-

beilage zudem Werbeblätter, Patientenbroschüren und dergleichen

beigegeben werden könnten. Dementsprechend kann der Begriff

der Packungsbeilage bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4a

HWG nur in dem vom Berufungsgericht angenommenen weiten

Sinn verstanden werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 61.000,-- DM.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher Schaffert