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BGH Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 216/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

ja

a) KO § 29

Hat der Gemeinschuldner eine Forderung sicherungshalber abgetreten,

kann die Aufrechnung ihres Schuldners mit einem Gegenanspruch dennoch

die Konkursgläubiger benachteiligen.

b) KO § 30 Nr. 2

Verkauft der spätere Gemeinschuldner (innerhalb von zehn Tagen vor einem

Eröffnungsantrag) ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem Gläubiger

Ware, so ist die gegenüber der daraus resultierenden Kaufpreisforderung

hergestellte Aufrechnungslage inkongruent.

BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98 - OLG Köln

LG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 3. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 1998 und der

22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Mai 1997 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines

über 58.562,26 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages ab-

gewiesen worden ist.

Das bezeichnete Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu ge-

faßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82.633,64 DM

nebst 4% Zinsen seit 5. März 1997 zu zahlen. Die weitergehende

Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden dem

Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die Kosten des

Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der PAS I.

GmbH (nachfolgend PAS oder Gemeinschuldnerin). Diese schuldete der Be-

klagten aus deren Fleischlieferungen mehr als 200.000 DM. Zwischen dem 14.

und 18. Oktober 1996 lieferte die PAS der Beklagten Fleisch im Wert von

141.195,91 DM. Am 22. Oktober 1996 beantragte die PAS die Eröffnung des

Konkurses über ihr Vermögen; das Verfahren wurde später eröffnet. Die Be-

klagte hat das bezogene Fleisch weiter veräußert und mit ihren älteren Kauf-

preisforderungen gegen die Zahlungsschuld aus der letzten Warenlieferung

aufgerechnet.

Ein Teil dieses an die Beklagte verkauften Fleisches im Wert von

58.562,26 DM hatte die PAS ihrerseits unter Eigentumsvorbehalt von einer

Firma P. gekauft und noch nicht bezahlt. Ferner hatte die PAS sämtliche For-

derungen aus ihren Lieferungen und Leistungen an die D. Bank AG (fortan:

Bank) zur Sicherung der von dieser gewährten Darlehen abgetreten. Der Klä-

ger hat mit dieser Bank und den Kreditversicherern von Lieferanten der Ge-

meinschuldnerin einen Poolvertrag geschlossen, demzufolge er unter anderem

die sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Gemeinschuldnerin im

eigenen Namen einziehen darf.

Der Kläger hat den Kaufpreis für die letzte Warenlieferung der Gemein-

schuldnerin eingeklagt und sich dazu auch auf die Einziehungsermächtigung

aus dem Poolvertrag gestützt. Gegen den Aufrechnungseinwand der Beklagten

beruft er sich auf Anfechtung. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Er-

folg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren nur insoweit weiter, als

das verkaufte Fleisch - im Wert von 82.633,64 DM - nicht unter Eigentumsvor-

behalt der Firma P. stand.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Verurteilung der Beklagten, soweit die Klage noch

weiterverfolgt wird.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Konkursgläubiger seien durch

die Veräußerung des Fleisches nicht benachteiligt worden, weil die Kaufpreis-

forderung im voraus wirksam an die Bank abgetreten gewesen sei. Daran än-

dere es nichts, wenn die Aufrechnung der Beklagten entsprechend § 407 BGB

zum Erlöschen ihrer Kaufpreisschuld geführt habe. Denn anderenfalls hätte die

Bank die Forderung absondern können.

Der Kläger könne die Klageforderung auch nicht im Wege der gewill-

kürten Prozeßstandschaft für die Bank geltend machen. Sofern die Globalzes-

sion wirksam sei, sei die Kaufpreisforderung durch die Aufrechnung der Be-

klagten gemäß § 407 Abs. 1 BGB erloschen. Abgesehen davon habe der Klä-

ger den genauen Umfang der Forderungen der Bank gegen die Gemein-

schuldnerin nicht schlüssig dargetan.

II.

Dagegen rügt die Revision: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich

aus § 37 i.V. § 30 Nr. 2 KO. Soweit die Ware nicht von der Firma P. geliefert

worden sei, also im uneingeschränkten Eigentum der Gemeinschuldnerin ge-

standen habe, sei die Konkursmasse um den Bestand der ausgelieferten Ware

geschmälert worden. Die Gläubigerbenachteiligung ergebe sich also nicht aus

dem Verlust der Forderung, sondern aus dem Verlust der Ware.

Die Veräußerung der Ware habe der Beklagten eine inkongruente Si-

cherung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewährt. Denn die Beklagte habe bis zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anspruch auf die Ware gehabt und sei

erst durch die Auslieferung in die Aufrechnungslage versetzt worden.

III.

Der Kläger hat die Herstellung der Aufrechnungslage durch die Beklagte

angefochten.

1. Diese ist nicht identisch allein mit dem Abschluß der Kaufverträge, die

vom 14. bis 18. Oktober 1996 erfüllt wurden.

Die Vertragsabschlüsse als solche könnten allenfalls gemäß § 30 Nr. 1

Fall 1 oder § 31 Nr. 1 KO anfechtbar sein. Die erstgenannte Norm ist aber nicht

erfüllt, weil das verkaufte Fleisch unstreitig den ausgehandelten Preis wert war,

die Gläubiger also durch die Vertragsabschlüsse - wie insoweit gesetzlich vor-

ausgesetzt - nicht unmittelbar benachteiligt wurden. Aus diesem Grunde be-

steht auch kein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht

mit Bezug auf den Inhalt der Kaufverträge (§ 31 Nr. 1 KO).

Der hier angefochtene Vorgang hatte jedoch ein zusätzliches Element,

das über den bloßen Vertragsabschluß hinausging: Die Beklagte war zuvor

schon Gläubigerin der PAS und versetzte sich insoweit durch die späteren

Käufe zugleich in die Schuldnerstellung ihr gegenüber, die die Beklagte dann

erst nach § 387 BGB zur Aufrechnung berechtigen konnte. Die Verknüpfung

der ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen schuldrechtlichen Ver-

pflichtung stellt eine weitere, sichernde und die spätere Erfüllung vorbereitende

Rechtsfolge dar. Angefochten wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die

durch eine Rechtshandlung verursacht wird (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999

- IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; Henckel in: Kölner Schrift zur Insolvenzord-

nung, 2. Aufl., S. 813, 847 Rn. 76; Gerhardt, Die systematische Einordnung der

Gläubigeranfechtung, S. 124 ff.). Die Handlung bestimmt zwar den Urheber

und die Verantwortlichkeit mit. Zurückzugewähren ist aber nach Maßgabe des

§ 37 Abs. 1 KO der eingetretene Erfolg als solcher. Die Anfechtung richtet sich

gegen diesen in vollem Umfang, soweit ein Anfechtungstatbestand eingreift.

Trifft dies nur für einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheitlichen

Rechtshandlung zu, darf deren Rückgewähr nicht mit der Begründung ausge-

schlossen werden, daß die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare

Folgen ausgelöst habe. Einen Rechtsgrundsatz, daß mehrere verursachte Wir-

kungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Fol-

gen - hier: die Aufrechnungslage - nicht, die im Kausalverlauf einen Schritt fer-

ner liegen als nähere, unanfechtbare (hier: der Vertragsschluß als solcher). Die

Rückgewähr der Aufrechnungslage besteht gerade nicht in der Rückabwick-

lung des Kaufvertrages selbst, sondern im Gegenteil in der Durchsetzung der

Kaufpreisforderung unabhängig von der Gegenforderung; diese kann also nicht

im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB ver-

wendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 372/99,

ZIP 2000, 2207, 2210, z.V.b. in BGHZ; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30

Rn. 279-288). Soweit der erkennende Senat in einem früheren Urteil vom

12. November 1998 (IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2166) entschieden hat, der

Konkursverwalter könne in derartigen Fällen die Wirkungen der Anfechtung

nicht auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken und den Kauf-

preisanspruch gegen den Gläubiger geltend machen, hat er daran schon für

Fallgestaltungen, die dem erwähnten Urteil des VII. Zivilsenats vom 28. Sep-

tember 2000 zugrunde lagen, nicht festgehalten. Er rückt von der Entscheidung

vom 12. November 1998, aaO, nunmehr allgemein ab, soweit es um die Frage

des Anfechtungsgegenstandes geht. Entsprechendes gilt für das Urteil des

VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1971 (VIII ZR 61/70, WM

1971, 908, 909); dessen frühere Zuständigkeit für Konkurssachen ist inzwi-

schen auf den IX. Zivilsenat übergegangen.

a) Zwar wird in den früheren Urteilen zutreffend hervorgehoben, statt

des Abschlusses eines Kaufvertrages könne auch die Hingabe des Kaufge-

genstandes an Erfüllungs Statt gewollt sein. Ein derartiger Wille ist im Einzel-

fall im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu klären; er kann nicht allge-

mein unterstellt werden. Im Gegenteil gehen die Parteien - die beide in dersel-

ben Branche tätig waren - hier übereinstimmend davon aus, daß die Kaufver-

träge der PAS mit der Beklagten vom 14. oder 18. Oktober 1996 als solche

gewollt waren, also nicht etwa eine verschleierte Leistung an Erfüllungs Statt

auf die älteren Kaufpreisforderungen der Beklagten darstellten. Der Beklagten

ging es nach ihrer Darstellung vielmehr auch und gerade darum, das Fleisch

der PAS zu erwerben, weil die Beklagte dafür bessere Absatzmöglichkeiten

gehabt habe.

b) Die Revision beruft sich darauf, daß der Kläger auch die Erfüllung der

vertraglichen Leistungspflicht durch die Gemeinschuldnerin selbst (§ 433

Abs. 1 Satz 1 BGB), also deren Fleischlieferungen, angefochten hat. Als

Grundlage dafür käme aber - neben § 31 Nr. 1 KO - nur § 30 Nr. 1 Fall 2 KO

mit einer für den Kläger ungünstigeren Beweislastverteilung in Betracht. Denn

solange die Kaufverträge selbst rechtlich Bestand behielten, war die

Fleischlieferung als solche deren kongruente Erfüllung.

2. Auf der dargelegten Grundlage fordert der Kläger gemäß § 433 Abs. 2

BGB von der Beklagten den Kaufpreis für die Lieferungen vom 14. bis

18. Oktober 1996, soweit nicht Fleisch der Firma P. verkauft wurde. Auch wenn

die Forderung an die Bank abgetreten ist, darf der Kläger sie aufgrund von Ab-

schnitt II Nr. 1 des unter anderem von dieser Bank mit abgeschlossenen Ver-

trages vom 26. November/5. Dezember/19. Dezember 1996 im eigenen Namen

einziehen. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts wäre es unerheblich,

wenn die Höhe der Forderung der Bank nicht "schlüssig dargetan" wäre. Denn

die Abtretung als abstraktes Rechtsgeschäft hängt in ihrer dinglichen Wirkung

nicht vom Bestand der gesicherten Forderung ab. Im übrigen wäre insoweit, als

die Bank nicht Forderungsinhaberin wäre, der Kläger ohnehin für die Konkurs-

masse verfügungsbefugt. Danach ist es unerheblich, daß der Kläger die von

der Bank angemeldete Forderung in Höhe von 1.083.827,37 DM bestritten hat.

3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Anfechtungsein-

wand des Klägers gegen diese Aufrechnung nicht hat durchgreifen lassen, hält

einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der im Berufungsurteil

vertretenen Auffassung hat die Herstellung der Aufrechnungslage die Gläubi-

ger objektiv benachteiligt.

a) Eine solche Deckungshandlung kann entweder nach § 30 Nr. 2 oder

§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO und gegebenenfalls gemäß § 31 Nr. 1 KO anfechtbar sein.

Für alle drei Anfechtungstatbestände reicht schon eine mittelbare Gläubiger-

benachteiligung aus. Diese liegt hier vor:

Ohne die Aufrechnungslage hätte die Beklagte nur eine Konkursforde-

rung gegen die Gemeinschuldnerin gehabt. Auf jene wäre nach Konkurseröff-

nung allenfalls eine Quote des Nennwerts entfallen. Dagegen hätte die Be-

klagte den Kaufpreis für die zwischen dem 14. und 18. Oktober 1996 bezogene

Ware in voller Höhe an die Konkursmasse zahlen müssen. Infolge der Auf-

rechnung gelingt es ihr, diese vollwertige Schuld durch Aufopferung eines min-

derwertigen Anspruchs zu erfüllen. Hierdurch entgeht der Konkursmasse der

Unterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld der Beklagten einer-

seits sowie der bloßen Quote auf deren Gegenforderung andererseits. Auf die

übrigen Insolvenzgläubiger entfällt rechnerisch eine entsprechend geringere

Insolvenzquote, so daß sie insgesamt geschädigt sind.

Hieran ändert die Abtretung der Kaufpreisforderung der Gemeinschuld-

nerin gegen die Beklagte an die Bank nichts Entscheidendes. Denn eine sol-

che Sicherungsabtretung begründet im Konkursfalle nur ein Absonderungs-

recht; d.h. die Konkursmasse verliert wirtschaftlich nicht die Inhaberschaft der

Forderung, sondern die Bank als Sicherungsnehmerin erlangt lediglich ein

Recht auf vorzugsweise Befriedigung. Erst eine Freigabe der dem Absonde-

rungsrecht unterliegenden Forderung aus der Konkursmasse würde den Weg

für eine Befriedigung gemäß §§ 4 Abs. 2, 127 Abs. 2 KO außerhalb des Kon-

kursverfahrens freimachen (Senatsurteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, ZIP

1996, 842, 843). Das der Konkursmasse verbleibende Recht verkörpert durch-

weg noch einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert. Dies ver-

deutlichen die §§ 166 Abs. 2, 170, 171 InsO nur sinnfällig für das seit 1. Januar

1999 geltende Recht, indem sie dem Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht

und einen Anspruch auf Kostenbeiträge zuerkennen. Schon vor Inkrafttreten

dieser Gesetzesbestimmungen verschaffte die wirtschaftliche Inhaberschaft als

solche dem Konkursverwalter oft die bevorzugte Verwertungsmöglichkeit, die

dann durchweg mit der Vereinbarung eines Erlösanteils zugunsten der Kon-

kursmasse verbunden war. Dementsprechend haben die Sicherungsnehmer

der Gemeinschuldnerin im vorliegenden Falle durch III des Poolvertrages dem

Kläger für die Konkursmasse einen Anteil von 17,5% des Netto-Verwertungs-

erlöses zugestanden. Dieser Vertrag schuf nicht etwa erst diesen Vermögens-

wert, sondern füllte ihn nur für die besonderen Umstände des vorliegenden

Falles aus.

b) Dem steht das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom

5. Dezember 1985 (IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f. = NJW-RR 1986, 536,

538 f.) nicht entgegen. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Gemein-

schuldnerin schon die von ihr später verkaufte Ware selbst an dasselbe Kre-

ditinstitut übereignet, dem dann die Kaufpreisforderung ebenfalls abgetreten

wurde. Damit wurde dessen Absonderungsrecht an der Ware nur vereinba-

rungsgemäß durch dasjenige an der Kaufpreisforderung ersetzt. In einem sol-

chen bloßen Austausch einer konkursbeständigen Sicherung durch eine ande-

re, jedenfalls nicht höherwertige wurde eine objektive Gläubigerbenachteili-

gung nicht gesehen.

IV.

Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler (§ 564 Abs. 1

ZPO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; vielmehr ist

die Klage in dem Umfange, wie sie weiterverfolgt wird, begründet (§ 565 Abs. 3

Nr. 1 ZPO). Der Kläger kann die Herstellung der Aufrechnungslage als inkon-

gruente Deckung gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechten.

1. Die Beklagte hat die Aufrechnungslage durch die Bestellungen frühe-

stens ab 14. Oktober 1986, also innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Er-

öffnungsantrag der PAS begründet. Diesen Antrag nahm das Konkursgericht

am 22. Oktober 1996 auf.

2. Die Aufrechnungslage wurde in inkongruenter Weise hergestellt, weil

die Beklagte darauf keinen Anspruch hatte (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl.

§ 30 Rdn. 274; LG Saarbrücken NJW-RR 1996, 1274).

a) Zwar stand es der Beklagten frei, bei der PAS Fleisch zu bestellen.

Diese wäre aber nicht zur Vertragsannahme verpflichtet gewesen. Daran än-

dert die von der Beklagten behauptete Vereinbarung vom 9. Oktober 1996 mit

der PAS nichts, daß die Forderungen aus deren zunächst fällig werdenden

Rechnungen mit den Außenständen der Beklagten verrechnet werden sollten.

Eine solche Vereinbarung konnte Rechtswirkungen allenfalls auslösen, wenn

die Gemeinschuldnerin einen Kaufantrag der Beklagten angenommen hatte.

Ein Recht darauf, bestimmte Kaufverträge abzuschließen, gewährte die Ver-

einbarung nicht.

b) Soweit das Landgericht im vorliegenden Fall eine kongruente Dek-

kung angenommen hat, hat es zu Unrecht auf die Aufrechnungserklärung und

damit auf die Rechtslage nach Entstehen der wechselseitigen Forderungen

abgestellt. Statt dessen ist schon der frühere Zeitpunkt unmittelbar vor Annah-

me des Kaufangebots maßgeblich, die erst als Folge die Aufrechnungslage

begründete.

Das vom Landgericht zitierte Urteil BGHZ 86, 349, 353 ff. (= WM 1983,

215 ff.) steht der Annahme einer inkongruenten Deckung hier nicht entgegen.

In jenem Falle hatte zwar der Gläubiger die Aufrechnungslage erst durch die

Nutzung der auf der Baustelle befindlichen Sachen des Schuldners hergestellt,

doch stand ihm jeweils schon vor der kritischen Zeit des § 30 Nr. 1 KO ein

schuldrechtlicher Anspruch gerade auf diese Nutzung aufgrund einer gesell-

schaftsvertraglichen Vereinbarung zu. Genauso verhielt es sich in dem durch

Senatsurteil vom 9. März 2000 (IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757 f.) entschiedenen

Fall. Aus demselben Grund weicht der Senat mit der vorstehenden Wertung

auch nicht etwa vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000

(VII ZR 372/99, aaO) ab. In diesem Fall hatte der Gläubiger ebenfalls bereits

gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B einen mit der früheren Anlieferung an der Bau-

stelle konkretisierten Anspruch auf die Nutzung, also eine kongruente Deckung

erlangt.

3. Die Rechtshandlung hat die Insolvenzgläubiger benachteiligt (s.o. III.

3. a).

4. Die Beklagte hat auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens je-

denfalls nicht substantiiert dargetan, daß ihr zur Zeit der Bestellung eine Ab-

sicht der PAS, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt

war. Das gereicht ihr zum Nachteil, weil § 30 Nr. 2 KO die Beweislast insoweit

dem Anfechtungsgegner auferlegt.

a) Begünstigungsabsicht ist der Wille des späteren Gemeinschuldners,

einen einzelnen Gläubiger durch eine ihm gewährte Befriedigung oder Siche-

rung vor anderen zu bevorzugen (BGH, Urteil vom 3. März 1959 - VIII ZR

176/58, WM 1959, 470, 471 f.; vom 30. April 1959 - VIII ZR 179/58, WM 1959,

891, 892). Die Begünstigung braucht nicht der ausschließliche Zweck der

Rechtshandlung gewesen zu sein; es genügt, wenn der Gemeinschuldner die

Begünstigung neben anderen Zielen im Auge hatte (BGH, Urteil vom 13. No-

vember 1961 - VIII ZR 158/60, WM 1961, 1371 f.; Kilger/K. Schmidt, Insolvenz-

gesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 21). Vorausgesetzt wird das Bewußtsein des

Gemeinschuldners, daß er in Konkurs geraten könne, und sein Wille, auch und

gerade für diesen Fall den Empfänger der anfechtbaren Leistung besserzu-

stellen. Hat der Gemeinschuldner jenes Bewußtsein, so folgt daraus regelmä-

ßig der Begünstigungswille. Lediglich die volle Überzeugung des Gemein-

schuldners, daß er in absehbarer Zeit seine Gläubiger werde voll befriedigen

können, schließt dann die Begünstigungsabsicht aus (BGHZ 128, 196, 202;

BGH, Urteil vom 12. Juni 1963 - VIII ZR 30/62, KTS 1963, 177, 178 f.). Die blo-

ße, unrealistische Hoffnung, über eine Finanzierungslücke hinwegzukommen,

genügt nicht (BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509,

1510; Kilger/K. Schmidt, aaO).

b) Eine derartige Begünstigungsabsicht des Geschäftsführers der PAS

ist hier nicht auszuschließen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten

standen ihr am 11. Oktober 1996 Forderungen in Höhe von insgesamt

203.018,48 DM gegen die Gemeinschuldnerin zu. Die Beklagte hatte die Zah-

lungsweise der PAS als "größeres Problem" erkannt: Statt wie üblich nach vier

bis fünf Wochen, erhielt die Beklagte das Geld von der PAS meist erst nach

acht Wochen. Die Beklagte bemühte sich, den Debitorensaldo zu senken. Beim

Kreditversicherer H. der Beklagten hatte sich der Geschäftsführer der PAS um

eine Deckungssumme von 200.000 DM bemüht; diese hätte die offenstehen-

den Verbindlichkeiten im wesentlichen abgedeckt. Die Versicherung erteilte

dagegen nur eine Deckungszusage von 30.000 DM. Einer solchen Einschät-

zung der Kreditwürdigkeit der PAS war, wie der Versicherer später selbst er-

klärte, "nichts mehr hinzuzufügen". Nur zwei Tage nach dieser geringfügigen

Deckungszusage - am 9. Oktober 1996 - kamen die PAS und die Beklagte

überein, "die zunächst fällig werdenden Rechnungen von der Firma PAS mit

unseren offenen Posten" zu verrechnen. Dem dienten die Lieferungen vom 14.

bis 18. Oktober 1996. Am letztgenannten Tag löste die Hausbank der Gemein-

schuldnerin Schecks in Höhe von fast 100.000 DM nicht mehr ein. Vier Tage

später stellte der Geschäftsführer der PAS den Konkursantrag, in dem er die

Verbindlichkeiten mit rund 1,8 Mio. DM angab; ob die nicht eingelösten

Schecks "abredewidrig" vorgelegt worden waren, ist demgegenüber unerheb-

lich.

Was die Beklagte demgegenüber ergänzend vorträgt, ist schon inhaltlich

nicht geeignet, eine Begünstigungsabsicht des Geschäftsführers der PAS aus-

zuräumen. Wenn dieser Ende September 1996 mit der Beklagten noch eine

Ausweitung der Zusammenarbeit vereinbart hatte, erklärt das nicht, warum so-

fort nach der geringen Deckungszusage des Kreditversicherers vorrangig ge-

rade eine Rückführung des Kreditengagements der Beklagten durch Verrech-

nungsgeschäfte vereinbart wurde. Dasselbe gilt für die Behauptung der Be-

klagten, der Debitorensaldo der PAS sei in der letzten Zeit vor dem Verrech-

nungsgeschäft sogar verringert worden: In den letzten beiden Monaten zuvor

- seit 15. August 1996 - hatte die Beklagte gemäß ihren eigenen Angaben für

192.808,40 DM an die Gemeinschuldnerin geliefert und Zahlungen in Höhe von

223.725,36 DM erhalten. Dies verringerte den Sollsaldo nur in verhältnismäßig

geringem Umfange. Im übrigen waren nach den eigenen Angaben der Beklag-

ten zeitliche Schwankungen bei den Einkäufen wegen der besonderen Bedin-

gungen des Fleischhandels durchaus üblich, so daß aus einer zwischenzeit-

lichen, geringfügigen Rückführung des Sollsaldos allein keine wirtschaftliche

Gesundung abzuleiten war. Die Behauptung, die H. Kreditversicherungs-AG

habe "noch in der Zeit vom 16.10.1996 ... einen neuen Versicherungsvertrag

zugunsten der Kunden der Gemeinschuldnerin abgeschlossen", ist inhaltlich

unerheblich. Denn sie läßt nicht erkennen, daß und in welchem Umfang die

PAS weitergehend kreditfähig gewesen sein soll als vorher angenommen.

c) Die Begünstigungsabsicht kennt derjenige Gläubiger, der weiß, daß

der Schuldner ihn durch die Deckungshandlung besserstellen will als andere

Gläubiger. Im Rahmen des § 30 Nr. 2 KO muß der begünstigte Gläubiger des-

halb entweder beweisen, daß er die Tatsachen nicht kennt, aus denen die Be-

günstigungsabsicht folgt. Gelingt ihm das nicht, so ist bis zum Beweis des Ge-

genteils auch zu vermuten, daß der Gläubiger den Schluß auf diese Absicht

wenigstens in laienhafter Weise gezogen hat; eine zutreffende rechtliche Be-

wertung wird nicht vorausgesetzt.

Die Geschäftsleitung der Beklagten kannte alle diejenigen Tatsachen,

die im vorliegenden Fall bis zum 14. Oktober 1996 eingetreten sind und ent-

scheidend auf eine Begünstigungsabsicht hindeuten (s.o. b). Sie war daran

selbst beteiligt. Zusätzlicher Hinweise auf geschäftliche Schwierigkeiten der

PAS - welche die Beklagte bestreitet - bedurfte es nicht. Auch wenn sie als fer-

neren Erfolg auf eine Ausweitung der Geschäftsbeziehungen gehofft haben

mag, beseitigt das nicht ihre unmittelbare Besserstellung durch die Begrün-

dung der Verrechnungslage. Die Beklagte behauptet zudem selbst nicht, sie

habe die bestimmte Vorstellung gehabt, die PAS könne in absehbarer Zeit alle

ihre Gläubiger befriedigen.

Damit hat die Beklagte einen schlüssigen Entlastungsbeweis nicht ein-

mal angetreten. Die von ihr mit hergestellte Aufrechnungslage ist gemäß § 30

Nr. 2 KO anfechtbar und kann deshalb nicht zur Erfüllung der Klageforderung

führen.

Zinsen kann der Kläger erst ab Klagezustellung beantragen. Denn erst

aufgrund einer wirksamen Konkursanfechtung vermochte er den Aufrech-

nungseinwand der Beklagten auszuräumen.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter