BGH Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 193/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. April 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. März 2000 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Landgericht hat die auf Schadensersatzleistung wegen anwaltsver-
traglicher Pflichtverletzung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die
Klägerin hat die dagegen rechtzeitig eingelegte Berufung nach Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Oktober 1999 (einem Sonnabend)
mit Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 25. Okto-
ber 1999 begründet. Dieser Schriftsatz erhielt beim Oberlandesgericht den
Eingangsstempel vom 26. Oktober 1999 mit dem Zusatz "Pforte". Die Klägerin
hat behauptet, der Sachbearbeiter in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwalt Sch., habe den Schriftsatz am Montag, dem 25. Oktober 1999, in
den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Sie hat geltend
gemacht, die Stempelung mit der Bezeichnung "Pforte" anstatt "Nachtbriefka-
sten" müsse auf einer Fehlfunktion des Briefkastens oder auf einer infolge an-
derer Umstände unrichtigen Behandlung des Schriftsatzes beruhen. Hilfsweise
hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Berufungsgericht hat nach Einholung eidesstattlicher Versicherun-
gen der Rechtsanwälte Sch. und Ka. sowie der Justizbediensteten M. und Kr.
und nach Vernehmung dieser Personen (außer Rechtsanwalt Ka.) als Zeugen
die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin. Der Senat hat ebenfalls Beweis erhoben durch nochmalige Verneh-
mung der Zeugen Sch. und M.
Entscheidungsgründe
Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der von ihm durch-
geführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, daß der Beru-
fungsbegründungsschriftsatz noch am 25. Oktober 1999 beim Oberlandesge-
richt eingegangen ist. Es hat dazu ausgeführt, trotz des glaubwürdigen Ein-
drucks, den Rechtsanwalt Sch. hinterlassen habe, verblieben Zweifel an seiner
Darstellung. Nach der Organisation der Behandlung der Eingangspost, wie sie
sich aus der Schilderung der Justizbediensteten M. und Kr. ergebe, hätte der
Schriftsatz, wenn er in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden wäre, den
Nachtbriefkastenstempel erhalten müssen, für dessen Verwaltung der Zeuge
M. zuständig sei. Daß ein in den Nachtbriefkasten eingeworfener Schriftsatz an
die Pforte gelange und von dem mit der Stempelung der dort abgegebenen
oder über das Landgericht eingehenden Post zuständigen Zeugen Kr. den
"Pfortenstempel" erhalte, sei allenfalls dann denkbar, wenn ein solcher Schrift-
satz dem für die Leerung des Nachtbriefkastens und die Stempelung mit dem
allein von ihm verwalteten Nachtbriefkastenstempel zuständigen Zeugen M. auf
seinem Weg in das erste Obergeschoß abhanden gekommen und sodann an
die Pforte gelangt wäre. Das sei jedoch in höchstem Maße unwahrscheinlich,
so daß es an einer realistischen Möglichkeit, daß der mit dem "Pfortenstempel"
versehene Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den
Nachtbriefkasten eingegangen sei, fehle.
2. Der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung ist Voraussetzung
für die Zulässigkeit der Berufung. Der gerichtliche Eingangsstempel erbringt als
öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis für den Zeit-
punkt des Eingangs des Schriftstücks. Diese Beweiswirkung kann dadurch auf-
gehoben werden, daß der Gegenbeweis zur vollen Überzeugung des Gerichts
geführt wird (BGH, Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872,
1873 m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125 f
für das anwaltliche Empfangsbekenntnis). Da die Zulässigkeit der Berufung zu
den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen gehört, ist sie auch
vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, das dabei nicht an die Fest-
stellungen des Berufungsgerichts gebunden ist und selbst Beweise erheben
und würdigen kann (BGHZ 4, 389, 395 f; BGH, Urt. v. 21. Juni 1976 - III ZR
22/75, NJW 1976, 1940; v. 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982,
1873).
Der Senat hat sich nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Be-
weisaufnahme ebenso wie das Berufungsgericht nicht mit der erforderlichen
Sicherheit davon überzeugen können, daß Rechtsanwalt Sch., wie dieser wie-
derum ausgesagt hat, den Berufungsbegründungsschriftsatz tatsächlich am
25. Oktober 1999 in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat. Wenn auch für sich
genommen kein Grund erkennbar ist, dem Zeugen nicht zu glauben, so ist
doch nach der Darstellung des Organisationsablaufs durch den Zeugen M. kein
ernstlich in Betracht zu ziehender Geschehensablauf denkbar, der dazu führen
könnte, daß ein in den Nachtbriefkasten eingeworfener Schriftsatz am näch-
sten Morgen nicht mit dem Nachtbriefkastenstempel, sondern mit dem an der
Pforte verwendeten Stempel versehen wird und auf diese Weise das Ein-
gangsdatum des nächsten Tages erhält. Wegen der Einzelheiten wird auf die
zutreffenden, durch die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat bestä-
tigten Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen.
Damit bleibt es bei der Beweiswirkung des auf dem Schriftsatz ange-
brachten Stempelabdrucks; dessen inhaltliche Richtigkeit ist durch das Ergeb-
nis der Beweisaufnahme nicht widerlegt.
3. Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand kommt auf der Grundlage ihrer Sachdarstellung nicht in Betracht. Da-
nach hat ihr Prozeßbevollmächtigter selbst für die Beförderung des Schriftsat-
zes zum Gericht gesorgt; fehlendes Verschulden für einen verspäteten Eingang
ist nicht dargetan (vgl. auch BGH, Urt. v. 30. März 2000 aaO S. 1873).
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel